Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 1 StR 1/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 z = I
im m aAnen Ge 58 yoı aD 58
Feat
geboren zu EB 3:9,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenomaen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges
als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt in der Verhandlung, . Überstsatsanwalt pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für kecht erkanntı
Die Revision des Angeklagten Ernst DO 5) gegen
das Urteil dee Landgerichts Trier vom 31. Oktober 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Lanägericht hat den Angeklagten Ernst Se n Diebstahls in sieben Fällen und wegen
wegen schveren
zwei Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs iionaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Kechts, insbesondere des § 47 StGB, rügt, hat keinen Erfolg;
1.) Die Strafkamner hat auf Grund "zer Einlassungen des Beschwerdeführers und seines rechtskräftig verurteilten Bruders Nikolaus Testgestellt, daß ihren Straftaten kein auf die Herbeiführung des Gesamterfolgs gerichteter einheitlicher Vorsatz zugrunde lag, daß sie "Gebäulichkeiten und Baustellen verschiedener Art heimgesucht und sich wahllos Sachen aller Art zugeeignet" haben. Es ist daher recht-
ich bedenkenfrei, daß das Landgericht selbständige Strafkaten angenommen hat. Den sogenannten Fort setzungsvorsatz;: auf den sich die Revision beruft, hat der Sundesgerichtshof in ständiger kechtsprechung zur Begründung einer fortgesetzten Handlung als nicht ausreichend angesehen:
2.) Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Diebstähle gemeinsam mit seinem Bruder Nikol Jaus ausgeführt; in zwei Fällen hat Jan Veggul> mitgewirkt. Die Strafkairmer hat die Brüder REED =1: Mittäter (§ 47 StGB) verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist zutreffund daraufhin, daß das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob etwa Beihilfe vorliegt. Dieser Mangel kann jedoch bei der gegebenen Sachlage nicht zur Aufhebung des Urteils führ
|
erüings richtig, daß den größten Teil der evs SB crhielt. der meistens auch die Anegung zu den Diebstählen gegeben hai. Er lebte in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, Selbst wenn man
mit der Revision davon ausgeht. daß der Angeklagte mit seinem Töi;beitrag die wirtschaftliche Lage seines Bruders verbessern wollte. so steht dies einer Mittäterschaft nicht entgegen». Der geltendgemachte Beweggrund schließt keinesfalls aus. daß der Beschwerdeführer die Straftaten als eigene wollte. Hinzu kommt, daß er in’den Fällen 15 und 16 einen Teil der Gegenstände erhielt und daß im Falle 24 die Brüder die Beute im Wert von etwa 10900 DM unter sich teilten, Im Falle 19 erbrach der Angeklagte das Vorhängeschloß des Gerätewagens. in den er dann einstieg und die Gegenstände entwendete; im Falle 22 entfernte er das Gitter vor dem Fenster des Ferienheinms, stieg ein, nachdem er die Tensterscheibe eingeschlagen hatte und reichte seinem Bruder die Beute heraus,
Bei der großen Zahl der Diebstähle,. sowie nach dem Tatbeitrag, den der Beschwerdeführer geleistet hat, und dem Anteil an dem Diebesgut, den er in einigen Fällen erhalten hat, ist es aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden, daß ihn die Strafkammer in allen Fällen als Mittäter verurteilt hat.
3.) Auch der Strafausspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen
Die Strafkammer hat allerdings in den Fällen 8 und 9. in | denen sie den Beschwerdeführer wegen Diebstahls.nach § 242 StGB. zu je einem Monat Gefängnis verurteilt hat, zur Frage des § 27 b StGB nicht ausdrücklich Stellung genommen. Bei der Höhe der übrigen Einzelstrafen (35 Monate Gefängnis) ist das Landgericht aber ersichtlich der Überzeugung gewesen, daß in den genannten Fällen der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht wet den kann und daß es die Anwendbarkeit des § 27 b StGB ohne
Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat (3CH L Anm 1 zu § 27 b)e
eetz Mantel Werner
Dr, Schalscha Menges
1 aM
“4 SUR 1/57 |
a re a a
"Beschluß | In. der. Strafsache | Besen
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs 3 in dern Sitzung vom 17. Okt ober, 1958. nach Anhörung des Generaluundes- „sanwarts beschlossen: 5 |
Im Urteil des Senats. vom 12. April’ 1957 wird das. Ber Geburtsdatum des. Angeklagten Ernst, Sc dahin a beri. ehtigt,. daß es heißen muße, rn en
5 geboren. em 22. Januor 1029
| Hübner, a Difo, Hongsberge: