Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 03.04.1957 – 2 StR 85/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

X 2 StR 85/57 2661 02€

Im Namen dea Vcelkes

In der Strafsache

den Kraftfahrer Werner B EEE au: SCHE, dort geboren an im 1925,

wegen Unzucht mit Kindern

# hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (> also Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 23, Mai 1955 wird nicht zugelassen.

Der Angeklagte hat ie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. März 1955 wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine hiergegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken durch Urteil vom 23. Mai 1955 das Erkenntnis des Landgerichts im Strafausspruch dahin abgeändert, daß es dem Angeklagten für einen Strafteil von zwei Monsten bedingten Strafausstand mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren bewilligt hat:

Der gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts von dem Arigeklagten gemäß § 2 Nr 1 des Gesetzes Nr 421 über das Revisionsgericht (RGG) vom 7. Juli 1954 bei dem Revisionsgericht des Saarlandes eingelegten Revision ist die Zulassung zu versagen.

Daß nunmehr die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung Über die Revision des Angeklagten gegeben und daB bei deren Überprüfung das im Saarland bis zum 1. Januar 1957 gultende Verfahrens-- recht anzuwenden ist, hat der Senat bereits in seinem zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschlusse vom 8. März 1957 - 2 StR 91/57 - ausgesprochen. Hierauf wird verwiesen.

Demnach ist nach § 22 KGG zunächst derüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 5 Abs 1] RGG gegeben sind. Das ist zu verneinen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es haben sich bei ihrer Überprüfung auch keine Gesichts-

- 3.

punkte ergeben, welche die Durchführung der Revision aus anderen Gründen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des

§ 23 StGB, geboten erscheinen lassen könnten. Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges