Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 14.05.1957 – 1 StR 128/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das. Nachschlagewerk t = EEE 2% Er Nicht für die Amtliche Sammlun u /3Q Nr LI nen mg! , _2238_002 Gesetz: StPO Vorb. 2. S 151 - Verbrauch der Strafklage - Rechtssatzs Die Senatsakten enthalten Unterlagen zu folgenden Fragen: . Ist eine Wahlfeststellung zwischen einer
e ‚selbständigen fortgesetzten Tat und mehreren, Hat
1_StR_ 128/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werkzeugmacher Michael Wi zus si zevoren m W155: in DE (Tanakreis BEE), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
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vom 25, Juni 1957 auf Grund der Verhandlung vom 14. Mai 19575
an der teilgenommen haben:,
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Peetz "Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr;s Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u u ö | als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts NWürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1956 wird mit der Maßgahe verworfen, daß die Worte ",die in Wegfall kommt," im entscheidenden Teil des Urteils gestrichen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war durch Urteil des Schöffengerichts Fürth vom 15. Mai 1956 wegen eines in sich fortgesetzten, im April 1955 zum Nachteil der Kontoristin Frau Re begangenen Betrugs zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihn nunmehr wegen eines im Januar 1955 gegenüber dem Rentner EB vsrübten Betrugs unter Einbeziehung der früheren Strafe, "die in Wegfall kommt", zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchtkaus und Geldstrafe unter Anrechnung der auf die frühr re Strafe bereits verbüßten Strafhaft verurteilt. Den Einwand des Angeklagten, durch das Urteil des Schöffengerichts Fürth sei die Strafklage im vorliegenden Fall verbraucht, hat das Landgericht nicht für durchgreifend erachtet. Es hat zwar geglaubt, nicht feststellen zu können, ob sich die im Urteil des Schöffengerichts Fürth rechtskräftig abgeurteilte fortgesetzte Tat auf die jetzt abzuurteilende erstreckt hat, da nicht zu klären sei, ob der Angeklagte mit einem beide Verfehlungen umfassenden Gesamtvorsatz gehandelt "hat; jedoch gingen Zweifel in dieser Frage zu Lasten des Angeklagten; ein Gesamtvorsatz könne der rechtlichen Würdigung nur zugrunde gelegt werden, wenn er. erwiesen sei, denn er sei die Ausnahme; andernfalls bleibe es bei der Regel, daß mehrere Handlungen selbständige Taten im Sinne ‘des 5 74 StGB seien.
Wit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, insbesondere aber einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
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Strafgesetze zweimal bestraft werden darf (Art 103 Abs 3 GG), Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. TI: Die Strafklage ist nicht verbraucht.
Das Urteil des Schöffengerichts Fürth vom 15. Mai 1956 hat den Angeklagten zwar des "fortgesetzten" Betrugs schuldig gesprochen, jedoch nur deshalb, weil er die dort allein in Erscheinung getretene Frau R@Bin zwei Teilhandlungen getäuscht und geschädigt hat. Es lag dort ein (allerdings in sich fortgesetzter) Fall des Betrugs zum Nachteil derselben Geschädigten vor, der durch eine Zeitungsanzeige vom April: 1955 eingeleitet und in der unmittelbar darauf folgenden Zeit durchgeführt wurde, Wie das Schöffengericht Fürth die Sach- und Rechtslage beurteilt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß der Angeklagte bereits im Januar 1955 den jetzt zur Entscheidung ‚stehenden Betrug zum Nachteil des Rentners | auf Grund einer vorkergegangenen anderen Zeitungsanzeige verübt hatte, läßt das Urteil nicht erkennen. Aus der Tatsache der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs allein kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der Verbrauch der Strafklage noch nicht geschlossen werden; es bedarf der Feststellung, ob der Betrugsfall i __ ER den im schöffengerichtlichen Urteil angenommenen Fortsetzungszusammenhang gehört (vgl RGSt.72, 211 ff; BGHSt 6, 92, 95; 6, 122 ff); dies um so mehr, als es sich im früheren Urteil nur um einen Geschädigten - Frau R- zudem um eine erheblich abweichende Tatzeit und eine andere betrügerische Aeitungsanzeige handelte.
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Zwar steht die Verschiedenheit der Geschädigten, der Tatzeiten und der die Betrügereien einleitenden Zeitungsanzeigen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs an sich nicht rechtsgrundsätzlich entgegen. Ds genügt aber
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a.
RGSt 66, 236, 238 £; 72, 211) und des Bundesgerichtshofs
. (u.a. BGHS+ 1, 313, 3155 2, 163, 167) für den, hierzu nötigen Gesamtvorsatz nicht, daß der Täter den allgemeinen Entschluß gefaßt hat, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen; vielmehr ist erforderlich, daß sein Wille schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbszogenen Handlung’darauf gerichtet war, einen wenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge ge=- faßten Gesamnterfolg stückweise zu verwirklichen. Es ist also unter Berücksichtigung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts zu prüfen, ob der Angeklagte die Betrügereien nach Umfang, Zeit, Ort und Person der Geschädigten wenigstens ungefähr überblickt und von Änfang an in seinen Vorsatz aufgeifnmen hat. Hierfür sprechende Gesichtspunkte sind jedoch nicht vorhanden. Vielmehr war der Angeklagte ersichtlich in beiden Fällen darauf ange-
i wiesen, abzuwarten, ob sich jemand auf seine Zeitungsanzeigen meldete, und auch dann konnte er nach der Erfahrung des Lebens nicht jeden, der sich meldete, zum ‚Opfer seiner Betrügereien machen, sondern mußte. die hierfür Geeigneienaussuchen. Diese E Erwägung führt zu dem Ergebnis, daß er bei jeden einzelnen Geschädigten einen neuen, selbständigen Vorsatz faßte, der —- über die naturgemäß auch für jedes Einzelstück einer fortgesetzten Tat nötige Willensentschließung hinausgehend (vgl RGSt 58,
183 £f) - den Betrug gegenüber jeden der beiden Geschädigten
zu einer - gegebenenfalls 3n sich fortgesetzten - selbständigen Hardlung machte. Wenn das Landgericht im vorliegenden Fall noch Zweifel hatte, ob der Angeklagte die Taten zum Nachteil des HEEEMB und der Frau run ‚auf Grund jeweils selbständiger Einzelvorsätze begangen hat, so beruhte dies offensichtlich auf einer zu weiten Auslegung des zur fortgesetzten Tat gehörenden Merkmals des Gesamtvorsatzes. Der Senat trägt, da
eine weitere Aufklärung irdoweit nicht zu erwarten ist, kein Bedenken, diesen Rechtsirrtum des Tatrichters von sich aus zu beheben. Sind ‚danach die beiden in Frage stehenden Betrügereien als selbständige Taten (§ 74 StGB) anzusehen, so entfällt, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, ein Verbrauch der Strafklage. Es bedarf dsshalb keines Eingehens
mehr auf die Begründung, wa der im angefochtenen Urteil ein Verstoß gegen den Grundsatz des Art 103 Äbs 3 GG verneint wird.
II. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nach- “prüfung des Urteils läßt Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für
' den Schuldspruch wie für die Strafzumessung und die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 79 StoB. Lediglich
die im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils ‚stehenden Worte ",die in Wegfall kommt, "sind zu streichen; es- handelt sich bei der im früheren Urteil
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ausgesprochenen Strafe nicht um eine Gesamt-, sondern um eine Einzelstrafe, die zwar einzubeziehen ist, aber nicht wegfällt,
Dr. Hörchner Dr. Peetz Werner Hübner Dr. Hengsberger