Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.03.1957 – 1 StR 26/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Straflsache gegen
den Schneider Imdwig FED ::: U: 3:3: cr ED 1501 ::. mn (Landkreis EB)
zur Zeiv in Unt ersuchungshaft,
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wegen Torachlage
hat der lo Strafsenat des Bundengerichlehöte | in der Sitzung vom 22. März 1957 1, am der, teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender;
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter ‚Scharpenseei
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwait Dr, 5 als ‚Vert reter der Bundesanwaltschaft,
| Justi zanges sellter “ „als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Hecht: erkannt: “
Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 19. Oktober 1956 wird mit den Fest. stellungen aufgehoben:
1. auf die Revision der Staat senwaltschaft in vollem Umfange,
2. auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruchs 5
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsckeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, ar das Schwurgerichy zurückverwiesen.
Die wei
tergenende Revision des Angeklagten wir verworfen,
Von Rechts wegen
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gemeinschaft mit der Schneiderin Charlotte TB die er auch in seiner Werkstatt beschäftigte. Seit Anfang 1955 hatte sie andere Arbeitsstellen. Am ?1. Oktober 1955 verließ
sie seine Wohnung, versah jedoch weiterhin seinen Haushalt e Seitden argwöhnte er, daß sie zu anderen Männern Beziehungen unterhalte. Sein Verdacht wurde am Morgen des 5. Dezember 1955 für ihn zur Gewißheit, als er zwei Ansichtskarten fand, die der Privatdetektiv BD En sie gerichtet hatte. Er Sußerte daraufhin mehrmals im Laufe des Tages, ter werde es denen heut ve noch besorgen". Am Nachmittag traf er mit ihnen
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Dar Angeklagte lebte seit dem Jahre 1955 in Geschlechtsbr
in einer Gastwirtschaft zusammen, Als sie die Gasts +ätte ver-
iießen, eil te er ihnen nach und stie 8 zunächst CEBEEEERD
und sodann der Schneiderin nr BER fesistehendes Messer
in die Bru ust, um sie zu töten, Beide starben kurz danach an
den erlitt enen Verletzungen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten suf Grunä dieses Sachverhalts wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt.
Die Revision der $ taatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachbe-
„schwer »do die Verurteilung wegen Mordes. Sie ist begründet, Der Angeklagte rügt die Verletzung. des Verfahrens. und. des sachlichen ‚Rechts. Er, hat. ‚zum Strafausspruch Brtoige. I. Die_Revisi ion. der Steatsanwaltsch
Is Sie beanstandet E daß das Schmurgericht ein heim-
tüc ylca sches Handeln .des Angeklagten verneint hat. Die Schnei- in
derin iD VER CO standen dem Angeklagten arg- unä wehrlos gegenüber; denn sie erwarteten nicht, wie das Ur-- teil feststellt, daß er auf offener Straße mit dem Messer auf sie einstechen werde. Zur inneren Tatseite führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte sei in seinem Entschlu3
der Tötung derart befangen gewesen, daß er sich "weitere Ge-
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n einzelner und über die (Gedan-
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danken über die Ausführung kengänge und Vorstellungen seiner Cpfer" ersichtlich nicht mehr gemacht habe, Bei der Strafzumessung Derickstchtigi e3 dagegen, daß ä > Angeklagte die Tat "mit einer nicht zu verkennenden Hinterlist" ausführte, Dazu gehört aber eine gewisse Planmäßigkeit des Handelns, Gerade aus diesem Grunde verneint es das Schwurgericht auch, daß ein "Affekisturn" das Bewußtsein des Angeklagten getrübt. haben könne, Das Urteil ergibt ferner, daß er sich den ganzen Tag über mit dem Ge-. danken beschäftigte, sich. an der Schneiderin TB vn.
an Ki 3 < zu rächen. Alles dies ist nicht ohne weiteres mit der Annahme des Schwurgerichts zu vereinen, der Angeklagte habe sich ersichtlich keine Gedanken über die Ausführung der Tat gemacht, Deshaib bedarf die Frage; ‚ob er heimtückisch
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getötet hat, erneuter Prüfung,
20 Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen des Urteils zu der Frage, ob dex r Angeklagte aus einem niedrigen Beweggı -unde getötet hat, den Sachverhalt nicht erschöpfen. BE Bu
Dem Schwurgericht ist allerdings darin beizutreten, aß Eifersucht allein noch, kein niedriger Beweggrund im Sinne
des § 21 StGB ist. Ist aber nach den Umständen des Falle . überhaupt kein menschlich achtenswert er Anlaß zur. Bifers uoht
"gegeben; so kann ein solcher Beweggrund zum Töten verachtenswert und deshalb niedrig im Sinne des § 211 StGB sein (BGHS% 3; 180, 182). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Es erörtert überhaupt nicht die Gründe, die die Schneiderin 122 anlaßten, sich von dem Angeklagten zu trennen. Es 1584 sieh nicht zusschließen, daß er sie verschuldet hat, zumal er
nach nahezu zvazigjährigem Zusammenleben eine Eneschließung nicht für notwendig hielt. Hatte der Angeklagte aber durch sein Verhalten den Anstoß dazu gegeben, daß sich die Schnei-- derin TB vor ihm abwandte, so würde seine Eifersucht
verächtlich, also niedrig im Sinne des 5 2ell StGB sein,
Hinzu kommt folgendesı Das Urteil ergibt nicht, ‘daß die Schneiderin TB nit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat. Es erörtert auch nicht, ob der Angeklagte überhaupt etwas tat, um seine Annahme, zwischen der Schneiderin a er CD bestünden geschlechtiiche Beziehungen, ‚zu überprüfen. Er ist am Tatt vage bei <EEREEEED gewesen, ohne | hierüber. mit ihm zu reden. Auch eine Aussprache mit der Schneiderän. ) hat er in angemessener Form nicht gesuch; . sondern sie in öffentlicher Gaststätte beschimpft,
= also alles unterlassen, was man vernünftigerweise von einem
Mann verlangen muß,. der seiner Gelieki ven Untreue vorwer fen zu können glaubt Seit ‚dessen griff er ohne weiteres zum ‚ Messer und zwar nicht, in plö tzlicher Aufwallung, sondern | nachdem ‚er. sich offenbar schon den ganzen Tag über mit dem Gedanken getragen "hätte, ‚sich an der Schneiderin Tau und. ihrem vermeintlichen Liebhaber zu rächen. Auch unter
diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob sein Antrieb. zum Töten
| veracht enswert "ist
Die Ausführungen des Urteils zur Frage des niedrigen Beweggrundes beziehen sich ersicht lich nur auf die Tötung der Schneiderin TED. Was den Angekl agten dazu trieb, | auch 0 Zu vernichten, hat das Schwurgeri cht überhaupt nicht näher untersucht. Ze
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Nevision Ges Angeklasten.
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l. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß das Schwur-A
gericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehn‘ hat;
die Gründe, die der Beschluß des Schwurger richts hierfür an führb, entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs 5 StPO).
Ze Eine Notwehrlage hat nach den Feststellungen für den Angeklagten nicht bestanden. Was die Revision hiergegen vorbrin, %, liegt auf tatsächlichen: Gebiet und ist daher im gegenwärtigen kechtszuge nicht nachprüfbar. In vermeintlicher No%5- wehr hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, ebenfalls nicht gehandelt; dexm. . er suchte gerade. eine Gelegenheit,
um die Schneiderin Te urn: CE zu erstechen.
3. Das Schwurgericht berücksichtigt es siraferschwerend, daß der Angeklagte die Tat "mit einer nicht zu verkennenden Hinterlist ausführte", In diesem Punkte ist das Urteil, wie sich aus dem Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft
ergibt, widerspruchsvoll. Der Strafausspruch ist deshalb
auch auf die Kkevision des Angeklagten aufzuheben,
Dr .Hörehner Mentel Werner
. Scharpenseel Dr.Hengsberger