Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 11.04.1957 – 4 StR 124/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 049 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser Alois B EEE a ——P geboren am ED 925 ir EB rrei: VE Harz,
wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg “als Vorsitzender,
Bundesriehter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof.Dr. Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. August 1956 mit den > Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, aueh über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
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Am 18.12.1954 verließ der Angeklagte seine Wohnung, um seine Arbeitsstelle aufzusuchen. Er benutzte die Bundesbahn. Da er umsteigen mußte und bis zur Abfahrt des Anschlußzuges noch Zeit hatte, ging er in den Wartesaal des Bahnhofs, in weichem er mit Arbeitskollegen zusammen Bier ausknobelte. Er nahm 5 — 6 kleine Flaschen Bier zu sich, nachdem er in der Nacht zuvor bereits bis 1 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte. Da er wegen dieses Alkoholgenusses und seiner Ermüdung den Zielbahnhof verschlafen hatte, entschioß er sich, wieder nach Hause zurückzufahren, wo er gegen 12 Uhr anlangte. Nachdem er etwas gegessen hatte, legte er sich im Schlafzimmer zur Ruhe. Als er aufwachte, hatte seine Ehefrau, um Besorgungen zu machen, das Haus verlassen, Sie hatte vorher zur Aufsichtdes 1 1/2 Jahre alten Kindes des Angeklagten ihre am 81943 geborene Nichte Ingrid SED zur Beaufsichtigung in die Wohnung geholt. Der Angeklagte begab sich in die Küche, wo sich Ingrid und das Kind des Angeklagten aufhielten. Er setzte sich auf die Couch und nahm Ingrid auf den Schoß. Nunmehr faßte er sie durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil, knöpfte seine Hose auf und führte die Hand des Kindes durch den Hosenschlitz. Sodann legte er sie auf die Couch, zog ihr die Hose aus, holte seinen Geschlechtsteil heraus, legte sich, auf sie, wobei er sein Glied an den Geschlechtsteil des’ Kindes heranführie, und übte solange Bewegungen aus, bis es zum Samenerguß kam. Er ließ nunmehr von dem Kinde ab, zumal auch in diesem Augenblick Geräusche vernehmbar waren, die ankündigten, daß jemand das Haus betrat.
Der Angeklagte bestreitet, sich an dem Mädchen vergangen zu haben. Er sei nur etwa 10 Minuten mit den Kin-
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dern bis zur Rückkehr seiner Ehefrau allein gewesen. In diese, kurzen Zeit sei es unmöglich gewesen... Ingrid zur Unzucht
zu mißbrauchen. Ihre Aussage sei nicht glaubwürdig, da sie verlogen sei. Überdies sei sie über geschlechtliche Dinge unterrichtet. In der Wohnung ihrer Eitern habe sie auf diesem Gebiet bereits Erlebnisse gehabt. Bei ihrer Mutter ha-
be auch ein gewisser Peter 7 EEE verkehrt, der bereits wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden sei. Er
habe sich öfters mit Ingrid "herumgebalgt", Aus diesen Gründen sei nicht ausgeschlossen, daß die Angaben, die Ingrid
_ gemacht habe, ein Erzeugnis ihrer Phantasie, angefacht durch. ihre vorangegangenen Erlebnisse, seien. Das Gericht hat diese Einlassung auf Grund eingehender Beweiswürdigung in Übereinstimmung nit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Dr. Friedrichs für wideriegt erachtet,
Im Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen Sach-. verständigen Dr. Scheuerle hat es angenommen, daß die Voraussetzungen des § 5% St@B nicht erfüllt seien. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Gehirnschädigung, die möglicherweise die Folge der vom Angeklagten nach seinen Angaben erlittenen Kopfverletzung hätte sein können, sei nicht festgestellt worden. Der Sachverständige habe lediglich eine psychopathische Wesensabartigkeit anerkannt, der jedoch ein Krankheitswert nicht beizumessen sei. Er sei R
für seine Tat voll verantwortlich. Bei der Strafzumessung führt das ITandgericht aus, dem Angeklagten könne zugute gehalten werden, daß er ein Psycho-| path sei, dem es nach dem Gutachten des Sachverständigen scht falle, seinen Trieben Hemmungen entgegenzusetzen. Ferner sei noch zu berücksichtigen, daß er am Tattage noch unter einer gewissen alkoholischen Beeinflussung gestanden habe, durch
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die er ebenfalls enthemmt gewesen sein kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 St@B nicht vorgele-
gen hätten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs I Nr 3 StGB) zu einem Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,
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Einer Prüfung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Mangel aufgehoben
werden muß. Nur die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschrifts- °
mäßig besetzt gewesen, soll wegen.ihrer Bedeutung erörtert werden. Sie geht fehl. Es ist zwar zutreffend, daß die Strafkammer bei der in den Gerichtsferien äurchgeführten Hauptverhandlung vom ‘3. August 1956 mit dem Landgerichtsrat Brünger | als Vorsitzendem und zwei Gerichtsassessoren, Clages und Augustin, als Beisitzern besetzt war.
Nach der Äusserung des Landgerichtspräsidenten in Duisburg war die 7. große Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Kalenderjahr 1956 wie folgt besetzt: .
Vorsitzender: IGDir.Karl Schumacher (mit 1/2 Kraft) stellv. Vorsitzender LGRat Dr. Engel - (mit 1/2 Kraft) Beisitzer: L&ERat Dr.Engel (mit v2 Kraft). LGRat Dr. Falkenstein LGRat Brünger -(mit 1/2 kraft)
LGRat Dr. Engel war in der Zeit vom 24.4, bis 30.9.1956 dienstunfähig erkrankt.
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Unter Berücksichtigung dieser Erkrankung und des Urlaubs des Landgerichtsdirektors Karl Schumacher sowie des Landgerichtsrats Dr. Falkenstein ist dem 5. Beisitzer der Kammer, LGRat Brünger, durch den Ferien-Verteilungsplan des Landgerichts Duisburg vom 18.6.1956 -— 3204 1G6.Dbg. -— 1719 - in der Zeit vom 3. bis 28.8.1956 der Vorsitz der 7. grossen Strafkammer übertragen worden. Während der übrigen Zeit der Gerichtsferien, alsc vom 15.7. bis 2.8. und vom 29.8. bis 15.9.1956, hat IGDirektor Karl Schumacher den Vorsitz in der Kammer geführt.
. während der Zeit der Beurlaubung des Landgerichtsrats Dr. Falkenstein war durch den Ferien-Verteilungsplan Gerichtsassessor Clages in der Zeit vom 1. bis 25.8.1956 als Beisitzer in der Kammer tätig.
Für den erkrankten IGRat Dr. Engel war in der Zeit der Gerichtsferien durch den Ferien-Verteilungsplan u.a. für die Zeit vom 15.7. bis 1.9. Gerichtsassessor Augustin als Beisitzer eingesetzt.
Hiernach sinä Bedenken gegen die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht zu erheben.
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Besckäfvigung nicht ständig angestellter Richter - nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH 1, 274; 8, 159). Es
kann ebensowenig schiechihin als ungesetzlich bezeichnet wer-
den, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landge-.' richtsrat als steilvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGH-St 8, 159). Für unzulässig ist eine solche Besetzung dann erklärt worden, wenn sie darauf beruht, daß die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts für längere Zeit zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt
werden sollren{BEHSt 9, 107).
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Landgerichtsrat Brünger hatte den stellvertretenden Vorsitz der Strafkammer nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit. Während des übrigen Teils der Gerichtsferien hatte ihn der ordentliche Vorsitzende Landgerichtsdirektor Schumacher inne. Die Beisitzer der Strafkammer waren nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1956 sämtlich Landgerichtsräte. Lediglich infolge der Verhinderung der Landgerichtsräte Dr.Engel und Dr,Faikenstein traten vorübergehend Gerichtsassessoren für verhältnismäßig kurze Zeit in die Kammer ein. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich nur um eine Besetzung für einen begrenzten Zeitraum handelte. Dafür, daß etwa die zahl der am Landgericht Duisburg angestellten Landgerichtsdirektoren und Landgerichtsräte für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben allgemein zu gering war und dieser. Umstand die
Besetzung der Kammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Gerichts- “
assessoren notwendig machte (vgl BGHSt 9, 107); hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung, ob und inwieweit die Grundsätze von der Wahrung der Stetigkeit und des inneren Zusammenhangs der Rechtspflege durch die im Gesetz vorgesehene Umgestaltung des Gerichts während der Gerichtsferien eine Abschwächung erfahren (vgl RGSt 56, 143 ff).
II. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften,
Nach den Ausführungen des Urteils liegt beim Angeklagten eine psychopathische Wesensabartigkeit vor, die es ihm erschwert, seinen Trieben Hemmungen entgegenzusetzen. Dieser sei ein Krankheitswert jedoch nicht beizumessen. Hiervon getrennt wird erörtert, daß der Angeklagte am Tattage unter einer gewissen alkoholischen Beeinflussung gestanden habe, durchdie er ebenfalls enthemmt gewesen sein könne, ohne daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 SiGB vworgeliegen hätten,Das Ur-
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teil ergint nicht, daß das Gericht geprüft hat, ob die nicht‘.
unerhebliche alkoholische Beeinflussung des Angeklagten in Verbindung mit der auf seiner psychopathischen Abartigkeit beruhenden Enthemmung einen Einfiuß auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt hat. Diese Möglichkeit ist nicht auszuschließen und hätte daher untersucht werden müssen. In der Unterlassung dieser Prüfung liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
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