Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 5 StR 117/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 117/57 2187 052
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Heiko O0 EEEEEEEEEEND> aus Lg Kreis Ver dort geboren am EB 1950,
2.) den Arbeiter Klaus W EEENEEEEEED aus IL Kreis VEREEB. geboren am EEE 1925 in re
wegen gemeinschaftlich begangenen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EBD >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
{ür Recht erkannt: °
Auf die Revisionen der Angeklagten Oi und WEB wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 18.Dezember 1955 nit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents heidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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ja
Gründe§
Die Strafkammer hat die ıngeklagten Op und MED vezen gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (Oi) und zehn Monaten (Vi)
verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils.
Die Anwendung des § 176 äbs 1 Nr 1 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Die Strafkammer hat die unzüchtigen Handlungen, die die Angeklagten mit Gewalt an der. zur Tatzeit 14 Jahre alten delga I@Wvorgenommen haben sollen, darin gesehen, daß beide Angeklagten dem Mädchen an den Geschlechtsteil faßten (S 4 UA) und daß sie es am Geschlechtsteil berührten (S 7 UA). Daß diese Handlungen objektiv unzüchtig waren, bedarf keiner Erörterung. Das Tatbestandsmerkmal der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB setzt aber außerdem in subjektiver Hinsicht voraus, daß der Täter in wollüstiger Absicht handelt. Er muß die Handlung in der Absicht vornehmen, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, ist nicht festgestellt.
Das Urteil sagt zwar, die Angeklagten hätten das Eädchen zum Westdeich in der „bsicht gelockt, sich unsittlich an ihm zu vergehen (S 7 unten UA). den widerspricht aber, daß auf Seite 7 oben UA ausgeführt ist, es sei immerhin möglich, daß die ingeklagten mit dem Mädchen, dessen geringe geistige Fähigkeiten sie erkannt hätten, nur einen groben Scherz vorgehabt hätten.
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Hieran ändert auch nichts, daß rach den Feststellungen des Urteils bei dem in Rede stehenden Vorfall einer der Angeklagten sein Glied aus der Hose nahm und Samenerguß hatte. üs fehlt an einer Feststellung darüber, welcher der beiden Angeklagten dies war und ob der andere das überhaupt bemerkt hat.
Das Urteil muß aus diesen Grunde aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen;
: "Täßt sich nicht feststellen, daß die Angeklagten in wollüstiger' Absicht gehandelt haben, so können sie nicht wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, sondern allenfalls wegen tätlicher Beleidigung und Nötigung nach den §§ 185, 240 StGB verurteilt werden. Das wird die Straäfkanmer gegebenenfalls prüfen müssen. Ba
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker