Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 21.03.1957 – 4 StR 75/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Mr.
4_StR 7
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N Bu
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Paul K ER aus HE. geboren am
org 9 7 wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter ‚Krumue . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr: Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ‚Richter, Oberstaatsanwal;t | 3 if‘ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt HEERES >: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter 7 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom
25. Oktober 1956 mit den Feststellungen in den Fällen Tg: EEE. SCENE
und VB sowie im Gesamtetrafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickver-
wiesen. Von Rechts wegen
2245 069 .
Der Angeklagte ist wegen fünf Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 3 StGB, davon in einem Fall (KW in Tateinheit nit Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Der dazu ermächtigte Verteidiger hat das Rechtsmittel in der Verhandlung vor dem Senat auf die Fälle Tun ICHEHEED. “u und WWBund den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Die so beschränkte Revision hat Erfolg-
Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 1 StPO wird zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt:
Zur ersten Tatreihe stellt das Landgericht fest: "im Herbst 1955 zeigte sich der Angeklagte den beiden ihm bekannten „.. 1949 bzw. 1948 geborenen Schülern Gerä TR und Bernhard Lip nit entblößtem Geschlechtsteil. Zu diesem Zweck hatte er sich hinter das zu ebener Erde und zur Straße hin gelegene Schlafzimmerfenster seiner Wohnung gestellt ..., sodaß die beiden vorübergehenden Jungen seinen Geschlechtsteil sahen. Dieser Vorfall ereignete sich mindestens dreimal, darunter auch im "Iofraum des Hauses des Angeklagten, teilweise war auch nur der eine oder andere Junge anwesend". Hierin hat die Strafkammer, wie ihren weiteren Darlegungen zu entnehmen ist, je ein in sich fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erblickt. Diese Feststellungen entsprechen nicht den Anforderungen des § 267 Abs 1 Satz 1 5tPO und rermögen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht zu rechtfertigen. Es steht nach dem Urteil des
Landgerichts bisher nur fest, daß der Angeklagte den Kindern oder jeweils einem von ihnen bei mindestens drei Gelegenheiten vom Fenster aus oder im Hofraum sein entbLößters Gliet gezeigt hat und daß die Jungen es sahen. Dies reicht nicht einmal für den äußeren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB aus. Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine ausreichenden Angaben. Es läßt sich allenfalls aus dem Urteilszusammenhang entnehmen, daB dem Angeklagten das Alter dieser Nachbarkinder bekannt war und daß er in sinnlicher Absicht gehandelt hat; denn es wird bei der Strafzumessung angeführt, daß er sämtliche Taten aus einer gewissen sexuellen Notlage heraus begangen habe und daß sie als außereheliche Ersatzhandlungen dazu dienen sollten, seinen starken Geschlechtstrieb zu befriedigen (S 4 UA).
Es bleibt jedoch offen, ob sich das Landgericht darüber klar war, daß das blosse Zeigen des entblößten Gliedes gegenüber Kindern den Tatbestand des § 176 Abs L Nr 3 StGB nicht erfüllt. Vielmehr muß das betreffende Kind dazu veranlaßt worden sein, den Geschlechtsteil des Täters geflissentlich, also aufmerksam zu betrachten (BGH NIJW 1953, 710 Nr 16). Darin liegt dann eine unzüchtige Handlung des Kindes, zu der es durch den Täter verleitet worden ist. Sieht das Kind dagegen nur flüchtig hin, so läge nur der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ir 3 StGB vor, vorausgesetzt übrigens, daß der Täter das geflissentliche Betrachten wollte, Läßt sich dies nicht feststellen, so könnte Beleidigung gegeben sein, Strafantrag ist aber, soweit ersichtlich, nur im Fall TOM gestellt worden (B1 7, 9 oben d.A.). Da das Urteil zu den Vorfällen am Fenster erwähnt, daß die
Jungen vorüberzingen, könnte dies dafür sprechen, daß es zumindest in diesen Fällen nicht zu einem geflissentlichen Betrachten gekommen ist. Bezüglich des Geschehens im Hofraum fehlt es an allen nachprüfbaren Feststellungen. Soweit es bei einem Teilhergang nur zum Versuch, bei
dem anderen zur Vollendung gekommen sein sollte, würde
der Versuch in der vollendeten Tat aufgehen, sofern eine fortgesetzte Handlung vorlag. Eine solche nimmt die Straf- . kammer denn auch gegenüber jedem der betroffenen Kinder an. Die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat, die gerade bei Sittlichkeitsverbrechen einer strengen Prüfung unterliegen müssen, sind jedoch bisher nicht ausreichend dargetan (vgl BGHSt 2, 163, 167/168). Sollte auch auf Grund der erneuten Hauptverhandlung Fortsetzungszusammenhang festgestellt werden, so könnte dies zu der Annahme führen, daß zwei durch ein und dieselbe Handlung begangene Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gegeben waren
(BGHSt 6, 81, 82; ferner 5 8 des Urteils des Senats:
4 StR 437/55 vom 12. Januar 1956 in der dieselbe Strafkammer betreffenden Strafsache Kg 5 Xls 5/56 StA Bochum). Auf jeden Fall würde, soweit sich der Angeklagte vor zwei Kindern zugleich betätigte, im natürlichen Sinne eine Handlung anzunehmen sein.
Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.
Bei den Vorfällen mit den ebenfalls unter 14 Jahre alten Schülern Lothar GB und Klaus veWist das erste Tatgeschehen mit Lothar CD gleichfalls unzulänglich geschildert (" .., sodaß der Junge seinen Geschlechtsteil sah ... "). Die spätere Vornahme unzüchtiger Handlungen an Lothar und Klaus ist zwar hinreichend dargelegt. Am Schluß dieser Feststellungen wird das Urteil aber wieder undeutlich: "Dieser Vorfall wiederholte sich bei npeiden Jungen mindestens zwei bis dreimal". üs wird
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hierdurch richt klar, wieviel Vorkommnisse oder unselbetän.- dire Teilbergänge Jas Landgericht angenommer hat, ob nur zwei. oder drei. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist von der dem Angeklagten günstigsten köglichkeit auszugehen. Das Urteil ist daker such insoweit aufzuheben.
Im Fall Zgwist das Urteil in Schuldspruch und zinzelstrafe rechtskräftig geworden.
Die Ausführungen, mit denen ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint wird, sind zwar knapp, aber ausreichend. Die Revision hat denn such insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.
Nach alledem ist das Urteil in den Fällen Tg: LEE CO und VEEB mit den Feststellungen auf-
zuheben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Krumme Sauer Seibert Hoevner Lang-Hinrichsen