Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 5 StR 64/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _64,/57 2187 049
m Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Waldemar N EEEED zu: ram geboren am EEE 1915 ir A Kreis vu,
- Sachbezeichnungs CB u.a. -
wegen Beihilfe zur Abtreibung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 12.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr im
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte mn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten TE» wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Tg verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat Csn Angeklagten IWW unter Freisprechung !m übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängrisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechis und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist zwar nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.
Die Sachrüge greift aber durchs
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung setzt voraus, daß der Haupttäter (Ci) sich der vollendeten Abtreibung schuldig gemacht hat. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann den Feststellungen äes Urteils nicht entnommen werden. Das Urteil stellt zwar fest. daß GEB vei der Volkspolizistin, der er durch den Angeklagten zugeführt wurde, eine "Abtreibung", d.h. einen Eingriff zum Zwecke der Abtreibung vorgenommen habe. Diese Feststellung ermöglicht es dem Revisionsgericht aber nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, CE habe eine vollendete Abtreibung begangen. Hierfür bedarf es außerdem der Feststellung, daß äie Volkspolizistin schwanger war und daß der Zingriff, den GeEWB vornahn, die Abtötung der Frucht bewirkte. Das stellt das Urteil nicht fest. Die Mitteilung, daS CE in einem abgetrennten Teil des Verfahrens wegen Abtreibung rechtskräftig verurteilt worden ist, genügt hierfür nicht. Die Feststellungen, die in dem gegen CB aurchssführten Verfahren getroffen worden sind, haben keine Rechtskraftwirkung gegen den Angeklagten. Seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung setzt voraus, daß in dem Verfahren gegen ihn unabhängig
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von den Feststellungen des gegen CB ergangenen Urteils die Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, daß CD eine vollendete Abtreibung begangen hat.
b) Die Strafkammer hat einen medizinischen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB dagegen als nicht ausschließbar erachtet.
Zur Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB heißt es auf Seite 5 UAs
"Das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen im Sinne von § 51 Abs 1 StGB hat der medizinische Sachverständige abgelehnt. Die Kammer hat sich seinem Gutachten insoweit unbedenklich angeschlossen, da der Angeklagte in der
Hauptverhandlung keinerlei Anzeichen einer geistigen Störung erkennen ließ, sondern
. sogar abgesehen von seinem niedrigen Bildungsstand einen außerordentlichen gewandten Ein-. druck in der Art seiner Verteidigung hinterließ."
Zu § 51 Abs 2 StGB ist auf Seite 6 UA ausgeführts
"Dabei ist zugunsten des Angeklagten auch der Milderungsgrund des § 51 II StGB, dessen Vorliegen bei dem Angeklagten durch den Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden konnte, mit berücksichtigt worden, und zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Gefängnisstrafe. "
Diese Ausführungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Nichtanwendung des
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§ 51 Abs 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Das würde zwar zutreffen, wenn in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Bewußtseinsstörung noch an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit noch an Geistesschwäche im Sinne des § 51 StGB litt. Eine
solche Feststellung kann den Ausführungen auf Seite 5 UA jedoch nicht entnommen werden, weil nicht mitgeteilt wird, aus welchem Grunde der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint hat und weil sie den Ausführungen auf Seite 6 UA widersprechen würde, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn
Abs 2 des § 51 StGB setzt ebenso wie dessen Abs 1 voraus, daß der Täter zur Tatzeit an einer Bewußtseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche leidet. Beide Vorschriften unterscheiden sich nur dadurch, daß Abs 1 den Ausschluß, Abs 2 dagegen
nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens erfordert.
Das Urteil muß, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, aus diesen Gründen aufgehoben werden.
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Die weiteren Einwendungen der Revision bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Sarstedt Bundesrichter Dr. Dotterweich Siemer ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt
Schnitt Börker