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BGH Entscheidung vom 21.03.1957 – 4 StR 46/57

4. Strafsenat

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4_StR_ 46/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirtschaftsgehilfen Egon P WB . zuletzt wohnhaft

in SEE. zeboren au m 1925 in KW: zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1957. an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 15. Novsmber 1956 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben, Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Ir übrigen wird die Revision verworfen.

von Rechts wegen

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vie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Anwendung der §§ 177 und 43 StGB auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt 1äß8t keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

Der Angeklagte hatte behauptet, am Nachmittag dss Tattages in einer Gastwirtschaft in Lem fünf Glas Bier und vier Glas Schnaps getrunken zu haben; durch die Strafhaft des Alkohols entwöhnt, sei er dann nicht mehr "so recht bei Sinnen" gewesen. Das Landgericht glaubt ihm nicht, daß er seine Tat unter dem Einfluß eines so großen Alkoholgenusses begangen habe und in erheblichem Maß enthenmt gewesen sei, weil er davon weder bei seiner poligeilichen, noch bei Ger am gleichen Tage stattfindenden richterlichen Vernehmung etwas gesagt hat- Sie erwägt ferner, daß schon der Genuß einer erheblich geringeren Alkoholmenge, als sie der Angeklagte angibt, Geruchsspuren hinterlassen haben würde; weder Frau Sun» noch der Zeuge BEE, ser ihn unmittelbar nach der Tat verfolgt und gestellt hat und sich seinen Personalausweis hat zeigen lassen, hätten aber irgendwelchen Alkoholgeruch bei ihm wahrgenommen. Die Revision hält es für einen Mangel des Urteils, daß die Strafkamner dem Angeklagten nicht wegen des von ihm behaupteten Alkoholgenusses mildernde Umstände zugebilligt habe. Was sie gegen die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der genossenen Alkoholmenge vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; diese

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ist auch entgegen der Meinung der Revision frei von widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze oder die Lebsenserfahrung.

Die Strafkammer hat keine mildernden Umstände darin gesehen, daß der Angeklagte "in gewisser Weise geständig" gewesen ist; dieser Umstand falle nicht erheblich ins Gewicht gegeniiber seiten früheren, wenn auch nicht einschlägigen, Straftaten, deretwegen er siebennal vorbestraft ist und die ibn als eine besonders unmoralische Persönlichkeit kennzeichneten, die auf den besten Wege sei ein arbeitsscheuer Mensch und ein Gewonnheitsverbrecher zu werden, - ferner gegenüber der hinterlistigen und brutalen Art der Tatausführung bei dem Notzuchtversuch. Sie lehnt es ab. bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich infolge der siebenwöchigen Enthaltsamkeit während der Strafhaft beim Zussmmentreffen nit Frau SC in besonderer geschlechtlicher Erregung befunden habe. Sie begründet dies mit der gemeinen unä rohen Art, mii der sich der Angeklagte der Frau genähert und versucht habe, seiner geschlechtlichen Lust mit Gewalt Befriedigung zu verschaffen, und damit, daß der Angeklagte in der Hauptverhsndlung keine besondere Reue über sein Tun habe erkennen lassen. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Erwägung ist ersichtlich such schon bei der Verneinung nmildernder Unstände mitbestimmend gewesen.

Der Strafausspruch kenn aber nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer sich bei der Strafzumessung nicht vor Augen gehalten hat. daß auch bei Verneinung mildernder Umstände wegen eines versuchten Verbrechens der Notzucht auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden kann. Nach der Verneinung mildernder Umstände sagt das Urteil nämlich: "Der Angeklagte ist daher mit Zuchthaus zu bestrafen." Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer ikm

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u.a "zugute gehalten, daß es nicht zur Vollsnädung des

von ihm gewollten Verbrechens gekommen, dıe Tat vielmehr

im Versuch stecken geblieben ist", Aus der Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gerinnt sie schließlich die Auffassung, "daß die im Gesetz vorgssehene Hindeststrafe von einem Jahr nicht ausreichen kann", vielmshr eine Strafe von einem Jahr und drei Konateu Zuchthaus erforderlich ist. Nach § 44 Abs 3 StGB kann aber die für das vollendete Verbrechen angedrohte Freiheitsstrafe bis auf ein Viertel ihres Mindesibetrages ermäßigt werden, wenn es beim Versuch geblieben ist. Die dindeststrafe ist hier also nicht ein Jahr Zuchthaus, sondern vier Monate und vierzehn Tage Gefängnis. Dsß die Strafkammer nicht von dieser Yindeststrafe ausgegangen ist, lassen die oben angeführten Strafzumessungsgründe erkennen. Das Urteil muß dsher aufgehoben werden, obwohl Art und Höhe der erkannten Strafe sehr wohl schuldangemessen sein können.

Krumme Sauer Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen