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BGH Entscheidung vom 10.04.1957 – 2 StR 63/57

2. Strafsenat

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im Namen des Volkes I. der Strafsarhe gegen

den Kaufmann Johann Theoder K «ARD aus “> BD geboren am I) 1893 in HE:

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr.Dotterweic Bundesrichter Scharpenseel. Bundesrichter Dr,Schalscha

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait in der Verhandiung;

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ai» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil

des Landgerichts in Kleve vom 19, September 1956

mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kusten des Rechtsmittels, an das Landgericht

in Krefeld zurückverwiesen.

Von Rechis wegen

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Der Angeklagte war wegen "schwerer Unzucht"in drei Fällen und wegen versuchter"schwerer Unzucht"in cinem wei. teren Falle nach § 176 Abs 1 Nr 1 SiGB zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem das Urteii auY die Revision des Angeklagten wegen seines Verfahrensmangeis aufgshnoben werden ist, hat das Landgerichi ihn nunmehr wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Die erneute auf? Verletzung des sachlichen Rechts - die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs 2 Sarz 2 StPO ausgeführt worden — gestützte Revision des Angeklagten führt zur abermali.gen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils«

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Id,e jetzt mit dem Angeklagten verfeindete Mutter der

'zur Yatzeit i4-jährigen Iuise ID fünrie asm verwii-

weten Angeklagten, mit dem sie, obwohl selbst verheiratet, ein Verhältnis unterhielt, die Wirtschaft. Sie verbrachte oft die Nacht in seinem Hause; auch Luise, die ihrer Mutter zuweilen bei den für den Angeklagten auszuführenden Hausarbeiten. peimaflich: War, übernachtete öfters in seiner Wohnungo ' Br

1. Im Sommer 1953 uarmte aer- "Angeklagte einmal die Juise, die er gelegentlich bei ‚der, Begrüßung oder beim Abschied küßte. und hielt“ sie en’ "der Schulter.‘ mrotz ihres Sträubens zog er sie auf, seinen‘ "Schoß und eritf unter ihrem Rock durch das Hogenbein“ en ihren nackt ei. Geschlechtsteil, ließ sie aber 108, als. sie sich heftig‘ 'sträubte,

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2. Kurz vor Weihnachten 1953 war Luise, ais ihre Muiter verreist war, allein mit dem Angeklagten über Nacht in des-. sen Wohnung. Sie vermißte beim Schiafengehen den Schlüssel ihres Zimmers. Nachts wachte sie davon auf, daß der Angeklagte neben ihr im Bett lag und ihren nac.rten Geschiechts.- teil befühlte, Sis machte Licht, versuchte, seine Hände weg: $ zadrücken und aufzustehen: der Angeklagte hat5e seins Beine über ihren Beinen, hielt sis mit einer Hand am Am fesı

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nahm ihre Hand und führte diese au seinen Geschleshtsteil: lvuise 27.8 sich los und stand auf, worauf der Angeklagte sie (5 aus dem Zimmer gehen ließ,

Am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages 1953 bat der noch im Betü liegende Angeklagte die Frau rn: die im Begriff war, das Haus zu verlassen, Iuise solle ihm das Frühstück bereiten. Dies geschah; als Luise an sein Bett trat, zog der Angeklagte sie am Arm auf sein Bett und versuchte, ihr die von ihr getragene lange Oberhose zu öft ns nen. Tuise wehrte sich und konnte sich, nashdsu der Ango- u; klagte zwei Knöpfe geöffnet hatte, losreißen. Sie verließ u das Zimmer, blieb aber in der Wohnung.

ko Im Frühjahr 1954 las Iuise, auf einem Stuhl im Wohnzimmer des Angeklagten sitzend, Zeitung, als der Angeklagte sie an beiden Armen faßte, auf die nebenstehende Couch 208 E und sich schräg auf sie legte, so daß sein Oberkörper auf ihren Unterkörper zu liegen kam. Er zog der "sich dure Drehen ihres Körpers heftig wehrenden!" Iuise den Schlüpfer aus, was ihm leicht gelang, weil das Gummiband zerrissen war, Er betastete ihren nackten Unterkörper und Geschlechtsteil. Als sie sich befreien und zur Tür laufen konnte, schloß er die Tür ab, warf IZuise abermals- auf, die Couch, führte ihre Hand an seinen unterdessen entblößten Geschiechtisteil i und rieb mit ihrer Hand daran bis zum Samenerguß.

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In alien diesen Fälien sagte er der Luise, sie dür der Mutter nichts sagen; beim ersten Mal verlieh er dem Verbot Nachdruck dureh die Drohung, sie käme in die Erzie.- hungsanstalt,

Das Landgericht beurteilt aile diese Vorgänge, die TZuise erst offenbart hat, ais nach dem 16. Juni 1954 Frau eo] | sich mit dem Angeklagten verfeindet hatte. als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen, wobei. es im Falle 5 beim Versuch geblieben sei; es nimmt Fortsetzungszüusamnenhang an.

Nach den bisherigen Feststellungen ist die rechtliche Würfigung im Falle 4 nicht zu beanstanden; hier hat der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg durch körperliche Gewaltanwendung einen Widerstand des Mädchens gebrochen, der ihm namentlich, nachdem das Mädchen versucht hatte, das Zimmer zu verlassen, und er es daran gehindert hatte, als ernstlich offenbar geworden ist. Hingegen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB in den ersten drei Fällen zu rerckt.- fertigen. Hier hat der Angeklagte in erster Reihe durch. Überraschung auf das Mädchen einzuwirken versucht; daß er

mehr. getan hat, als das natürliche Sträuben..eines unverdor-

benen jungen Mädchens zu überwinden, ist nicht ersichtlich. In allen diesen Fällen hat er sein Vorhaben rasch aufgegeben, möglicherweise in dem Augenblick, in dem er die Ernstlichkeit des Widerstandes und seine Unfähigkeit, diesen ohne Anwendung körperlicher Gewalt zu brechen, erkannte, Das Urteil sagı zwar bei der rechtlichen Würdigung, das Mädchen habe sich "ohne Zweifel" in allen Fällen mit Händen und Füßen zur Wehr gesetzi;das. findet aber keine Stütze in den Feststellungen zu den unter Nr 1 - 3 geschilderten

Vorfäilea. De Gebrauch der Worte "ohna Zweifel" deviei

derauf, daß das Landgericht damit eine bloße Vermutwug aus--

gesprochen, nicht aber eine zusätzliche Fesistellvag geitceh.-

fen hat. Der innere Tatbestand, nämlich das Bewußtsein daß

er ernsttiichen Widerstand breche und daß das Mädchen sein Verhalten auch als Anwendung von bwewalt empfinde, bedarf

den ersten Vorfällen seii Verhalten gegenüber dem Angeklagten nicht verändert und die Gefahr der Wiederholung gleichartiger Vorgänge nicht zu vermeiden gesucht hat, obwohl das nach den Umständen unschwer möglich gewesen sein dürfte,

Da das Lanägericht eine fortgesetzte Handlung angenom . men hat, Kann auch die Verurteilung im Falle 4 nicht bestehen bleiben. Im übrigen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Annahme einer fortgesetzten Hand.- lung; daß der Angeklagte von vornherein einen Gesamtvor-Balz nößye, zer wLedsr iu Gewaliv unzüchvigs Handlungen

an dem Mädchen vorzunehmen (BGHSt 1, 313, 315; BGH NIW 53;

31112 ,„ ist nicht ersichtlich. Insbesondere bei Sirafiaten gegen die Sittlichkeit wird ein solcher Gesamtvorsatz selten angenommen werden können, da solche Verfehlungen ın der Regel plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes eutspringen (BGHSt 2, 163, 167).

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Der Sena5 hat von der durch § 354 Abs 2 Satz Z gege-

benen Befugnis Gebrauch gemacht.

Busch Dr.Dotterweich

Dr.Schalscha Menges

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