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BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 1 StR 276/57

1. Strafsenat

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(Sachsen), wegen fahrlässigen Falscheids u.a.

hat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs 5. Juli :957, an der teilgenommen habens

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Senatsnpräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bunädesanwalt Dr,

in der Sitzung vom

ale Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten FÜ. OB zesen das Urteil des Landgerichts Ravensvurg vom 5. April 1957

werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen, Von Rechts wegen

Gründe ;:

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Tas Landgericht hat gegen den Angeklagten Re wegen fahrlässigen Falscheids, gegen Frau AB wesen uneidlicher Falschaussage je eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten ausgesprochen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Entscheidung im vollen Umfang angefochten und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend

gemacht.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Ter Ehemann der Beschwerdeführerin Oi, der Cärtner Walter OD, erstattete gegen seinen früheren Arbeitgeber KO Strafanzeige, weil dieser ihm anläßlich einer Auseinandersetzung am 26. Mai 1956 vor der YWobnhütte der Eheleute OB einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. In dem Strafverfahren gegen KB wurden die beiden Angelilagten als Zeugen vernommen. Frau OD vlichb unbeeidigt; der Beschwerdeführer RW leistete den Zeugeneid.

I. Die Revision der An geklagten OB:

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Die Feststellungen tragen die Verurvwei.lung:

Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO); er hatte das Geständnis, das die Angeklagte vor der Polizei ablegte, und den in der Hauptverhandlung erfolgten Widerruf sowie die Aussagen der Zeugen zu werten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze läßt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen.

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Tas Landgericht hat die Überzeusung gewonzen. daß Frau OEEEEEEED sich im Verlaufe der erwähiten Auseinsndersetzung in der wohnhütte aufgehalten und den Vorfall nicht

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wahrgenommen hat, daß also ihre Aussuige. sie "sei gegen den

Schluß der Auseinandersetzung die ganze Zeit" unter der Tür stehen geblieben, unrichtig ist Nach den Feststellungen war sich die Angeklagte der Unrichtigkeit ihrer Aussage bewußt; ihr Bestreben war, "den Vorfall zugunsten ihres Ehemannes"

darzustellen.

Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen 1äßt, ist die Revision zu verwerfen,

Il. Das Rechtsmiütel des Beschweräeführers Te:

Hinsichtlich der Angriffe, die der Angeklagise Rn gegen die Beweiswürdigung erhoben hat, wirä auf die Ausführungen unter I Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hatte den Vorfall zwischen dem Ehemann OEM una KO zeitweise heobachtet. Er sagte als Zeuge u.a. aus; er habe gesehen, "wie KB ien op GEB, ier die ganze Zeit über ruhig dagestanden sei, plötzlich ins Gesicht geschlagen habe", Nach den Feststellungen gab er anschließend weiter an, Trau OWMEEED Habe vor üer Baracke gestanden. ;

Diese Aussage hat allerdings nicht, wie das Landgericht an einer Stelle des Urteils ausführt, den unzweideutigen Sinn, daß Frau OWEEEEEED vährenä der gesamten Auseinandersetzung vor ° der Wohnhütte zugegen und Augenzeugin des ganzen Vorfalls ge-

wesen ist. Denn der Beschwerdeführer hatte einleitenä bekundei. daß er während seiner Arbeit ein lautes Stimmengewirr gehört

und daß er sich danı an den Zaun gestellt habe. um zu sehen was los sei. RW hat demnach den Beginn der Auseinandeisetzung selbst nicht beobachtet. Das Lanägsricht ist aber von

einer solchen Auslegung bei der Würdizsung der Aussage nicht ausgegangen. Es stellt zussmmenfassend fest: "Der Angekl. FEB ich insofern vom wirklichen Sachverhalt ab, als er angab, die Angekl: OMEEEEEB sei während der letzten Phase der Auseinandersetzung vor dem Schu,pen gestanden, während diese

zu diesem Zeitpunkt in der Hütte war." Wenn auch der Beschwerdeführer REM nicht näher angab, wann Frau OD vor

die Hütte getreten ist unä wie lange sie sich dort aufgehalten hat, so wollte er doch nach der Überzeugung des Tatrichters ersichtlich bekunden. Frau OB habe sich, als ihr Ehemann den Schlag erhielt, bereits vor der Baracke aufgehalten, Insoweit war seine Aussage nach den Feststellungen unrichtig: Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Zeuge aussagte, Frau OMEEEEEWB ı20: runie vor der Tür gestanden, wie die Strafkammer bei der Schilderung des Sachverhalts ausgeführt hat, oder ob der Beschwerdeführer, wie er in seiner Revisionsschrift vortragen ließ, nur erklärte, Frau OMEEB habe vor der Tür gestanden. Es ist dem Senav verwehrt, die Sitzungs- ‚niederschrift einzusehen, da eine Verfehrensrüge nicht erhoben worden ist» |

Die Strafkanmer hat auch den inneren Tatbestand des fahrlässigen Falscheides rechtlich bedenkenfrei und ohne unlösbaren Widerspruch festgestellt.

Ter Straefausspruch 15ß8t shenfslis Keinen Rechtsirritun

erkennen. Ssenatspräsident Dr. Hörchner ist, Dr. Peetz Mantel bevor er das abgesetzie Urt:il unterzeichnen konnte, verstorben.

Dr. Peetz

Werner Hübner