Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.04.1957 – 5 StR 41/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 061
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Heinrich X ED Ro a
geboren am EEE 932 ir NG Kreis SEEEEEmp
wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt: iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20.November 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte überfiel vormittags auf der Landstraße ein 12jähriges Mädchen, schob es trotz heftigen „iderstandes in ein Wäldchen, drückte es auf den Erdboden, zog ihm dun Schlüpfer herunter, schob sein Glied zwischen die Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils und befriedigte sich bis zum Samenerguß. Das Landgericht hat ihn wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen zu einem Jahre und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
. Die Revision rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts". Was sie im einzelnen ausführt, betrifft nur den Strafausspruch. Ob sie auf ihn beschränkt sein soll, läßt sich ihr jedoch nicht eindeutig entnehmen, zumal ihr Antrag lautet, das Urteil mit Gen Feststellungen aufzuheben.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils erzeben alle äußeren und inneren Merkmale der angewendeten Straftatbestände (§§ 176 Abs 1 Nr 1 und 3 StcB).
Auch der Strafausspruch hält den Ängriffen der gevision stand.
I.
Zur Begründung der Verfahrensbeschwerde macht die xevision geltend, das Landgericht habe entgegen seiner richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) keinen Sexualpsychologen als Sachverständigen von Amts wesen darüber gehört, ob die Tat eine einmalige geschiechtliche Entgleisung sei, die sich aus Nachpubertätsstörungen erkläre. Mierüber durfte sich jedoch die
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Jugendkamner ein sachkundizes Urteil selbst zutrauen.
YDeb die Tat ungewöhnlich ist und der Angeklagte zur Tatzeit im 24.Lebensjahre stand, mußte den Tatrichter nicht dazu drängen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. „r hat daher nicht gegen § 244 Abs 2 StPO verstoßen.
II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Es liegt kein rechtlicher Fehler darin, daß die Jugendkanmer dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs 2 StGB versagt. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Lrmessen des !atrichters. Die Ausführun- . gen, mit denen die Jugendkammer sie rechtfertigt, sind . aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sie berücksichtigen nicht nur die Schwere der Tat, scndern auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Über diese sagt das Landgericht, der Angeklagte zeige keine Auffälligkeiten, die ihn als abartig erscheinen lassen. Seine häuslichen Verhältnisse geien "geregelt. Er habe einen ordentlichen Beruf, der ihm keine besonderen Sorgen bereite, Sein künftiger Lebens- "weg sei beruflich und familiär vorgezeichnet gewesen. In einer sexuellen Bedrängnis habe er sich nicht be- ‚funden. Diese Sätze haben den Sinn, das Verbrechen erkläre sich nicht aus einer besonderen äußeren Lage oder inneren Verfassung des Angeklagten, sei also nicht aus solchen Gründen milder zu beurteilen. .Das verkennt die Revision, ‘indem sie an dieser Stelle eine Begründung dafür vermißt, "warum die positiven Persönlichkeitswerte des Angeklagten eine “ilderung nicht -zulassen", und darin einen Widerspruch des Urteils sieht.
Die Revision meint ferner, cs fehle "die Feststellung jeden Motivs für die ausergewöhnliche Tat", und folgert daraus, daß die Jugendkammer dem Angeklagten
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cjldernde Umstände hätte zubilligen müssen. Beides ist nicht richtig. Der Angeklaste hat "seinem plötzlich aufsteigenden Geschlechtsdrang nachgegeben" (UA S 4). Das var der Beweggrund seines Verhaltens. Sich darüber auszusprechen, wcrauf die plötzliche Regung seines Triebes zurückging, war die Jugendkammer nicht aus Rechtsgründen ‚enötigt, zumal sich das im allgemeinen ohnehin kaum söügen läßt. Es trifft auch nicht zu, daß mildernde Umstände anzunehmen seien, wenn das "Motiv" eines ungewöhnlichen Verbrechens nicht erkennbar sei. Es gibt keinen Zechtsgrundsatz, der das vorschreibt. Darüber entscheidet vielnehr der Tatrichter im Einzelfall.
Die Jugendkammer zieht zugunsten des Angeklagten in Betracht, daß er bisher nicht bestraft ist, voll geständig war und "in gleicher Weise nicht mehr straffällig werden wird", wie sie für gewiß hält. Däß sie hierin keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB findet, sondern es nur bei der Fımessung der Zuchthausstrafe berücksichtigt, liegt im Rahmen ihres Ermessens, in das das „evisionsgericht nicht einzugreifen hat. Auch der Einwand der kevision, die Jugendkammer habe "die objektive Seite der Tat überbewertet", ihre Strafzumessungsgründe seien nicht richtig und vollständig und entsprächen nicht dem Unrechtsgehalt, richtet sich gegen die Abwägung, die allein dem Tatrichter zusteht.
Der Senat versagt sich ein Urteil darüber, ob die Strafe "sich im herkömmlichen Nahmen hält" oder "wesentlich
. schärfer" ausgefallen ist, "als man sie bei dem festgestell-
ten Unrechtsgehalt erfahrungsgemäß erwarten sollte" (vgl BGE MDR 1954,495). Er hat Bedenken, ob die Meinung, die die jeweils entscheidenden Revisionsrichter hierüber haben, waßgebend für die rechtliche Nachprüfung sein kann, die objektiver Maßstäbs bedarf. Er bezweifelt auch, ob die "herkömmliche" Höhe der Strafen - namentlich bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern -— den Aufgaben der Strafrechts-
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„fluge gerecht zu werden pflegt, ob sie also grundsätzlich ein Anhaltspunkt für die rechtliche Beurteilung einer
Strafe sein kann. Alles dies mag indessen auf sich beruhen. Denn jedenfalls der vorliegende Fall ist nicht so, daß die Gründe des angefochtenen Urteils die Strafe dem Senat nicht "verständlich machen" (BGH aa0). Hierüber
hinaus eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen, ist
Gas Revisionsgericht nach § 337 StPO keinesfalls berechtigt. Dazu wäre es auch nicht imstande, weil ihm der unmittelbare Eindruck fehlt, aus dem der Tatrichter schöpft.
. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben, weil das Landgericht keinen Sachverständigen gehört hat.
Sarstedt Dr.Xoffka Siener
Schmitt Dr.Börker