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BGH Entscheidung vom 18.03.1958 – 1 StR 66/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 66/58

2316 047

In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rangiermeister Georg R EEEEEEEEEE =: OHREN. geboren am END 159% ir UNE,

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel ° Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GE :: der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsetelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über.

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgeri.cht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gelängnisstrafe von sechs Wonaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Beschwerdeführer wurde in dam Strafverfahren gegen den Rangiermeister Grässle wegen fahrlässiger Transportgefährdung in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Offenburg em 15. März 1957 als Zeuge eidlich vernonmen.

Soweit der Angeklagte dabei zunächst eine unrichtige Aussage über die wöchentliche Arbeitszeit der Rangierbeanten erstattete, hat die Strafkammer eine Eidesverletzung verneint, weil, sie nicht nachweisen konnte, daß er seine anfänglich weitaus übertriebenen Angaben "nicht im laufe der Vernehmung berichtigi hat".

Dagegen hat das Landgericht festgestellt, daß die Bekundung des Beschwerdeführers, er habe gegen eine Personaleinschränkung im Rangieräienst "protestiert" und sei deshalb nicht befördert und versetzt worden, objektiv unrichtig war.

Die Auffassung der Revision, dieser Teil der Aussage

habe mit dem "Beweisihema" selbst gar nichts zu tun gehabt, stimmt mit den Feststellungen nicht überein. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgrlinde ergibt sich, daß der vernehmende Richter wissen wollte, welche Stellung das Rangierpersonal

zu den Finschränkungsmaßnahmen eingenommen hat. Ferner führt das Urteil aus, der Angeklagte habe auf eine ausdrückliche Frage des Richters bekundet: "Als ich dieses Schreiben bekam,

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daß wir nur noch mit zwei Mann rangieren dürfen, habe ich dagegen protestiert, weshalb man mich dann nicht beförderte ” und "versetzte". ae

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß die Straikanmmer angenommen hat, der Beschwerdeführer habe fahrlässig seine Eidespflicht verletzt. Sie hal den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt.

Wegen der Personaleinschränkungen hat der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Dienstvorgeseizien Stückle gesprochen. Dieser hai das Gespräch als eine Untcrredung aufgefaßt und den Eindruck gewonnen, sich mit dem Angeklagten in aller Ruhe geeinigt zu haben. Das Landgericht billigt dem Beschwerdeführer zu, daß er das Gespräch als "Protest aufgefaßt haben mag. Dann fehlt es aber insoweit am inneren Tatbestand, wie offenbar das Landgericht selbst angenommen

hat.

In der Folgezeit wurde der Angeklagte vom Ortisgüterbahnhof zum Personenbahnhof Offenburg abgestellt. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, erfuhr er den Grund hierfür nicht; er vermutete, durch diese "Versetzung" solle ihm die Möglichkeit genommen werden, sich weiterzubilden und Oberrangiermeister gu werden. Wann die Abstellung*“erfolgt ist, kann . dem Urteil nicht sicher entnommen werden; es heißt an einer 4 Stelle "ab Mitte 1957". Dieser Zeitpunkt liegt jedoch nach der eidlichen Vernehmung und ist wohl als Schreibfehler anzusehen. Am 3. August 1955 bewarb sich der Beschwerdeführer um einen ausgeschriebenen Oberrangiormeisterposten; sein Vorgesetzter SEM uni ü-r Vorstand des Bundesbahnbetriebsamtes Offenburg befürworteten das Gesuch. Der Angeklagte erfuhr von den für ihn günstigen Stollungrahmen nichts; er hatte bis zu seiner Vernehmung auch koinen Bescheid auf sein Bewerbungsgesuch erhalien.

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Der Stiraikammer ist zwar beizupflichten, wenn sie ausführt, ier 3sechwerd.führer hätte durch eine Rücksprache mit seinen Vorgeseizten, scine Vermutung, er werde benachteiligt, zerstreuen können, Zierauf kommt es jedoch nicht an; denn für den Zeugen besteht keine Pflicht, sich durch Erkundigungen usw. auf seine Vernebmung vorzubereiten. Entscheidend ist, daß Riedmüller im Zeitpunkt der Vernehmung von seiner Benachteiligung überzeugt war und sich in diesen Gedanken verrannt hatte; er suchte "die Gründe für eine angebliche Zurückseizung" eusschließlich "in dem erwähnten Protesivorgang". Der Beschwerdeführer sagte also nach den Wissen und der Überzeugung aus, die er im Zeitpunkt der Vernehuung hatte. Ein falsches Vorstellungsbild kann aber durch eine bloße Willensanstrengung nicht ohne weiteres richtig gestellt werden (u.a. RGSt 22, 297; 25, 122; 57, 234; 63, 370; BGH 1 StR 366/57 vom 15. Oktober 1957; 1 StR 3/58 vom 4. Februar 1958

Landgericht Offenburg 1 KLs 2/57). Daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen Grässle, als er behauptete, er sei wegen seines "Protestes" versetzt und nicht befördert worden, von irgendeiner Seite Vorhalte gemacht wurden, läßt das Urteil nicht ersehen.

Nach alledem tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen

fahrlässigen Falscheides nicht.

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger

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