Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.05.1957 – 3 StR 11/57
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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> Gesetz: StGB § 353 b = Rechtssatz: 1. Die Erfolgsaussichten eines Ermittlungsverfahrens; ; . das Gegenstand des von einem Kriminalbeamten begangenen Geheimnisbruchs ist, sind für die Frage, ob durch die Tat wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden, grundsätzlich ohne Bedeutung:
2. Die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann = - nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass die dem. rm Täter vorgesetzte Behörde die Zustimmung zur Straf-
verfolgung erteilt hat (gegen RGSt 745-110). |
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„ Aktenzeichens 3 StR 11/57 . | I” Urteil des BGH vom 22, Mai 1957 . . ZG Dortmund
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kriminalassistenten Ernst H (EENEEEEEEEEERENED
aus Bw, geboren am@. iD ED :i: (En (TEE), |
wegen erfolgloser Aufforderung zur Begünstigung im Amt u.a.
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19, Mai 195€ wird verworfen. |
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte,der mindestens vorübergehend der KPD angehörte, erhielt Ende April 1951 dienstlich Kenntnis von einer bevorstehenden Durchsuchung des KPD-Kreisbüros in N und versuchte darauf, einen anderen Kriminalbeamten zu veranlassen, einen KPD-Angehörigen in Mg von dieser Tatsache. zu unterrichten. Er wollte mit dieser Warnung erreichen, dass belastendes Material, das zu einer Strafverfolgung von Mitgliedern des Kreisbüros hätte führen können, ver der Durchsuchung beiseite geschafft werde. Der von dem Angeklagten “ zur Übermittlung der Warnung aufgeforderte Kollege lehnte diese Zumutung ab, Die Durchsuchung unterblieb später aus anderen Gründen.
Im Juni 1955 unterrichtete der nunmehr bei der Kriminalpolizei in BB tätige Angeklagte einen Angehörigen. der KPD von dem Inhalt eines ihm dienstlich zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fernschreibens, mit dem nach einem Sowjetzonenagenten namens SchB geforscht wurde. Er wollte damit erreichen, dass dieser vermeintliche Agent durch die KPD gewarnt werde und sich rechtzeitig der drohenden Strafverfolgung entziehen könne, Schneider ist später nicht ermitteLt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser
“ Aufforderung zur Begünstigung im Amt (§ 346 Abs 1, § 49 a Abs 1 aF StGB) und wegen in staatsgefährdender Absicht begangener versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Geheimnisbruch (§§ 346 Abs 1, 43, 353 b Abs 1, 94 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentiicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.
Is Verfahrensbeschwerde.
1.) Die Revision sieht einen Verfahrensmangel darin, dass der über den Geisteszustand des Angeklagten gehörte ärztliche Sachverständige der Hauptverhandlung erst beigewohnt habe, nachdem die Vernehmung des Angeklagten im wesentlichen abgeschlossen gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Wach § § 0 StPO, der auch für die Hauptverhandlung gilt, kann dem ‚Sachverständigen, wenn er zur Vorbereitung seines
_ Gutachtens weiterer Aufklärung bedarf, gestattet werden,
der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwoh-
nen und an diese Personen unmittelbar Fragen zu richten. Ob
und in welchem Umfang der Sachverständige bei den Vernehmun-
gen anwesend sein soll, steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGHSt 2, 23).
Im hier gegebenen Fall hatte der Sachverständige den Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung untersucht und ein schriftliches Gutachten erstattet. Wie die Revision selbst vorbringt, wurde der Sachverständige nach seinem Eintreffen ausserdem dadurch über den bisherigen Gang der Hauptverhandlung unterrichtet, dass man ihm Schallplatten mit den
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ersten Abschnitten der Vernehmung des Angeklagten vorspielte. Die Revision vermisst, dass dem Sachverständigen hier-
. durch nicht "die Mimik und das ganze Betragen des Angeklag-
ten beim Vorbringen seiner Unsinnigkeiten" zur Kenntnis gelangt seien, die nach ihrer Auffassung "symptomatisch waren und gewichtige Indizien für die geistige Beurteilung des Angeklagten sein mussten", Sie übersieht dabei, dass dem Sachverständigen dieses äussere Gebaren des Angeklagten bereits aus der früheren, dem schriftlichen Gutachten zu Grunde lie-
“genden Untersuchung bekannt war und in diesem Gutachten er-
wähnt und gewürdigt wurde.Darüber hinaus kann. nicht angenommen werden und wird auch von der Revision nicht behauptet, der Angeklagte habe nach dem Eintreffen des Sachverständigen sein Äusseres Verhalten grundlegend geändert und entsprechende Symptome überhaupt nicht mehr erkennen lassen. Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine verfahrensrechtliche Pflicht, den in Abwesenheit des Sachverständigen abgelaufenen Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen, d.h. den Angeklagten noch einmal von vorn zur Person und zur Sache zu hören. Bezeichnend ist, dass offensichtlich auch der Verteidiger eine entsprechende Anregung nicht für erforderlich hielt und nicht gegeben hat.
2.) Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Auflärungspflicht dadurch verletzt, "dass die zur wahren Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge benötigten Beamten und
. Polizeiakten nicht oder nicht früh genug Gegenstand des Ver-
fahrens gewesen seien", ist allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit unzulässig. Sie verkennt überdies, dass Grundlage der Urteilsfindung ausschliesslich die Hauptverhandlung ist und dass die Aufklärungspflicht des erkennenden Gerichts sich darauf beschränkt, alle für die sachliche Beur-
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teilung wesentlichen Beweismittel in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Auf die in einem früheren Abschnitt des Verfahrens unterlassene Beiziehung von Akten oder Vernehmung von Zeugen kann eine Aufklärungsrüge überhaupt nicht gestützt werden.
II. Sachrüge. Die Sachrüge ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die § 8 346, 43, 49 a und 94 StGB sind richtig an-
‚gewendet. Auch die Anwendung des § 353 b StGB -wird von den
Feststellungen getragen. Das Landgericht sieht zutreffend eine Gefährdung erheblicher öffentlicher Interessen darin, dass durch die Preisgabe des Inhalts des vertraulichen Fernschreibens fremde Einwirkungen auf den Gang der Ermittlungen ermöglicht und damit die Grundlagen für eine ordnungsgemässe Erfüllung der der Kriminalpolizei übertragenen Aufgaben
in starkem Maße erschüttert wurden. Das ist entscheidend.
Unzutreffend ist deshalb die Ansicht der Revision, eine Ge-Tährdung erheblicher öffentlicher Interessen könne mur orliegen, wenn festgestellt sei, dass der Geheimnisbruch im
Einzelfall tatsächlich dazu führen konnte, eine Person der
Bestrafung zu entziehen; eine Gefährdung solcher Interessen sei dann zu verneinen, wenn möglicherweise eine falsche Spur verfolgt worden sei oder die Ermittlungen gar auf Grund ei-
. ner erdichteten Strafanzeige stattgefunden hätten,
Ob Ermittlungen, auf die sich der Geheimnisbruch bezieht, zum Erfolge führen können oder nicht, ist im Zeitpunkt der Tat immer ungewiss. Aus der Sicht der untersuchenden Behörde muss deshalb unterschiedslos in jedem Falle Wert darauf gelegt werden, dass die Möglichkeit einer störenden Einflussnahme Unbefugter auf den Gang des Verfah-
rens ausgeschaltet wird. Wer als Kriminalbeamter eine solche Möglichkeit durch Geheimnisbruch schafft, hat damit allein schon eine wesentliche Voraussetzung für die sachgemässe Arbeit seiner Behörde beseitigt und deshalb wichtige Ööffentliche Interessen gefährdet. Was daraus an weiteren Folgen erwächst, kann nur für die Frage des Strafmaßes Bedeutung haben.
Unter diesen Umständen ist es unschädlich, dass das Landgericht im Anschluss an ReSt 74, 110 die bedenkliche Auffassung vertritt, die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen könne auch aus dem Umstand gefolgert werden, dass die vorgesetzte Behörde des Angeklagten die nach § 353 b Abs 4 StGB erforderliche Zustimmung zur Strafverfolgung erteilt habe. Die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 353 b StGB, dessen sachliche Voraussetzungen der Strafrichter in eigener Verantwortung prüfen muss. Er kann dabei nicht an die Auffassung einer anderen Behörde gebunden sein. Dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes erfordert auch entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite. Dafür kann aber aus dem Umstand, dass die nach § 353 b Abs 4 StGB zustimmende Behörde mit der Erteilung der Zustimmung zugleich ihre Auffassung kundtut, das vom Täter offenbarte Geheimnis beziehe sich auf wichtige Öffentliche Belange, nichts gefolgert werden; denn es handelt sich dabei um einen nachträglichen Vorgang, den der Täter bei der Begehung der Tat Überhaupt noch nicht kennen und in seinen Vorsatz aufnehmen konnte,
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung lassen keinen sachlichen Mangel erkennen.
Dr. Geier willms Dr. Mannzen . Dr. Wiefels Wirtzfeld