Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 20.05.1957 – 1 StR 383/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Naxenxn des Yoüixikes In de= Strafsache gegen
den Hiifsarbeiter Wilhein W aus VD : genoren am EEE 975 ir N TSR;
wegen forigeseizter Unzucht zwischen Männert uU.2,
hat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs In der Sitzung vom 12, November 1957. an der teilgenommen haben:
Bundeszichter Dr.,Peetz ais Versitzender. Bundesrichter Werner Bundesrichver Martin Buzdesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsherger aıs beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof bei der Verkündung ais Verireiter der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Ängeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Mai 1957 wird verworfen.
Er hat die Kusten des Rechtsmittels zu tragen,
Yon Rechts wegen
Tas Isrigericht hat den Angeklagten wegen Tortigesetzier Inziucht mit Männern () 175 SteB) in drei Tällen, im Falie
xD zugleirh (§ 73 SttB) wegen versuchten Verbrechens 1ach 8 175 a äbs,. I Nr. 3 StGB verurteilt, Die Revision richtet sich nur gegen die Verurveilung im Taille x: Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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1.) Die Verfahrensrüge, TED sei. bei seiner Yen.- nehmung als Zeuge dem § 55 StPO zuwider nicht über das Rechü zur Verweigerung der Auskunft belehrt worden, greift schon deswegen nicht durch, weil die Strafkammer nach dem Urteiisinhalt für erwiesen erachtete, daß Herne mit dem Ver-
halten des ängeklagten nicht einverstanden var, also nicnü zu befürc hten brauchte, sich durch seine Aussage einer
strafibaren Haxzdiung bez Hlchtigen zu müsselle Daher kann dehinstehen, 0b die Revision überhaupt auf eine Verletzung des § 55 StPO gegründet werden kann (BGHSt 1, 40).
2,) Auch die Sachrüge Heibt ohne Brsolg, Der Angeklagte hat dem damals gerade 14--jährigen Lehriinz KB in etwa zehn Fällen unter unzüchtigen Kkeden an den leschlechisteil gegriffen. Etwa drei bis vier Mal langte er durch den "zufällig etwas offenstehenden Hosenschlitz". Einmal "um-Faßte" er das eniblößte Glied des Jungen, als dieser urinierte. Hiernach handelt es sich in diesen letz zuge: nannien fünf Fällen keineswegs, wie die Revision meint. um b1oß flüchtige Berührungen, die das lierk eines Augenblicks gewesen wären (BGHSt 1, 80, 82; 1, 293). Das 1äßt sich aber auch nicht von den übrigen fünf Fällen sagen. Daher ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auch hier das stets von unzüchtigen Reden begleitete Turn des Ängeklagien als "Urzuchtireiben" im Sinne des § 175 StGB angesehen hat. ürsi recht ist dagegen nichts einzuwenden, daß das 1Leandge-
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vteidigung des Angeklagten. er habe nıt Ki nur einen Scherz machen wollen, Tür wideriegt erachtet ürd
aus seinen hüufig, immer wieder in gleicher \ieise wiederholten Versehen auf seine Absicht geschlossenhai. Kin "geschleshtslüstern zu machen", Dazu steht nicht im Wider:
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spruch, daß der Angeklagte einmal auf einen Versucn des Jungen nicht einging, ihm seinerseits an dei beschlechis - teil zu langen, \iie das Urteil [eststellt, meinte ED erkennbar, damit erreichen zu können, daß der Angeklagte
aufhörte, ihn zu belästigen;
Da das Urteil auch sonst der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist die Kevision zu verwerfen.
Dr. Peeiz Kerner Marsi: Hübner Dr. Hengsberger