Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.04.1957 – 5 StR 120/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tiefbauarbeiter Friedrich Fon aus SEND, geboren am MEMMEEM 1915 in TE Kreis Om (05),
wegen Körperverletzung nach § 223 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.,Koffka Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Dezember 1956 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen, Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklegte am 12.Juni 1956 seinen 12jährigen Sohn gezüchtigt, weil dieser seine Geschwister bei den Schularbeiten gestört und, nachdem seine Mutter ihn zurechtgewiesen hatte, sich an das offene Fenster gestellt und hinausgeschrien hatte, sie sei eine Mörderin.
Der Angeklagte hat seinen Sohn zunächst "mächtig" geohrfeigt, alsdann mit einer dünnen Leiste ein- bis zweimal geschlagen und schließlich mit einer Schuhbürste so auf beide Hände geschlagen, daß unter den Nägeln mehrerer Finger Schwarzverfärbungen eintraten.
Die Strafkammer hält die Ohrfeigen und die Schläge mit der Leiste noch als im Rahmen des dem Angeklagten zustehenden Züchtigungsrechts liegend, meint aber, die Schläge mit der Schuhbürste auf die Hände hätten diese Grenzen überschritten. Sie führt aus, der Angeklagte habe auch erkannt, daß er mit der Schuhbürste dem Kind heftige Schmerzen verursachte. Ihm habe bei diesen Schlägen zwar das Bewußtsein rechtswidrigen Handelns gefehit, er hätte aber bei der notwendigen Gewissensanspannung die Schläge nit der Schuhbürste nicht für erlaubt halten dürfen.
Diese Ausführungen der Strafkammer enthalter eine
Überspannung des Begriffs der Gewissensarspannung beim Verbotsirrtur.
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Die Strafkammer stellt nämlich bei Erörterung des § 51 StGB - sie billigt dem Angeklagten die Voraussetzungen
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des § 51 Abs 2 StGB zu - fest, der Angeklagte leide an einer seit Jahren schleichend verlaufenden schizophrenen Erkrankung ohne auffallende akute Schübe. Er habe eine Nervenschwäche, sei sehr leicht erregbar und erschütterbar und ziehe allgemein im Leben aus richtig erkannten und bewerteten Tatsachen Schlüsse von auffallender Verschrobenheit,
Eine solche Persönlichkeit ist nicht in der Lage, während einer zunächst aus gerechtfertigtem Anlaß begonnenen Züchtigung durch Gewissensanspannung die Grenzen des Züchtigungsrechts genau zu erkennen und aus diesem Grunde rechtzeitig mit der Züchtigung aufzuhören.
Aus diesem Grunde muß der Angeklagte freigesprochen werden.
Es bestand keine Veranlassung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Verfahren hat weder seine Unschuld ergeben noch dargetan, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht vorlag.
Sarstedt Dr.Koffka Siener Schnitt Börker