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BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 5 StR 20/57

5. Strafsenat

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5 StR 20/57 | 2187 07

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gesen

die Schneiderin Irma K ep aus EEE Kreis Vor geboren am EEEED 1925 ir Ton Krei: To

wegen Kindestötung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende üichter,

Bundesanwalt Dr EEED

als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 23.0ktober 1956 aufgehoben.

Die Angeklagte ist der versuchten Kindestötung schuldig.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat . %

- Von techts wegen -

Gründe;

Das Schwurgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf der Xindestötunz (§ 217 StGB) freigesprochen. Es führt im Urteil aus, es liege auch kein Versuch dieses Verbrechens vor.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diese „uffassung mit sachlichrechtlichen Einwendungen. Das äechtsmittel hat Erfolg.

wie das Schwurgericht feststellt, hatte die Angeklagte schon einige Tage vor ihrer Niederkunft überlegt, wie sie das Kind töten könne. Sie entschloß sich, es gleich nach der Geburt in den Toiletteneimer ihres Zimmers zu werfen, den sie nit Wasser füllen wollte. An einem Morgen traten plötzlich starke Wehen auf, und das Fruchtwasser ging ab. Die Angeklagte stellte den Eimer, der etwa zu einem Drittel Flüssigkeit enthielt, vor ihr Bett. Sie tat das "in Erwartung der kurz bevorstehenden Geburt". Dann legte sie sich in das Bett und gebar noch am selben Morgen das Kind. Daö es gelebt habe, hat nicht festgestellt werden können. Als die Angeklagte es in den „imer tat, hielt sie es für tot.

sus diesen Feststellungen des Schwurgerichts geht Lervor, daß sich die Angeklagte der versuchten Kindestötung nach den §§ 217, 43 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat. “ie betätigte ihren Entschluß, das Kind gleich nach der Geburt zu töten, dadurch, daß sie den teilweise mit Flüssigkeit gefüllten Eimer an ihr Bett stellte. Diese Handlung enthielt bereits einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens. Die Angeklagte nahm sie vor, nachdem der Geburtsvorgans mit den Wehen begonnen und bis zum Abgang des Fruchtwassers fortgeschritten war. Das Kind war also schon "in der Geburt" im Sinne des § 217 Abs 1 StGB. Das Bereitstellen des Eimers, in dem

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es ertränkt werden sollte, hing mit dem eigentlichen Töten so eng zusammen, daß es bereits als dessen Bestandteil anzusehen ist. Es enthielt auch einen unmittelbaren Angriff auf das iind und rückte seine Tötung als unmittelbar arschließend nahe, gefährdete es also,

Da die erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts diese abschließende rechtliche Beurteilung gestatten, fällt der Senat selbst den Schuldspruch. auf die Möglichkeit, wegen versuchte”. statt wegen vollendeter Kindestötung verurteilt zu werden, hat schon das Schwurgericht die Angeklagte hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Dotterweich Siemer

Schmitt Dr.Börker