Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.05.1957 – 5 StR 62/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 058
Im Namen es Volkes
In der Strafsache gezen
cen faufmann Robert W EEE zu: LE, ‚eboren ange 1908 in De (Österreich),
wezen Untreue
hst der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.&offka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Nichter,
Zundesanwalt Dr (REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
„auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Lübeck vom 27.November 1956 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landes-
kasse auferlegt. .
- Von Jechts wegen -
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Gründe§
der Angeklagte hatte durch seinen Bruder Rudolf Frau ICE kennengelernt, deren iunsch es war, möglichst bald ihr gehörige 30.000 Dä gewinnbringend anzulegen. ler Anguklagte bot Frau Im an, "ihm das Geld zum kufbau einer neuen Existenz, zur Gründung eines Geschäftes enzuvertrauen", Zwischen beiden kam es zu Vereinbarungen, die folgenden schriftlichen kortlaut erhielten;
"Geldvertrag!
Ich bescheinige hiermit, von Frau Eleonore Lim. - - D4 25.000 (Fünfundzwanzigtausend DM) erhalten zu haben.
Ich verpflichte mich, den Betrag ab 15.sebruar 1954 jährlich mit 9% zu verzinsen. Der Zinssatz soll jeweils 442% über dem amtlichen Zinssatz für Kassenkredite nach der Ancrädnung der Bank Deutscher Länder oder deren Nachfolgerin liegen (15.2,52 amtlich: 312%).
Das Darlehen wird zunächst unkündbar für. einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.
Der Betrag wird verwendet in einer aufzubauenden Großhandlung mit tierischen und »flanzlichen Rohstoffen,
Sicherheiten werden im Zuge des Aufund Ausbaues gewährt. .
IB, den 15.Februar 1954 gez. Robert VW, ZB
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ingefähr einen Monat später erhielt der Angeklagte von rcu ID weitere 5000 DM, die er uls verzinsliches Derlehen quittierte; das „andgericht sieht beide Verein-Burungen als einen einheitlichen Vertrag an.
Der Angeklagte kaufte zunächst für 7500 DM ein Grundstuck. Dieser Kauf stand in Zusaumenhang mit dem Bestreben des angeklagten, sich eine neue „xistenz zu schaffen. .inen weiteren "Teil des ihm gewährten „esamtdarlehens" verbrauchte der Angeklagte dazu, "un sich außerhalb von Lübeck nach für ihn geeigneten und in Frage kommenden Objckten umzusehen!. Ferner bestritt der Angeklagte von dem ihm gegebenen Geld seinen Lebensunterhalt und kaufte sich Möbel. Alle diese Ausgaben waren, wie sich aus den Urteil ergibt, gerechtfertigt, weil sie entweder den zwucken des Vertrages entsprachen oder von Frau LUD “infolge ihres besonderen Verhältnisses zu den Mitgliedern der Familie WPD" möglicherweise gebilligt wurden.
Um diese Gelder wieder hereinzubekommen, begann der ingiklagte, im Spielkasino Travemünde zu spielen. Dabei virlor er rund 15.000 DU.
Vor der Geldhingabe hatte Frau ICE aus einer Zeitungsnotiz urfahren, daß die Prokura des Angeklagten bei der Firma SB-H@WW erioschen war. Frau LED, div zu dem Bruder des Angeklasten "ein jahrelanges freundschiftliches Vertrauensverhältnis" unterhalten hatte, brachte auch dem Angeklagten großes Vertrauen entgegen. „ie verfuhr, wie das Urteil sazt, "vertrauensselig, wenn nicht gar leichtsinnig".
Bei der rechtlichen ‚Jürdigung führt die Strafkammer Us... folgendes aus:
"Durch das Verspielen der rund 15.000 DM sowie durch das Nichtleisten der abredegemäßen Sicherheiten hat sich der Angeklagte der Untreue
schuldig gemacht.
Zwar enthält nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich anzuschließen die Strafkammer keine Bedenken trägt, die Pflicht, Vertragsbedingungen zu erfüllen, noch keineswegs grundsätzlich die Pflicht, im Sinne des
5 266 StGB die Vermögensinteressen des Vertragsgegners - hier der Zeugin I - wahrzunehmen. Der Verstoö) gegen Vertragspflichten ist, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 13.April 1941 (HRR 1941,983) überzeugend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres eine Untreue, sondern nur dann, wenn die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes bildet, durch das sie begründet wird (vgl auch RGSt 71,90/91). Ob über die Vertragspflicht hinaus ein Treueverhältnis entstanden ist, das den Besitzer zur Wahrnehmung der Ver-
' mögensinteressen des Eigentümers i.S. des
§ 266 StGB verpflichtet, kann, wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung weiter überzeugend dargelegt hat, nur von Fall zu Fall entschieden werden.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen, die sich die Strafkamer zu eigen macht, ist vorliegend ein solcher besonderer Fall gegeben.
Wie oben ausführlich dargelegt, war dem Angeklagten von der Zeugin I das Gesamtdarlehen im Betrage von 30.000 DM nur zu dem Zweck gegeben worden, um’mit diesem Gelde ein neues Unternehmen aufzubauen, aus dessen Einkünften die vereinbarten Zinsen fristgemäß zu zahlen und der Darlehnsgeberin im Zuge des
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„uf- und Ausbaues Sicherheiten, wie z.B. Maschinen, Kraftfahrzeuge u.ä. zu gewähren
waren. Die Zeugin IB wolite,wie die Beweisaufnahme einwandfrei ergeben hat, ihr Privatvermögen sicher zu den Bedingungen des 'Geldvertrages' - und nur so - anlegen, um ihren ferneren Lebensunterhalt sicherzustellen. Keinesfalls durfte sich der Angeklagte dieser übernommenen Verpflichtung dadurch entziehen, daß er rund die Hälfte des Gesamtdarlehens in einem Spielkasino verspielte, denn durch eine solche Handlungsweise war die erstrebte Sicherstellung sowie
die Verzinsung des als Darlehen hingegebenen Betrages unmöglich. “ie Oben festgestellt, hat der Angeklagte der Zeugin ICE nur 500 DM
auf das empfangene Darlehenskapital zurückerstattet und an sie auf die Zinsen einen Betrag von etwa 3000 DM, diesen noch nicht einmal terminsgerecht, gezahlt; Sicherheiten hat er überhaupt nicht geleistet. Dadurch hat er die
ihm kraft Rechtsgeschäftes gegenüber der Frau ICE oblicgenden Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, in diesem besonderen Falle verletzt und ihr einen Nachteil zugefügt. Er hat sich somit der Untreue im Sinne des
§ 266 StGB schuldig gemacht."
Des Landgericht bestraft den Angeklagten deswegen mit einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und mit einer Geldstrafe von 500 DM.
Seine Revision bekämpft diese Verurteilung mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, lag nach den Feststellungen ersichtlich nicht vor.
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Aber äuch eine besondere, in einem Treueverhältnis begründste Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist hier nicht gegeben. iie dcs Landgericht zunächst richtig eusführt, reicht dafür die cinem Vertrage allgemein innewohnende Pflicht, den Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des anderen Vertragsteiles nach Treu und Glauben „ücksicht zu nehmen, nicht zus (BGHSt 1,186). Vielmehr genießen nur solche Rechtsbeziehungen den Schutz des 5 266 StGB, bei denen gerade die Wahrnehmung fremder vermögensinteressen den Hauptzu,,enstand bildet und bei denen deshalb der eine Vertrcgsteil in besonderem Maße dus Vertrauen des anderen leilcs in Änspruch nimmt, wie vs vor allem bei auftr«gsähnlichen Verhältnissen geschieht. untgegen der «einung des Tatrichters ist das hier nicht der Fell, weil es sich bei dem "Guldvertrag" zwischen dem An-Geklägten und Frau IB un seinen gewöhnlichen Darlcheusvwertrag handelt. Das ergeben sowohl Wortlaut als auch Zweck des Vertrages. Den Angeklagten war das Darlehen deshälb gegeben worden, "um sich mit dem Gelde im Rahmen der niedergeschriebenen Zweckbcstimmung ein Geschäft oder ‚in neues Unternehmen, 2.3. eine knochenmühle, jedenfalls sine neue Existenz aufzubauen" (UL S 13). Die Darlehensläubigerin Sollte also an den Erträgnissen des Unternehmens in keiner Wcige beteiligt werden. Der von ihr für die Hingabe des Geldes beanspruchte Zinssatz war weder vom Gewinn noch vom Verlust des aufzubauenden Geschäfts abhängig, er richtete sich allein nach dem amtlichen Zinssatz für Kassenkredite. Hierdurch erhält der gesamte Vertrag seine entscheidende Prägung, an der auch die Vereinbarungen über die später zu gewährenden Sicherheiten und über die Fflicht zur Verwendung bein Geschäftsaufbau nichts ändern. Diese Zusagen begründen keine besandere Treupflicht im Sinne dus § 266 StGB, weil sie sich im Rahmen der bei Darlehensverträgen üblichen Sonderabreden halten. Es ist
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nicht „aufgabe des Strafrechts, die Erfüllung gewöhnlicher vertreglicher Verpflichtungen zu erzwingen.
2.) Nach den erschöpfenden und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des Urteils kann der Angeklagte auch nicht wegen Betruges bestraft werden.
a) Zwar waren Frau Il nicht alle Einzelheiten der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten vor der Geldhingabe bekannt; sie hatte jedoch genügend iberblick, um die Größe ihres Risikos abschätzen zu können, zumal sie durch eine Zeitungsnachricht rechtzeitig über das Erlöschen der Prokura des Angeklagten bei der Firma SWWB-HE@WW unterrichtet worden war. Im übrigen entsprach es gerade der Absicht beider Parteien, daß der Angeklagte sich mit den Mitteln der Frau Lohrmann cine neue Existenz schaffen sollte. Die Grundlagen seiner bisherigen Existenz, insbesondere seine Arbeitslosigkeit, hatten also keine Bedeutung für die Darlehenshingabe, Kierfür spricht auch das vom Landgericht als unwiderlegt angesehene Einverständnis der Frau IB nit äer teilweisen Verwendung der Gelder zum Unterhalt und zu ;öbelkäufen. Auf Grund eines Irrtuns über die wirtschaftlichen Verhältnisse des 3eschwerdeführers hat sie das Darlehen also nicht gegeben.
b) Dem Angeklagten kann cuch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über seine Absicht, die Gelder zweckwidrig zu verwenden, in betrügerischer Weise getäuscht. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist in ihm erst später der Gedanke aufgekommen, Verluste und sonstige veldausgaben durch Spielgewinne wieder einzubringen. Sein Vorsatz war also nicht von vornherein darauf gerichtet, die Gelder zu Spielzwecken zu erlangen.
Die Möglichkeit einer 3estrafurg wegen Betruges hatte deshalb ebenfalls auszuscheiden,
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Der Angsklaste war daher freizusprechen (§ 354 Abs 1
5t20). —
Der venäat hat die notwendizen kuslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse auferlegt; denn die zur Untersuchung sezoscne Tat schloß eine grobe Unredlichkeit in sich (§ 467 abs 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig crlittene IUntersuchungshaft).
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schuitt Börker