Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.04.1957 – 5 StR 134/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚StR 134257 2187 055
InmNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Adolf r CHEND zu: Hamm; geboren ar EEE 1925 in IgWw(Lipve),
wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Januar 1957 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB in Tateinheit mit einem vollendeten Vergchen nach § 175 StGB zu einer Gefärgnisstrafz von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Nie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Vorschrift des § 175a Nr 3 StGB setzt der inneren Tatseite nach u.a. voraus, daß der Täter mit Verführungsvorsatz handelt. Dieser muß darauf gerichtet sein, den Minderjährigen durch Einwirkung auf dessen Willen zur Unzucht, die er von sich aus nicht will, geneigt zu machen. Nimmt dor Täter an, daß der Minderjährige ohne Beeinflussung scines Willens schon zur Unzucht bereit sei, so fehlt es am Verführungsvorsatz. Daß der Angeklagte mit einem solchen Vorsatz gehandelt habe, stellt das Urteil nicht fest. Es kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, was das Urteil über die Umstände ssgt, unter denen der Angeklagte den zur Tatzeit 16 Jahre alten Gatz kennenlernte und mit in die Yohnung nahn.
Ein Unzuchttrciben im Sinne des § 175 StGB hat die Strafkamner drin gesehen, daß der Angeklagte nach dem Geschlechtsteil des Gatz gegriffen und versucht habe, daran zu onanieren. Auch diese Annahme findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Das Tatbestandsmerkmal des Unzuchttreibens setzt voraus, daß der Täter unzüchtige Handlungen von einer gewissen Dauer und Stärke vornimmt (vgl BGHSt 1,293). Daß dies hier der Fall
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gewssen wäre, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht obnc weiterss entnchmen. Das Urteil sagt, daß Gatz den Griff nach dem Geschlechtsteil sofort abgewehrt habe.
Fin Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB könnte allerdings darin liesen, daß der Angeklagte anschließend in Gegenwart des >. der sich auf seine, des Angeklagten, Aufforderung hin entkleidet hatte und nur mit einem Mantelfutter bedeckt neben ihm auf dem Bett lag, bei sich selbst onanierte (vgl hierzu die Ausführungen zum Tatbestandsmerkrial des Unzuchttreibens mit einem anderen in BGHSt 4,323; 8,1). Daß dies geschehen sei, hat ausweislich der Urteilsgrrürde G@BDals Zeuge bekundet. Dem Urteil kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob die Strafkammer auch diesen Teil der Zeügenaussage des GEB :eslaubt hat. Der Umstand allein, daß’ sie Ge für glaubwürdig gehalten hat, ergibt nicht ohne weiteres, daß ‚sie auch alle von ihm bekundeten Tatsachen als erwiesen erachtet hat. Soweit es sich um das von Gatz bekundete Onanieren des Angeklagten handelt, bestehen Zweifel hieran, weil das Urteil diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten überhaupt nicht erörtert.
Tas Urteil muß aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Das Urteil gibt im übrigen noch zu folgender Bemerkung Anlaß:
Der Teil der Urteilsgründe, in dem der Sachverhalt mitgeteilt wird (II), enthält nur Feststellungen über die Besleitumstände der Tat. Es fehlt hier jede Angabe über Gie äußeren und inneren Tatsachen, in denen die Strafkammer die Straftat gesehen hat, die den Gegenstand der Verurteilung dildet. Hiervon erfährt der Leser erst in sräteren Teilen der Urteilsgeründe, insbesondere in dem Teil, in dem die Aussage des Zeugen G@@® ihrem Inhalte
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nach wisdergegeten wird (IV). Ein solcher, den üblichen Gepflo.enheiten widersprechender Aufbau der Urteilsgründe kann es dem Revisionsgericht weitgehend unmöglich machen, zu erkennen, was der Tatrichter eigentlich als erwiesen erachtst hat (RGSt 71,25). Das trifft, wie bereits oben dargelegt worden ist, im vorliegenden Falle zu.
Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils schließt mit folrendem Absatz (UA S 7):
"Das Gericht hatte um so weniger Veranlassung, dem Zeugen GB nicht zu glauben, als sich der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben höchst merkwürdig verhalten hat. Gegen den Angeklagten spricht - seine eigene Darstellung einmal unterstellt - insbesondere, daß er sich vor dem Jungen entkleidet hat, um sich zu duschen, daß er sich nackt auf dem Klappbett niederlegte, nur mit einem Mantel bedeckt, daß er ferner dort liegen blieb, als der Junge sich ebenfalls nackt zu ihm legte, und daß er schließlich dem Jungen anbot, in der ihm anvertrauten Wohnung zu übernachten. Fr hat auf Vorhalt des Gerichts angegeben, daß er auf dem Bett mit dem Jungen zusammen zu schiafen beabsichtigte. Allein diese jedem natürlichen Schamgefühl widersprechende Handlungsweise des Angeklagten erscheint im höchsten Maße verdächtig. Sie ist vom Gericht mit als ein Indiz dafür gewertet worden, daß die Schilderung des Zeugen Gatz der Wahrheit entspricht."
Diese Ausführungen verstoßen gegen den Rechtssatz, daß nur festgestellte Tatsachen als Indizien benutzt werden dürfen. Die schamlose Aufführung des Angeklagten kommt als Indiz regen ihn nur in Betracht, wenn die Strafkammer überzeugt ist und nicht nur "unterstellt", daß er insoweit die Wahrheit sagt. Freilich ist die Strafkammer nicht gehindert, auch seine schanlose Darstellung selbst ungeachtet ihrer
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Wahrheit oder Unwahrheit als Indiz dafür zu benutzen, daß Schamlosigkeit ihm nicht wesensfremd ist. Aber dann
muß das gesagt werden, ohne die dargestellte "Handlungsweise" als "verdächtig" zu bezeichnen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker