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BGH Entscheidung vom 26.03.1957 – 5 StR 91/57

5. Strafsenat

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Im Namen des Volk 23 - 'o

In der Strafsache “ 926 gegen

den kaufmännischen Angestellten Oskar W > aus IB geboren an GEM 1599 in cute (EEE),

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.Dezember 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

= Du

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kat keinen Erfoig.

1.) Die Begründung. mit der das Urteil die beiden Kinder für glaubwürdig erklärt, ist sachlichrechtlich unangreifbar. Der Besch.erdeführer baruft sich auf den Satz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Dieser wäre aber nur dann verletzt, wenn die Strafkammer die Verurteilung auf Tatsachen stützte, die sie selbst nicht als erwiesen, sondern als zweifelhaft ansähe.. Das wirft ihr der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Daß die Strafkammer nach seiner Ansicht Zweifel hätte haben müssen, kann die Revision nicht rechtfertigen.

2.) Das Urteil leitet aus dem Verhalten des Angeklagten rechtlich einwandfrei her, daß er "von geschlechtlichen Motiven getrieben!" war und eine "geschlechtlich betonte Gedankenrichtung" hatte. Aus diesen Gründen bejaht es eine "wollüstige Absicht" des Angeklagten (UA S 9). Die Revision verlangt zu Unrecht noch mehr Feststellungen über diesen Punkt.

3.) Daß das Landgericht zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB annimmt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Der Angeklagte berührte längere Zeit hindurch beide Mädchen jeweils nacheinander unzüchtig (UA S 4,5). So war es auch am 2. August 1956. An diesem Tage ergriff er "nacheinander die Hände der beiden Kinder und führte sie mit seiner Hand an seinen Geschlechtsteil" (UA S 6). Diese Vorgänge, durch die der Angeklagte unzüchtige Hand-

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lungen mit Kindern unter 14 Jahren vorgenommen, also die erste Begehungsform des § 176 Abs I Nr 3 steB verwirklicht hat, würdigt das Landgericht als zwei fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit Kindern. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Die Annahme zweier selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß beide Jeweils räumlich und zeitlich eng zusammenhingen.

b) Indem beide Mädchen am 2. August 1956 den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten betrachteten, verübten sie zwar eine unzüchtige Handlung. Die An-Tegung dazu war aber von ihnen selbst ausgegangen. Es 1§ 8t sich also nicht sagen, der Angeklagte habe durch eine Willensbetätigung beide Kinder zu einer unzüchtigen Handlung verleitet und dieser Vorgang verknüpfe die fortgesetzten Handlungen zu gleichartiger Tateinheit. An einer solchen Verleitung fehlt es hier gerade. Der Sachverhalt liegt anders als in den Entscheidungen BGHSt 1,20; 6,81.

c) Zuletzt entblößten sich beide Kinder unaufgefordert vor dem Angeklagten. Er sah kurze Zeit ihre Geschlechtsteile an. Dieses Verhalten begründet ebenfalls keine Tateinheit. Das Landgericht findet in ihm keine unzüchtige Handlung des Angeklagten mit den beiden Kindern. Das ist jedenfalls deshalb rechtlich fehlerfrei, weil die Strafkammer unangreifbar feststellt, daß der Angeklagte zu dieser Zeit nicht mehr aus Wollust handelte, weil er schon vorher Samenerguß gehabt hatte und schon geschlechtlich befriedigt war. Ist also dieser Vorgang kein Teil der zwei Tortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen, so ist er auch nicht geeignet, beide zu einer Handlung zu verbinden.

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4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, fördert keinen rechtlichen Mangel zu-

tage. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr. Xoffka Siemer

Dr.Börker Dr.Hengsberger