Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.04.1957 – 5 StR 99/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Otto R gW aus SED, geboren am EB 1955 ir Tai Bezirk CE
wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ie»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) bedürfen keiner Erörterung, weil folgende Sachrüge durchgreift:
Die Strafkamner hat die Voraussetzungen des Abs 1 des § 51 StGB verneint, die Voraussetzungen des Abs 2 dagegen als gegeben erachtet. Die Nichtanwendung des Abs 1 hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen auf Seite 2 UA hat der Angeklagte nach seinen Angaben in den letzten 9 Stunden vor der Tat mindestens 27 bis 29 Glas Bier getrunken. Darüber, ob er in dieser Zeit etwas gegessen hat, sagt das Urteil nichts. In dem Teil der Urteilsgründe, in dem die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB begründet wird, heißt es, daß es sich bei den angeführten Zahlen um eine Schätzung des Angeklagten handele, "die offenbar zu hoch erfolgt" sei. Die Strafkammer meint, bei einem Genuß von 29 Glas Bier ergebe sich ein Blutalkoholgehalt von höchstens 2,5°/0o0 für die Tatzeit; ein solcher Blutalkoholgehalt könne bereits eine völlige Enthemmung zur Folge haben.
Sie hat jedoch für den vorliegenden Fall die Zurechnungsunfähigkeit verneint, weil, wie sie aus eigener Sachkunde wisse, "entscheidend das Fehlen der Amnesie und anderer
auf Volltrunkenheit hindeutende’ Merkmale" dagegen spreche. Dabei hat sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt, berücksichtigt, daß der Angeklagte selbst nicht der Meinung
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sei, sinnlos betrunken gewesen zu sein, und daß die Zeugin LCD (ie Verletzte) den Angeklagten nur für angetrunken gehalten habe.
Diese Erwägungen geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie erwecken den Eindruck, daß die Strafkammer der Auffassung gewesen ist, Alkoholgenuß könne eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 StGB nur zur Folge haben, wenn der Täter "volltrunken" ("sinnlos betrunken") sei. Das ist rechtsirrig (vgl BGHSt 1,384; ebenso BGiI 4 StR 191/53 vom 25.6.1953), Das Strafgesetzbuch versteht zwar unter "Volltrunkenheit" einendurch Alkohol bewirkten Ausschluß des Einsichts- oder Hemmungsvermögens. Dies ergeben die §§ 42c, 330a, 51 Abs 1 S5GB. Die Strafkammer hat aber das Wort "Volltrunkenheit" im Sinne "sinnloser Trunkenheit!" gemeint. Darunter versteht man im allgemeinen einen Zustand, in dem jemand überhaupt nicht mehr weiß, was er tut. Das ist etwas ganz anderes als die "Volltrunkenheit" im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit liegt schon dann vor, wenn der Alkoholgenuß bewirkt, daß der Täter nicht mehr fähig ist, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach einer solchen Einsicht zu handeln, G.h. wenn seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung, namentlich ein Ausschluß des Hemmungsvermögens kann auch vorliegen, wenn der Täter nicht sinnlos betrunken ist. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den Umständen des Falles, insbesondere von Art und Menge des genossenen Alkohols und von der Alkoholempfindlichkeit des Täters ab. "Sinnlose Trunkenheit" bedeutet grundsätzlich, daß es dem Täter nicht nur an der Einsichtsfähigkeit und am Hemmungsvermögen, sondern am Handlungswillen fehlt. Das Verhalten eines solchen Täters ist schon aus diesem Grunde keine strafbare Handlung. Das Fehlen von NVerkmalen, die auf "Volltrunkenheit" Lindeuten, sowie der Umstand, daß der Angeklagte nach
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seiner kolnun? richt "sinnlos betrunken" war, können daher die Möglichkeit nicht ausschließen, daß sein Honmungsvzermösen aufgehoben war. Das Urteil kann auf der rechtsirrigen Auffassung beruhen, daß nur bei sinnloser Trunkenheit die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB gegeben seien.
Hieran ändert auch der Hinweis auf das Fehlen der Amnesie und der Unustand, daß die Zeugin Lim den Anzeklagten nur für angetrunken sehalten hat, nichts.
Aus dem durch keine Tatsachen belegten Eindruck eines
jungen Mädchens können keine zuverlässigen Rückschlüsse
auf den Grad der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gezogen werden (vgl BGH 5 StR 74/55 vom 8.3.1955). Das Frinnerungsvermögen (Fehlen der Amnesie) ist für sich allein kein Beweis Tür das Vorhandensein eines Hemmungsvermözens (vgl BOCH 1 StR 780/52 vom 23.6.1953 bei Dallinger MDR 1953,596; ebenso BGH Gol”“äArch 1955,269 mit Nachweisen).
Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Tatscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn der Tatrichter als erwiesen ansieht,
daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder die Einsichtsföhigkeit roch das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war.
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Das Vorhandensein sowohl der Einsichtsfähigkeit als auch des IHemmungsvermögens muß festgestellt sein.
Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, durch entsprechende Beweisamträge darauf hinzuwirken, daß die Beweise erhoben werden, die nach Auffassung der Revision die Strafkammer von Amts wegen bereits in der letzten Hauptverhandlung hätte erheben müssen,
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker