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BGH Entscheidung vom 27.03.1957 – 4 StR 369/57

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

nr In der Strafsache er gegen

i?". den Bundesbahnobersekretär Georg 3 c hEEEB aus REB-GEEEEED, zeboren amı WM. EEE ED ir EEE Hei

Bi 2 . , wegen fahrlässiger Tötung u. &

I hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ".3, Oktober 1957. an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg. u. als Versitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Foepner Bundesrichter Dr. Flitner ‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m» in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizahgestellter >

‚:al$ Urkundsbeamter.der Geschäftsstelle,

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„iy;, für Recht erkannt: Mit I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des u Lendgerichts in Hagen vom 27. März 1957, soweit es ihn “ betrifft, aufgehoben,

7 ? II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die in Verfehren gegen ihn entstandenen Kosten trägt die Landerkasse.

Von Rechts wegen

In den frühen Morgenstunden des 19. Juli 1956 stießen

'auf der eingleisigen Nebenbahnsirecke zwischen den Bahn-

nöfen ROEEEEEEENED und Anschlag in der Nähe des Haltepunktes SchwD ein Güterzug und ein Personenzug frontal aufeinander, Zwei Angehörige des Balınpersonals wurden getötet, mehrere andere Bahnbedienstete und Fahrgäste verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachsohaden.

Vor dem Zusammenstoß hatte der Güterzug auf der Station Schw@P, einer sogenannten Zuglaufstelle, länger als im Fahrplan vorgesehen gehalten, weil Landmaschinen ausgeladen werden mußten. Zu diesem'Zweck hatte der (rechtskräftig verurteilte witangexlagte) Zugführer Ag des Güterzugs diesen auf ein Nebengeleis umrangieren lassen. Er meldete dies den zuständigen Fahrdienstleiter in REED, dem Angeklagten Schi der zugleich sog. Zurieiter auf dem Streckenteil nn - Anschlag war und in dieser Ü Sigenschaft den Fahrdienst innerhalb .

dieser sog. Zug:eitstrecke zu regeln hatte. Insbesondere ob-

lag es ihn, die Zriaubnis zur Abfahrt der Züge vom Zügleitbahn-

hof a aus zu erteilen. » De

„; Rachäem er fermmündlich von Zus über den Verlade-

verkang unterrichtet war, ordnete er an, daß KW sich mit ‚dem Güterzug in Schwab auf ‚dem Nebengeleis "einschließen" ‚solle. Den Empfang dieses Befehle bestätigte Keiip unmittelbar darauf bei demselben Ferngespräch mit Sch. Ebenso meldete

er ihm unmittelbar nach Befehlserteilung, die Weichen des Nebengeleises seien verschlossen. Durch die geschehene "Einschließung" war, wie die Strafkamner ausdrücklich feststellt, "praktisch sichergestellt, daß die Weiche des Hauptgeleises in ihrer Grundstellung stehe und daß der Fahrweg durch das Hauptgeleis für den (aus Anschlag zu erwartenden) Personenzug frein war, Während Keiib die Ausladearbeiten fortsetzen ließ,

„‚Zestgestellt, caß Schii> davon sprach, der Güterzug könne ab- '# “ . fahren, wenn Kgp nit den Ausladen so kurzfristig fertig

bung Anschlag und &er Personenzug aus Richtung Riiiiuib . nach Anschlag gelangen könne. Bestimmte fahrdienstliche An- ‚Ordnungen gab Sch@> in diesem von seiner Seite aus nur

vereinbarte der Angeklaszte SchgB nit dem benachbarten Fahrdienstleiter von Anschlag, daß der Güterzug wegen der durch

das Ausladegeschäft bedingten Verspätung seiner Abfahrt nicht wie Zahrplanmfßig vorgesehen mit dem Personenzug im Bahnhof Anschlag kreuze, sondern daß die Begegnung beider Züge in die F Station Scnwe@D verlegt werde. Diese zwischen den beiden Fahr-,

. dienstleitern förmlich und vorschriftsmäßig vereinbarte Kreu-

zungsverlegung teilte Schnarr dem Zugführer Ki in SchvB ;; nicht mit, obwohl es seine Pflicnt gewesen wäre, ihn förmlich hiervon zu benachrichtigen und sich den Empfang der Witteilung ;

n KB förmlich bestätigen zu lassen. y

Weil außer dem aus Anschlag zu erwartenden Personenzug ; ein zweiter aus der Gegenrichtung (RG) zu erwarten : war, erkundigte sich der Angeklagte in einem zweiten Ferngesprä mit Kp nach dem Ende des Ausladegeschäfts. Er wollte Gewiß- ” heit darüber erlangen, ob etwa der Güterzug - zwar, wovon er als gesichert ausging, erst nach dem Passieren des Personen- N zugs aus Anschlag -— aber noch vor dem aus Richtung R ankommenden Personenzug die Station Schve® verlassen und vor / diesem zweiten rersonenzug in Anschlag eintreffen könne. Über den Inhalt dieses Ferngesprächs ist mit Sicherheit so viel®

werde, daß dieser Zug noch zwischen dem Personenzug aus Rich-

informatorisch geführten Gespräch nicht. KW, der zur Zeit dieges zweiten Gesprächs mit dem Ausladen gerade fertig war, verstand den Inhalt dieser Unterredung mit dem Angeklagten irrtümlicherweise dahin, er könne sofort nach Anschlag abfahren, Er ordnete deshalb nach dem Ende des Gesprächs die Abfahrt seınes Güterzuges an. So kam es zu dem Unfall.

Das Lendgericht hat den Angeklagten - ebenso den rechtskräftig verurteilten Zugführer Kg - wegen fahrlässi-

' ger Tötung in Tateinheit mit Fahrlässiger Körperverletzung

und fahrlässiger Gefährdung des Transportverkehrs verurteilt.

‚Es sieht eine Üitursache des Unglücks darin, daß der Ange-

klagte es »flichtwidrig unterließ, gegenüber Kg> aus-

, ‚drücklich anzuoräinen und sich von ihm förmlich bestätigen zu st Jassen, daß die Kreuzung des Güterzugs und des aus Anschlag

ni kommenden Personenzugs in die Station Schw verlegt worden

sei. Dadurch habe er eine Gefahrenlage geschaffen, die den Grund für das dem Zugführer Kb dei dem letzten Fernge-

Ye 4 ‚spräch unterlaufene Mißyerständnis gebildet habe.

Die Revision des Angeklagten, äle sachlichrechtliche Einwände gegen die Verurteilung geltend macht, muß zur

i.: Aufhebung des Urteils und zu seinem Freispruch führen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob schon, wie die Revision meint, die Ursächlichkeit der Unterlasdung des

De Angeklagten für den Unfall und außerdem die Verwirklichung

des Kußeren Tatbestands der fahrlässigen Transportgefährdung, namentlich seines Erfordernisses der Ähnlichkeit mit den benannten Eingı”?fsarien, fragwürdig ist. Jedenfalls kann dem Angeklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch Fahriässigkeit den Unfall mit verursacht und den inneren Tatbestand der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Er hat zwer insofern pflichtwidrig gehandelt, als er;

‚wie die Strafkaswer mit Recht ausführt, es unterließ, dem Zug-

führer Kg dic Kreuzungsverlegung förmlich mitzuteilen und sich von ihm den Empfang dieser Nachricht ebenso förmlich bestätigen zu lassen. Wie das Landgericht jedoch ausdrücklich feststellt, war durch die von ihm engeoränete und ihm von Kam Gemeldete Einschließung des Güterzugs sichergestellt,

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: stellung mö;lich, daß er Bedingungen für die mögliche Abfahrt " : des Güterzugs gestellt habe. Damit hat jedoch die Straf-

. e# werde "aber von ihm noch Bescheid erhalten", Auf der k Grundlage dieser zu seinen Gunsten zu unterstellenden Tat-

daß der Güterzug bis auf weiteres, d. h. bis zu einer gegenteiligen Ansrdrung durch ihn, den Angeklagten, eingeschlossen bleibe. Davon durfve er ausgehen. Daß Kg eigenmächtig

die Einschließung zu?heben werde, ohne ihn als den zuständigen Zugleiter hiervon zu verständigen oder seine Erlaubnis

hierzu einzunolen, konnte er nicht voraussehen. Ein solch eigenmächtiges und grob pflichtwidriges Verhalten lag so sehr außerhalb dessen, was nach der Lebenserfahrung von einem Bahnbediensteten erwartet werden durfte, daß auch der Angeklagte nicht damit zu rechnen brauchte.

Allerdings liegt der Gedanke nicht fern, ob der Angeklagt& etwa durch das zweite Ferngespräch, dessen Inhalt KB mißverstanden hatte, pflichtwidrig und fahrlässigerweise eine Bedingung für den späteren Unfall gesetzt hat. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gesprächs hält die Strafkamer zu seinen Gunsten es nicht für festgestellt, er habe nur davon gesprochen, der Zug künne fahren, sondern sie geht davon aus, er habe Bedin;ungen deran geknüpft. Sie gibt außerdem (UA 17) : seine Einiässung wieder, er habe KW erklärt, dieser bekomme; nach Fertigmeidung aber noch Bescheid", Die Strafkammer führt’ dann aus, zugunssen des Angeklagten sei im Zweifel nur die Fest

kammer die wiedergegebene Einlassung nicht ausgeräumt. Sie hätte deshalb auch diesen Teil der Einlassung, weil unwiderlegt als. wahr unterstellen. müssen. Sie hätte dann davon ausgehen

müssen, daß der Angeklagte dem Zugführer Kg mitgeteilt hatte

sache ist in gleicher Weise der Schluß geboten, daß der Angeklagte nicht voraussehen konnte, Kg werde noch vor weiter

Fr; Die Feststeilungen des Landgerichts ergeben, daß sie

2; nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten ergänzungsfühig “, sind. Sie bieten eine ausreichende Grundlage zur abschließen- ". den Beurteilung durch den Senat. Von der Möglichkeit, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse eufzuerlogen (8,46% Abs, 2 Satz 1 StPO), hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

Roiberg Krumme Sauer

Bunöesrichter Hoepner ist durch Erkrankung . am Unterschreiben verhindert,

Rotberg. . -Plitnhr

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