Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 10.04.1957 – 1 StR 342/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
an Namen des VYVanLnkes
iz der Sirafsauhe
iei gegen
den Kohlenhändier und Landwirı Heinrich R aus . geboren am EB :°.5 ı» M {Krs. H ]«
wegen Unzucht mit Abhängigen 203»
hat dex 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung vom i5. Oktober 1957, an der teil Lgenommen haben:
Bundesrichter Nr,Peetz eis Vorsitzender; :
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner
Biindesrichter Dr.Hengsherger eis beisitizende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter fü als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Die Revision des Angeklagten FB zesen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.: mittels zu tragens
Von Rechts wegen
gsrunge: Dıe Sivrafkammer hai den Angeklagten vregen Forigesesrtben Verbrechens nach $$ ı Nr, 2. 17A We. 1. 77T 8GB Fall
TED; :erner wege: rote ser een Verbrechens nach
§ 175 a Nr. 7, wegen versuchten Verbrechens nach 177 &
Nr, 3 in vier Fällen sowie wegen forigeseizien Vergehens egen § 175 StGB zur Gesemtsirale von zwei lchren sechs
Wonaven Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshafi
o September 1556) verurteilt. Seine Revisicn,
ühe auf Verleizung sachlichen Rechts gestwütsy ist, bleibt
erfoigl0se
Die Vorschrift des § 174 Nr. ı StGB ist nicht verleizt; enisegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Land- ‚gericht ausreichende Feststellungen in der Bichtung getroT. fen, daß Geore Ti icn Angeklagten zur kufsicht oder Betreuung anv jertraut var; Das Urteil ergibt folgenden Sachverhalte
. Der Angeklagte gründete 1952 eine Konlenhandlung, die er neute noch "neben seiner landvirtschaftlichen Tätigkeit" (UA 2) betreibt. m 7 der em 18, Oktober 1978 geboren ist, mußte schon vor seiner Schulentlassung (Früh-- jahr 1955) auf der Hofreite "bei dem Angeklagven" (UA 2) aushelfen, um zum Unterhalt in seiner elfköpfigen Famili c beizutragen, Nach der Schulentlassung bekam er auf der Hof. reite einen festen Arbeitspl latz, bewohnte dort ein eigenes . Zimmer und erhielt Lohn, Kost und Kleidungsstücke. "Der Angeklagte fühlte sich für das Wohlergehen des in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Jungen mitveranivortlich und kümwerte sich auch nach der Arbeit vum ihn. Der Jugendliche leidet an einem Sprachfehier und hat Lesen und Schreiben in der Schule nicht richtig eriernt" (UA 2). Seit Fr -ühjahr 1.955 machte sich der Angeklagte an den Jugendlichen "sowohi
zu
ais auch auf dem Feide" (UA 2‘, nisweilen au.h aut dessen Zimmci, heran ‚einseitige und wechsceiseiiige (narie, Mundverkehr). Bei der rechslichen Mirdieuns heißt es in
den Urveilsgründen zusammenfassend: "Der in die Hausgemeinschaf aufgenemnene Jugendiiche unverstand dem Angeklagten zum größten Teil bei der Arbeit; der An ngekiagte Tühlite sich auch für das Wohlbefinden des Jugenclichen reranivwsrsiich" {UA 530 Aus diesem Sachverhalt hai die Siralkammer nit Rechö gefolgert, deR HB den Inscilasven im Sinne
des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsich; „ad Betrevung anvertraut ‚war. Das Alter des HE |: Zeit dc Aufnahme auf der Hofreite 14 1/2 Jahre, bei seinem Jusscheiden 16 1,7 Jahre) und vor ailen der Geisteszustvend des sprachbehinderten und zurückgehliebenen Jungen machven diesen, wie das Landgericht bei. der Strafzumessung mit Recht hervorhebt, beson. ders schutzwürt iso EEE 27 in ie Hausgemeinschaft; aufgenommen; ihr zum mindesten stand der Angeklagte als Fanilienoberhaupt v vor; davon geht das Landgericht nach dem Urteilszusammenhahg auch aus. Die Aufnahme des Jugendlichen 1 in die: Hausgemeinschar ft und die sich daraug bei seinem Alt er und seiner GeistesbeschafTtenheit ergebende Pflicht des Vorstehers. dieser Hausgemeinschaft zur kufsicht und
5 Betz reuung des Jungen, gerade auch auf sittlichem Gebiet entsprachen ersi ichtlich dem Willen der iraiehungsberechtig- . ten des Jugendlichen. Sie hatten ihn also mindestens stillschveigend auch dem Angeklagten als Ha aupt der Hausgemeinschafi zur Aufsicht und Betrevung anveriraui, Der Angeklagte war sich dieser seiner Pflicht nach den Urieilsmusammenhang auch bewußt, denn er fühite sich für das Wohl-- ergehen des ii J mi tverantvorilich und kümmerte sich auch nash der Arbeit um ihn, wie das Landgericht fest-
stellte
Demgegenüber isi es unerhehlich, daß das landwirtischafiliche Anwesen, auf dem der Angeklagte miü seiner Familie lebi, auf den Namen der Tochver seiner zweiten Ehefrau ein-Beiragen isi, Daß, wie der Beschverdelührer in der Rerisionsbegründung vortirägi, die Ehefrau des Angeiilagten ais Vormund ihrer Tochter den Arbeitsvertrag bezüglich FE 20: <-- schiossen haben soil, muß schon nach § 357 StTEC unbeachtet hleiben. Im übrigen stehen soiche mehr rechtsförmlichen Meric-
ale den Fesisvwellungen über die Aufnahme des üzgen in die vom Angeklagten geleitete Hausgemeinschaft mit den sich daraus für den Angeklagten ergebenden, ihm bewußten Fflichven umsc weniger entgegen, als der Angeklagte, wie das Urteil besagt, in der Landwirtschaft mitarbeitete und der Junge im
auch dort "zum größten Teil" (UA 5) bei der Arbeit unterstand.
Nach alledem hat das Landgericht mit Kecht ein fortgeseiztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 SiCB bejaht. Auch die
'Merknele eines hiermit in Tateinheit stehenden Tortgeseiz--
ven Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 SttB sind erfüllt, Bedenken könnten hier nur insoweit bestehen, ‚als der Tatrichter eine sich über zwei Jahre hinziehende, immer wilederhcite
Verführung des- Jugendlichen angenommen ° hate Allein: die. Straf-
. kammer hat hierzu. in den Urteilsgründen ausführlich Stellung genommen; sie folgert sus der Geistesbeschafferheit des Fi. "daß der Ingeklagte bei jedem Vorfail. durch
sein Verhalten unter Ausnutzung der geringen Widerstandskraft seines Opfers auf den willensschvachen Jugendlichen eingewirkt und diesen so zu dem unzüchtigen Treiben jedesmal wieder geneigt gemacht hat" (VA 5). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
Zu den Ausführungen der Revision über die vermeintliche Unvereinbarkeit des § 175 a Nr. 3 StGB mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter wird auf das Urteil
des Buudesverfassungsgerichts in NW 1977. 855 Nr. i verwie.
sen.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch im übrigen keinen RechisTehler zum Nachteil des Angeklagten; das gilT scwohl für den Schuld- wie Tür den Siralausspruch. iInsbesondere ist die rEinsatzsstrafle von eirem Jahr neun Monate Gefängnis im Falle HB on Tandzericht miü der besonderen Schuizwürdigkeit des Jugendlichen und der langen Zeili, über die sich die Tat erstreckte, ausreichend begrün-
Die Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.
Dr.Peetz Werner ' Martin Hübner Dr.Hengsberger