Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 5 StR 512/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2187 047

3. StR 512/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt und Kaufmann Leon K EB au: EEE,

geboren am 1902 irn zB (Polen),

wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 12.April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr mw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1956 wird verworfen.

Jedoch wird die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 50 000 DM aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung einer neuen Ersatzfreiheitsstrafe an das Landgericht zurückwerwiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründejgj

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und mit Devisenstraftat zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe und zur Zahlung eines Wertersatzes verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.

I. Verfahrensrügsen.

1.) Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei während der Hauptverhandlung vor der Strafkammer - zumindest zeitweilig -— nicht verhandlungsfähig gewesen, Der Einwand greift nicht durch.

Die Strafkammer hat, wie der Inhalt der Akten ergibt und wie auch die Revision zugibt, die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen geprüft und sie in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen bejaht. Daß sie dabei den Begriff der Verhandlungsfähigkeit verkannt hätte, macht die Revision nicht geltend. Hierfür besteht auch kein Anhalt.

Richtig ist allerdings, daß es in dem nach der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben des Sachverständigen vom 11.September 1956 heißts "... aber wie ich später festgestellt habe, und zwar lediglich in zwanglosen Gesprächen, hat Herr K. wohl nicht den Überblick über die an beiden Tagen über 6 Stunden dauernde Verhandlung gehabt. In diesem Sinne habe ich auch mit dem Herrn Verteidiger gesprochen und auch eben auf Grund der psychischen Bewertung des ierrn K. geäußert, daß wahrscheinlich doch mehr oder weniger große Erinnerungslücken vorhanden waren, und daß Herrn K.

- 3 -

der Gesamtüberblich über üle Yerhandlunz in toto wohl fehlte." Dies kann indessen dem Revisıonseinwand nicht zun Erfolge verhe_Tfen.

Die Tatsache ellein, da3 bei einem Angeklagten mehr oder weniger große Erinnerungslücken vorhanden sind und es ihm aus diesem zunde aı einem Gesamtüberblick über die Mauptverähandlung "in Toto" fehlt, schließt seine

VerhandlungsZfähigkeit nicht aus, +

2.) Auf Sei ihre zuvor miteeie sein der Schrarzmarktiäger und die Zielsetzung des Vertriebes der Yaren auf Totsacken gestützt habe, die offenkundig und in Berlin allgemein bekannt seien.

a 9 UA heißt es, daß die Strafkammer ilven Feststellungen Über das Vorhanden-

Die Revision meint, die Strafkammer habe hierbei den Begriff der Offenkundigkeit verkannt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Ausführungen auf Seite 5 UA über Art und Zahl der einzelnen Läger für die Jahre 1949 bis 1954 Einzelheiten enthielten, die nicht als coffenkunäig, ia nicht einmal als gerichtsbekannt bezeichnet werden künnten. Der Einwand geht fehl.

Die Ausführungen auf Seite 9 UA betreffen, wie aus den Worten "hinsichtlich des Vorhandenseins der Schwarzmarktlager und der Zielsetzung des Vertriebes der Waren" in Verbindung mit den zuver mitgeteilten Feststellungen hervorgeht, nur die allgemeinen Peststellungen Über das Vorbaudensein vca Schwarzmarktlägern und die Zwecke, Genen sie dienen, nicht nber äle auf Seite 5 UA mitgeteilten besonieren Feststellungen über die genaue Lage der einzelnen Läger und dern Inhalt eines dieser Läger. Hierzu nat, wie der Zusemnenhang der Urteilsgründe ergibt, die Stvrafkamısr Zeugen gehört, Dal die Strafkammer aus irgendeinem snderen Grunde den Begriff der Off£fenkundigkeit verkswit hätte, ist nicht ersichtlich, geschweige ienn erwieset.

3.) Auf Seite 11 UA heißt es, die Strafkammer habe teine Verunlassurg gehabt. an äer Glaubwürdigkeit der Zeusin SW :.. zweifeln. zumai die Zeugin noch im Ermittlungsverfairen aus Pur:ht vor Repressalien die Aussnge verweigert habe. Auch in der Hauptverhandlung habe sie ihre Bekundungen nur zögernd gemacht. Hierbei möge der Umstand eine Rcile gespielt haben, da3 sie vor einiger Zeit ein Schweigegeid erhalten habe, dessen Überbringer die Kaufleute DB und Sc zevesen seien, die, wie gerichtshbekannt sei, am Schwarzkandel beteiligt seien und die mit dem Angeklagtar zussmmengearbeitet hätten.

Die Revision rügt, daß dic 3trafkammer bei der Annahme, DAB und So seien gerichtsbekannte Schwarzhändler, den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt habe,

weil die in Rede stehende Tatsache den Laienrichtern nicht peiannt gewesen sein dürfte.

um nm. n na

Die Rüse greift nicht durch, weil das Urteil nicht auf der gerügten Gesetzesverletzung beruht. Daß es sich bei den beiden Männerr, die der Zeugin SB sas Schweigegelä überbrachten, um Schwarzhändler handelt, erwähnt das Urteil nur beiläufig. Daß dieser Umstand für die Bewertung der Zeugenaussags der Zeugin Sl üurch die Stralkammer von irgendwelcher Bedeutung gewesen sein könnte, erscheint ausgeschlossen,

II. Sachrügen,

Die Sachrügen sind gleichfalls im wesentlichen unbegründet.

Dem Urteil liegt foigender Sachverhalt zugrundes

Im Sow.etsektor Berlins besteht seit Jahren eine unfangreiche Schwarzhandelsorganigation, die von den Machthabern des sowjetisch besetzten Gebiets Deutschlands im Zusammenwirken miv einer Gruppe Staatenloser aufgebaut worden ist, die nach dam Kriege aus Osteuropa eingewandert ist. Sie verireibt unverzollte und unversteuerte Waren

he2

- hauptsächlich Kaffse, Tee, Sprit und Zigaretten -—

gegen Zahlung von M-WVest nach Westberlin und der Bundesrepublik und is+ in folgender Weise organisiert: Die staatliche Außerhandelsgesallschaft DEAG (jetzt DIA)

eibt Ware unverzollt und unversteusrt gegen Dollars oder DM-West an üroßabnenmer mit der Auflage ab, sie nur in Westberlin oder der Bundesrepublik abzusetzen. Die Großabnehmer sind - meist staatsnlose -— Personen, die zur Beschaffung der Dollars oder NM-West und für die Leitung der Schwarzhandelsorganication ein Konsortium gebildet haben, an dem si durch Kapitalsirlagen beteiligt sind

und das zur Abwicklung der Schwarzhandelsgeschäfte im Sowjetsektor Berlins mehrere Auslieferungsläger unterhält. In diesen Lägern werden die Waren von dem Konsortium en Zwischenhändler - ebenfalis meist Staateniose -— gegen Dollars oder IN-West verkauft, die sie unverzoll‘, unversteuert und unter Nichtbeachtung der Devisenvorschriften an Klieinhändler in Westberlin abgeben.

Der Angeklagte wirkte mindsstene von Herbst 1950 bis zum März 1954 bei diesen Schwarzhandelsgeschäften mit. Gegenstand des Verfahrens ist seine Beteiligung seit 1951. Der Angeklagte gahörte seit dieser Zeit zu der Gruppe von Personen, die zur Finanzierung und Leitung der Schwarzhandslsorganisation ein Konsortium gebildet haben. Er war als sogenannter Verkaufsaktionär entsprechend einer von ihm geleisteten Geldeinlage an dem Gewinn beteiligt. den das Konsortium durch den Vertrieb der Ware erzieite, unä pflegte zusemmen mit anderen Mitgliedern des KXonsortiums, die bei den in Gen Auslieferungslägern beschäftigten Fersnnen "Chefs" genannt wurden, die Täger zu inspizisren wnd Anweisungen zu orteiler. Besonders häufig war er in den Lägern Berkenbrücker Steig, Landsberger Allee, Tichtenberger Straße, Schillingstraße, Wallstraße, Storkower Straße. und Lüceritzstraße, in denen er als einsr der "ühefs!" bekarnt war, und überwachts die dort beschäftigten Arbeiter. Außerdem hislt er sich fast

-6-

Bl

-6 -

täglich in der Zenirale des Konsortiums in der Pistoriusstraße auf, in der er sich mit anderen Mitgliedern des Konsortiums traf.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ergibt - abgesehen von einer Ausnahme, die unten erörtert wird -— keine Gesetzesverletzung, Gurch die der Angeklagte beschwert wäre.

zu Unrecht meint die Revision, das Urteil lasse nicht ericennen, was der Angeklagte eigentlich getan habe.

Der Angeklagte hat dadurch, daß er sich unter den festgestellten Umständen und zu dem festgestellten Zweck als sogenannter Verkaufsaktionär mit einer Geldeinlage und unter Gewinnbeteiligung an dem Konsortium beteiligte, im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Konsortiums die Zollbinterziehungen, Steuerhinterziehungen und Devisenstraftaten veranlaßt unä ermöglicht, die dadurch begangen wurden, daß die Zwischenhändler und Kleinhändler die vom Konsortium gekauften und unmittelbar oder mittelbar an sie weiterverkauften Waren nach Westberlin verbrachten. Schon die Leistung dieser Geldeinlage ist eine Handlung des Angeklagten, die die Annahme rechtfertigen kann, daß er als Mittäter für alle Zollhinterziehungen, Steuerhinterziehungen und Devisenstraftaten verantwortlich ist, die während der Zeit seiner Beteiligung (1951 bis März 1954) durch die Verbringung der Waren der erwähnten Art nach Westberlin verübt wurden. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Denn der Angeklagte hat nicht nur die erwähnte Geldeinlage geleistet. Er hat sich außerdem auch an der Durchführung der Schwarzhandelsgeschäfte beteiligt, indem er die Auslieferungsläger des Konsortiums, in denen die von diesem gekauften Waren gelagert 'und an die Zwischenhändler abgegeben wurden, inspizierte, den in den Lägern beschäftigten Personen Anweisungen erteilte und die in. ihnen beschäftigten Arbeiter besufsichtigte. Das sind weitere Handlungen des Angeklagten, die in Verbindung mit der

- 7 -

Leistung der Geldeinlage unbedenklich die Annahme rechtfertigen, daß der Angeklagte als Mittäter für die Zollhinterziehungen, Steuerkinterziehungen und Devisenstraftaten verantwortlich ist, die während der Zeit seiner Beteiligung an dem Konsortium dadurch verübt wurden, daß vom Konsortium gekaufte Waren über Zwischenhändler und Kleinhändler nach Westberlin verbracht wurden.

Richtig ist, daß das Urteil nichts Näheres darüber sagt, welche Anweisungen der Angeklagte gegeben hat und bei welcher Tätigkeit er die Arbeiter überwachte. Das kann indessen die Sachrüge nicht rechtfertigen. Die Pest- Fi stellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte Weisungen an Personen erteilt und Arbeiter überwacht hat, die in den Auslieferungslägern des Konsortiums beschäftigt waren, in denen die Waren des Konsortiums gelagert waren und an die Zwischenhändler verkauft wurden, die sie über die Kleinhändler nach Westberlin verbrachten. Sie ergeben ferner, daß die Weisungs- und Aufsichtstätigkeit des Angeklagten derart war, daß er von den beim Konsortium beschäftigten Personen als ein nicht unbedeutendes Mitglied des Konsortiums angesehen wurde und bei ihnen als einer der "Chefs!" galt. Das sind Feststellungen, die für die hier in Rede stehende strafrechtliche Beurteilung des Falles ausreichen.

Richtig ist weiterhin auch, daß das Urteil keine genauen Angaben über Art, Umfang und Wert der Waren enthält, die während der Beteiligung des Angeklagten an dem Konsortium von diesem über Zwischen- und Kleinhändler nach Westberlin verbracht wurden. Auch dies kann jedoch: die Sachrüge nicht begründen.

Das Urteil stellt fest, daß es sich bei den Waren, die das Konsortium über Zwischenhändler und Kleinhändler nach Westberlin verbrachte, hauptsächlich um Kaffee, Tee, Sprit und Zigaretten handelte. Es gibt den Zeitraum, während dessen der Angeklagte sich an dem

- 8 -

Konsortium beteiligte, an (1951 bis März 1954). Es sagt, daß der Umfang des vom Konsortium organisierten Schwarzhandels so erheblich war, daß das Zollaufkommen Westberlins zeitweilig merkbar abnahm. Es stellt weiterhin fest, daß der tägliche Umsatz eines der Auslieferungsläger, die

meist an 3-4 Tagen in der Woche zum Verkauf geöffnet waren, im Jahre 1951 etwa 80-100 Kisten Zigaretten zu je

10 000 Stück, 50 Sack Röstkaffee zu 30 kg und 20-30 Sack Rohkaffee zu 60 kg betrug. Die Strafkammer hat auf Grund dieser Tatsachen die Überzeugung gewonnen, daß der Wert

der Waren, die während der Beteiligungszeit des Angeklagten vom Konsortium über Zwischenhändler und Kleirihändler nach Westberlin verbracht wurden, mindestens 100 000 DM betrug. Das ergeben die Ausführungen zum Wertersatz auf Seite

19/20 UA. Dies sind Feststellungen über den Umfang der Straftat, an der der Angeklagte als Mittäter mitgewirkt hat, die angesichts der Besonderheit des in Rede stehenden Falles genügen.

Richtig ist nun allerdings, daß im Urteil festgestellt ist, der Angeklagte sei von Mitte 1951 bis Februar 1952 bettlägerig krank gewesen und habe sich anschließend bis zum Juni 1952 zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in Israel aufgehalten. Die hierauf gestützten Revisionseinwendungen greifen indessen nicht durch.

Daß die Strafkammer diese Feststellung bei der Urteilsfindung übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen. Sie hinderte die Strafkammer nicht, ihre Überzeugung vom Umfang der Straftat u.a. auf Vorgänge zu stützen, die sich während des erwähnten Zeitraumes ereigneten. Inwiefern die Tatsache, daß der Angeklagte von Mitte 1951 bis Juni 1952 bettlägerig krank und anschließend in Israel war, der Feststellung widerspricht, daß er bei den vom Kofsortium beschäftigten Personen wenn auch nicht als ganz großes. so doch als ein nicht unbedeutendes Mitglied des Konsortiunms galt, ist unerfindlich., Jene Tatsache schließt nicht aus, daß der Angeklagte sich auch während dieser Zeit durch eine Geldeinlage an den

-9 -

-9-

Schwarzhandelsgeschäften des Konsortiums beteiligt hat. Sie steht auch nicht der Annahme entgegen, daß sein gesamtes strafbares Verhalten in der Zeit von 1951 bis März 1954 eine fortgesetzte Straftat sei.

Auf Seite 8 unten/9 oben UA heißt ess

"Neben der Überwachung und Leitung der Auslieferungslager hat der Angeklagte gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Konsortiums Schwarzhandelsware unmittelbar, also ohne Einschaltung von Zwischenhändlern, nach Westdeutschland und Westberlin eingeschwärzt. So war der Angeklagte in der Zeit vom Februar bis August 1953 an einer Aktion beteiligt, in der mit Hilfe des Zeugen Wg® mindestens 3000 Liter unverzollter Prima-Sprit nach Westberlin transportiert wurden."

Diese Urteilsausführungen könnten allerdings - mangels hinreichender Angaben über die Art der Beteiligung des Angeklagten an der Aktion - zu Bedenken Anlaß geben, wenn die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht hätte. Das hat die Strafkammer aber gar nicht getan. Die in Rede stehenden Ausführungen dienen ersichtlich nur dazu, die Person und das Verhalten des Angeklagten näher zu beleuchten. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, daß es sich bei der erwähnten Aktion um Schwarzhandelsgeschäfte des Konsortiums gehandelt hat, durch die Ware

ummittelbar, d.h. ohne Einschaltung von Zwischenhändlern

nach Westdeutschland und Westberlin eingeschwärzt wurde. ‘Zum Gegenstand der Verurteilung hat die Strafkammer aber nur die Beteiligung des Angeklagten an solchen Schwarzhandelsgeschäften des Konsortiums gemacht, bei denen dieses Waren durch Zwischenhändler und Kleinhändler nach Westberlin verbrachte. Das ergeben die Ausführungen auf Seite 17 UA.

- 10 -

De u

- 10 -

Zuzugeben ist der Revision auch, daß das, was das Urteil auf Seite 13/14 Ui über den Transport von Schmuggelgut aus Auslieferungslägern des Konsortiums nach Vestdeutschlard durch den Zeugen Boretius und über die Einschaltung des Angeklagten in die Verhandlungen mit Bceretius Änfeng März 1950 sagt, nicht genügt, um insoweit ein strafbares Verhalter des Angeklagten anzunehmen, Die Strafkamnmer hat aber auch diesen Fall gar nichts zum Gegenstand der Verurteilung gemacht. Ausweislich der Urteilsgrürde hat der Angeklagte geltend genacht, er habe bis April 1953 den Sowjetsektor Berlins überhaupt nicht aufgesucht. In der Zeit nach April 1953 habe er sich zwar einige Male in Auslieferungsläger des Konsortiums begeben, aber nicht, um Schwarzhandel zu treiben. Die Strafkammer hat, wie die Ausführungen auf Seite 14 UA ergeben, aus der Aussage des Zeugen EB. r die Schlußfolgerung gezogen, daß die Behauptung des Angeklagten, er sei bis April 1955 überhaupt nicht im Sowjetsektor Berlins gewesen, unwahr sei. Sie hat alsdann, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, aus der Unwahrheit dieser Behauptung, insbesondere aber aus Tatsachen, die andere Zeugen bekundet haben und die in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, die weitere Schlußfolgerung gezogen, daß der Angeklagte zusammen mit anderen Mitgliedern des Konsortiums, die bei den Beschäftigten "Chefs"! genannt wurden, die Auslieferungsläger des Konsortiums inspiziert, Anweisungen erteilt und in mehreren Lägern, in denen er als einer der "Chefs" bekannt war, die dort beschäftigten Arbeiter beaufsichtiglt hat, Das sind Schlußfolgerungen, die sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung halten, Sie können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Dsß das VTrteil nicht ausdrücklich sagt, welcher Art die hinterzogencn Steuern waren, kann die Sachrüge

- 11 -

- 11 -

nicht rechtfertigen. Es ergibt sich ohne weiteres aus der Art der nach Westberlin verbrachten Waren (Kaffee, Tee, Sprit und Zigaretten).

Daß in dem Teil der Urteilsgründe, der die Bemessung der Geldstrafe behandelt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht erwähnt werden, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Das Urteil enthält auf Seite 7 UA Peststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des äAngeklagten. Daß die Strafkammer sie bel der Bemessung der Geldstrafe nicht berücksichtigt hätte, erscheint ausgeschlossen. Weitere Feststellungen über dle wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und über die Höhe des von ihm erzielten Gewinnes hat die Strafkammer offenbar nicht treffen können. Ein Rechtsfehler kann hierin nicht gefunden werden.

Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen 1äßt das Urteil - abgesehen von einer Ausnahme -— keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 50 000 IM, die die Strafkammer auf einen Tag Gefängnis für je 100 IM, insgesamt also auf 500 Tage Gefängnis bemessen hat, übersteigt die gesetzlich zulässige Dauer, Sie darf nach § 29 Abs 2 StGB ein Jahr nicht

- ]2 -

yM

- 12 -

übersteigen. Über diese Ersatzfreiheitsstrafe muß der fatrichter erneut entscheiden.

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Sarstedt Dr. Dotterweich Siemer Schmitt Börker