Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.05.1957 – 2 StR 411/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fr)
2 5ti
\n 1
E 11/'
2661 061
Im Kanonen des Volkes
In dr Strafsache gegen
der. Bauschlosser Horet Hm aus vB, sor:
geboren an ED 19534, zur Zeit ia Untersuchungshaftwegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. Oktober 1957, ar der teilgenommen haben:
Bundesrichter Pro?.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundssrichter Dr. Dotterweich Zundesrichter Scharpenseel Sundesricuhter Dr. Schalscha Bundesrichter Pro?.Dr. Lang-Ainrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I] in der Verhandlung, Bundesenwalt Dr. «> bei der Verklindung als Vertrster der Bundesanwaltschaft, Justizergestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des ängeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Mai 1957 wird verworfen. Er lat die Kosten des Rschtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. Mai 1957 erlitteue Untersuchungshaft wird, soweit sle drei Nonate Übermnteigt, auf die Strafe argerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls ale Hittäter zu neun kionaten Gefängnis verurteilt worden; Strafaussetzung wurde ihm versagt. Die von ihn eingelegte Hevision hat der Verteidiger zwar als auf das Strafmaß beschränkt bezeichnet; die Revisionsbegründung ergibt aber, daß er die Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten an dem von dem früheren Nitangeklagten vgB> ausgeführten schweren Diebstahl als Mittäterschaft statt Beihilfe bekämpft und sich dagegen wendet. daß dem Angeklagten der erschwerende Umstand des Einsteigens zuge- „ rechnet wird. Hiernach richtet sich die Revision auch gegen den Schuldepruch. u A
I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Aba. 2 Satz 2 StPO,
II. In sachlichrechtlicher Beziehung ist der Kevision zuzugeben, daß die Begründung des Urteils, zur Annahme einer Hittäterschaft reiche es aus, daß der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Wi die Tat. vorbereitet und aufgepaßt habe, während dieser den Diebstahl ausführte. für sich allein zu Yißverständnis Anlaß. Eine geben kann- Bas Landgericht hat aber festgestellt, daß. - En der Angsklagte dem WB von äsr Diebstahlsgelegenheit: .: :..5:
erzählt, mit ikm, wenn auch auf dessen Drängen, den Dieb- ,': = -etahl verabredet hat, mit ihm an den Tätort gefahren ist, U"? Nacht paßte", während vB den Gartenzaun überstieg, ee Ks sich mit WB, nachden er während der Tatausführung in R der näheren Umgebung des Tatortes herungelahren war, 80- a
gleich danach nahebei traf und mit ihm die Beute so teilte,
ee ee
We]
daß er nahezu ihre häitte erhielt. Die Strefkammer hat aus slien diesen Taständen, nicht nur aus d?r zemeinsanen Vorbereitung und dem Aufpassen, den Schluß gezogen, daß der Angeklagte an der Tatherrechaft teilhatte. Zrsichtlich hal: das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß Vin elle Zinzellieiien der Tatausführung mit dem Angeklagten, der allein die örtlichen Verhältnisse und Vorbedingungen Zür das Gelingen der Tal kannte, beeprochen hatte
und keinerlei Anhalt dafür vorhanden ist, der Angeklagte habe sich dem Willen des VD unteroränen wollen. Danach ist die Annahme von Hittäterschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
auch soweit sich die Revision gegen die Zurechnung. des Erschwerungsmerknals des Kinsteigens wendet, ist sie in Ergebnis unbegründet, Richtig ist. daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls nur verurteilt werden darf, wenn ihm bekennt war, daß WW in das Gartengrundstlick durch Überklettern des Zaunes einsteigen wollte (§ 59 . StGB). Die Strafkammer hat diesen inneren Tatbestand, obwokl sie ihn in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt, nicht übersehen; denn sie hat festgestellt, daß der Angeklegte "acht paßte", während WW den Gartenzaun überkletterte. Hiernach ist ihm der Tatumstand, der die Tat zum schweren Diebstahl nach § 243 Hr. 2 SiGB macht, bekannt gewesen; er hat trotzdem seinen Tatbeitrag geleistet, indem er nach den Feststellungen des Landgerichts weiterhin aufpaßte.
Schließlich läßt die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte sowohl aus dem hartnäckigen Abstreiten früher bereits zugegebener Unstände wie aus der immer wiederhoiten Begehung des gleichen
Ja
Sausfriedeushbruchs trotz wehrfacher Bestrafung auf eine berondere Uneinrichtigkeit schließen, die einer zu großen Milde und der Strafaussetzung enigegensteht.
Yiernach ist die Revision zu varwerfen.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Lang-Binrichsen