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BGH Urteil vom 12.04.1957 – 1 StR 63/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. > Im Namen des Volkes E

In der Strafsache

gegen

Kari Anton K 0) aus DE dort geboren am ED 1921.

wegen gewerbsmäßiger fortgesetzter Jagdwilderei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen’ habens.

Bundesrichter Dr. Peetz | „als Tofeitzender, Bundesrichter Mantel _ Bundesrichter Werner | DEE Bundesrichter Dr. Schalscha 2 Bundesrichter Dr. Menges en

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 0 Di der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| Justizangestellter 1}

„alte Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

| Landgerichts Baden-Baden vom.9. August 1956 ‚dehin abgeändert, daß die ‚Einziehung eines Achterhirschgeweihs wegfällt.

Im übrigen wird ‚die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels . u zu tragen. .: Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewohnheitsund gewerbsmäßiger fortgesetzter schwerer Jagdwilderei in zwei besonders schweren Fällen verurteilt. Seine Revision ist nur in einem Nebenpunkt begründet. . ER he

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision zu Unrecht, daß an Stelle des ‚ordentlichen, durch

Urlaub verhinderten Vorsitzenden nicht dessen‘ regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsdirektor 7 7 ‚den Vorsi tz in der Hauptverhandlung geführt hat. Wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergibt, war Landgerichtsdirektor SB inf012e anderer Amtsgeschäfte,. insbesondere der Vertretung des Landgerichtspräsidenten, dienstlich verhindert,

die Sache vorzubereiten und die Hauptverhanälung durchzuführen.

habe den Bert der Gewerbemißigkeit vorkennt, ohne dies näher auszuführen. Der Senat hat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft und gefunden, aaß es den von der Revision behaupteten Mangel nicht. enthält, ‚jedoch aus einem anderen Grunde das Gesetz ö verletzt: ‘

Das Geweih des vom Angeklagten gewilderten Achterhirsches einzuziehen, bietet weder. § 40 StCB noch § 295 StGB eine Handhabe (RGS+ 70, 92, 94; 72, 387, 390). Auch Bestimmungen des BJG kommen nach Lage des Falles hierfür nicht in Betracht. Der Senat hat daher das Ur "teil in diesem Punkte abgeändert.

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III,Gemäß §§ 460, 462 StPO hat die Strafkammer durch Beschluß eine Gesamtstrafe aus den #Ainzeıstralen dieses Urtsi und den Strafen der Urteile vom 16. Januar und 10. August 195

zu bilden.

Dr. Peetz ‚Mantel... Werner ; Dr.öchalscha Menges.