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BGH Entscheidung vom 20.03.1957 – 2 StR 583/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk; ) zul Für die Amtliche Sammlung! ) 2267 029
Gesetz: StPO § 298
Rechtssatzı Wird der Angeklagte volljährig, ehe über das Rechtsmittel seines gesetzlichen Vertreters entschieden worden ist, so kann er das Re-htsmittel auch dam weiter betreiben, wenn er selbst vorher auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Aktenzeirhens 2 StR 585,56
Urteil des BGH vom 20. März 1957 14 Frankfurt ae
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a Nenmen des V-.kes In der Strafsa:he
gegen den ıfsarbeiter Günther aus F » dors geb ren am 1935, nur Zeit ir. ntersuchungshaft.
weger. schweren tiebstahls Usa
har der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ?0. März 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Ur. Baldus als Vorsitzender,
Burdesrichter £rof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. DHotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Menges ai.s beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwalts-haft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wiräi das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 14. Jun? 1956 Mm Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehober.
in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver. handlung und Entscheidung, auch über dıe Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückrer.-
wiesen.
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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen. wegen eines versuchten schweren Diebstahles und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurseil; werden,
Gegen diese3 Urteil hat der Vater des Angeklagten durch dessen Verteidiger Kevision eingelegt. Der Angeklagve hat dagegen no:h in der Hauptverkendlung na°n Ae7 Irtelisrerkündung und nach Belehrung gemäß § 35 a StPG auf Rechtsmit-. tel verzi:htet, auf Befragen aber erk’ärt, dad er jetzt naca Finiritt seiner Volljährigkeit dar von seinem Vater eirgelegte Rechtsmittel weiterverfolgen wslla»
ı. Nach der form- und fristgerechten Begründung der Revisiui. ist der Angeklagte vulljährig geworden. Die geset2- liche Vertreiungsmacht des Vaters ist mit diesem Tage erioscher (§ 1526 BGB), Tas Neichsgericht hat daraus gefol. gert. demit sei auch sein Recht, die Kevisicr zugunsten des Angeklagten zu betreiben, weggefaller; unter diesen Umständan habe die Revision ihren Träger und demi ihren recht.- lichen Bestand verloren; der weitere Betrieb des Rechtzmit.: teils sei. mit dem Wegfall einer dazu notwendigen Vorausset-- zung unmöglich und das Mechtsmittel deshalb unzuiässig ge-
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worden /RGSt 42, 3423 47, 159). y 2 Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizupflichten, age:
ie schen der Iberreicnsamwalt im Falız RGSt 42, 342 : dargslegs hat. kann die vom Reichsgeri:h“ vertrstsns Auffag- r sung zu unbilligen Nachteilen fÜr den Angeklagten. fünrer, x
die nicht wieder gut zu machen sind und ücshalb vom Gesetz aichv gewollt sein können. &s iss möglich, deß Ger Inge-
klagie seinerseits ein Rechicmittei rich einiegt, weil er we:3., dsß ser geseislichor Vertrever ein Kerhtm!stel eir-
ıegen wird. cder weil er es der besseren Einsicht seines geselWzlicnen Vertreters überlassen will, ob dies geschehen soil, Unter diesen Umständen besteht für ihn kein Anlaß, selbst ein SNechtsmittel einzulegen. Er vertraut auf die seinem gesetziichen Vertreter ersichtlich in seinem Trveresse veriiehene Befugnis, seihständig das zulässige Rechtsmittel gegen das ihn beschwerende Urteil zu ergreifen, D!e Dauer des Rechtsmittelverfahrens is; innerhalb der Fristen für dis Einlegung und Begründung der kevision richt
zu übersehen, am allerwenigsten für den mindertährigen und n.: r deshait in den Augen des Gess;zgebers schutzbedürftigen ' Angeklagten. So sind im vorliegenden Faile die Akten est
acht Monate nanh der Verkündung des angefochtenen Urtsils
beim Senat eingegangen. Zwischen der Urteilsverkündung und
dem Tage der Volljährigkeit lagen immerhin fası fünf Monste. Dem minderjährigen Angeklagten kann nicht zugemutet werder., daß er Berechnungen darüber anstellt, ob über die Revision seines gesetzlichen Vertreters noch entschieden werden wird, ehe er volijährig wird. Es kann rm ebenscwenig zugemuret u werden. zusätzlich selbst Revision einzulegen, wenn die + Gefahr besteht, das Revisionsgerich; werde erst nech dem r Eintritt seiner Volljährigkeit entscheiden, Die Ansicht, bei Eintritt der Volijährigkeit des Angeklagten werde die noch nich‘ erledigte Revision seines gesetzlichen Vertre. ters unzulässig, würde zur Folge haben, daßder gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der im Zeitpunkt des Jr- .; teils sich der Volljährigkeit nähert oder his zu nemn | Monavenund mehr von deren Eintritt entZlerns ist, von der Ergreifung des ihm von Geseiz verliehenen Reshtmmitielg nicht mehr Gebrauch machen. sondern nur noch ersuchen | körn;e, den Angeklagten zur Einlegung einas Rechtsmittels zu veranlassen. Damit wäre der Sinn der Vorschrif; des
§ 298 Abs 1 StPO in sein Gegenteil verkehrt.
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Allerdings ist der gesetzliche Vertreter nicht befugt, über den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Angeklagten hinaus das von ihm eingelegte Rechtsmittel weiter zu betreiben,
Da seine Vertretungsmacht erloschen ist, bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, wenn er dazu ncrh berechtigt sein sollte. Wer volljährig is;, Sestimmt allela in seinen Angelegenheiten, also auch darüber, ob gegen das ihn zu Ssrafe verurteilende Erkenntris das zulässige Rerhtsnivtel verfolgt werden soll. Daraus foig:; aber nichi, daß das Rech+smittel mit dem Eintritt der Volljährigkeit un. zulässig wurde. Vieimehr wechselt in diesem Zeitpunkt der Träger des Rechtsmittelsz die Verfügungsbefugnis geht auf den Angeklagten Über. Dieser erlangt denit das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob er die von seinem gesetzlichen Vertreser eingelegte Revision weiter betreiben will oder nick. Erklärt er, die Revisior nicht weiter verfolgen
zu wollen, so nimmt er sie demit zurück, Anderenfalls ist ü)er das Rechtsmittel sachlich zu entscheiden. Diese Auffassung wırd auch im Schrifttum im wesentlichen einhellig vertreten.
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Der Weiterführung des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen. deß der Angeklagte alsbald nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ver Angeklagte hat damit auf Einlegung eines eigenen Rechtsmittels ver- » zichtet, Der Weiterführung des von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegten selbständigen Rechtemittels steht dieser Verzicht nicht entgegen. Auss-shlaggebend sind hierfür dieseiben Erwägungen sachlicher Natur, die dazu rö,igen, die Weiterführung des Rechtsmittels durch den volljährig geviordenen Angeklagten auch in diesem Falle für zulässig zu erashten. Das Gesetz gibt dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Angeklagten das Rechr. selbständig von
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den zulässigen Rechtsmitteln Gebrau-h zu machen, wsil er auf Grund seiner Reife und Lebenserfahrung besser !m Stande ist zu erkennen, was der wahre Vorteil des Minderjährigen erheisch;. Es ist möglich, daß der minderjährige Angeklagte vorschrell auf Rechtsmittel verzichtet, wei! er urter dem Eindruck der eben abgelaufenen Hauptverhandlung steht oder weil er infolge seiner Jugend und Unerfahrenhe’t die tatsächlirhe oder die rechtliche Lage falsch einschävzt. Aush ’ dıese Fälle, und wohl gerade diese, hat das Gesetz im Blick, indem es dem gesetzlichen Vertreter die Befugnis zu selh-. u stänälger Rechssmittsleinlegung gibt, Es hieße eiso "Lelemm, den Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil erkstrsn. wollte , man dem vrilijährig gewordenen Angeklagven es versagen. dae3 von seitsm gesetzuichen Vertreter eiugclegre Rerhsarisrel weiser zu betreiben, we!l er als Minderjäuriger auf? dic Eirieguang eines Rechtsmittels verzichtet tat.
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. 2. Die Revision rügt nur, daß die Jugenäkammer nicht Sr 9 105 JG die für einen Jugendlichen geliendei Vor sehriften angewendet habe. Die Revision ist demnach auf den Strafausspruch beschränkt (BGHSt 5, 20). Sie hai Erfolg.
Nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG wendet der Richter die für % e einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der 8% 4 bis 2 32 504 an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit dee PR: Täters bei. Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen er: he. &ibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und sie geistigen Entwicklung nosh einem Jugendlichen gleıchstand. N 2 Die Jugendkammer verneint dies zwar für den Angeklagten. Indessen 1§ 8t sich wegen der hierzu im Urteil gemaonvei Aus- . führungen nicht ausschiießen, deß sie dabei von irrigen it Rechtsaurfassungen ausgegangen 13%. Es virä ausädriicklisn 5 Zastgestellt. der Angeklagte sei noch nicht ausgars'ft. 0% olttlich „der geistig oder in beiden Berei-ken. wird dabel
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nicht dargetan. Das Urteil fährt dann fort, eine Nachreife sei nicht zu erwarten; seine Handlungsweise habe gezeigt, daß er nicht mehr erziehbar sei. Zum Beweise hierfür wird auf den Umstand hingewiesen, daß er nach Verbüßung von
über neunzehn Monaten Jugendgefängnis knapp vierzehn Tage nach seiner Entlassung zur Bewährung erneut straffällig geworden sei und zwar in einem Umfange, der zeige, daß die bisher verbüßte Jugendstrafe auf ihn ohne jeden Eindruck geblieben seis
Da die Jugendkammer den Angeklagten als noch nicht aus- j gereift bezeichnet, hätte sie darlegen müssen, aus welchen Gründen er gleichwohl zur Zeit der Taten seiner geistigen und sittlichen Entwicklung nach einem Jugendlichen nicht mehr gleishzustellen war. Die bloße Wiederhnlung der Worte des Gesetzes genügte hier nicht. Um dem Revisionsgeri :ht die Überprüfung zu ermöglichen, muß der Tatrichter im einzelnen die Umstände angeben, aus denen er den rechvlichen “ Schluß gezogen hat, una die Erwägungen sishibar mernen, die ihn zu seinen Folgerungen geführt haben (4 StR 278/54. . vom 29. Jali 1954 = NW 1954, 1617). Die Urteilssusführungen zeigen ferner, daß die Jugendkammer sich bei üer Nichtanwendung der Vorschriften der §§ 4 bis 32 J06 aus- - schlaggebend von der Erwägung hat leiten lassen, der Angeklagte sei nicht mehr erziehbar und deshalb nicht mehr Zn geeignet für den Vollzug der Jugendstrafe. Das ist rechts- j fehlerhaf+. Das Gesetz eröffnet keine Möglichkeit für die ..& Berücksichtigung derartiger Gesichtspunkte. #s macht die if Anwendung der Vorschriften für Jugendliche allein von dem u Grade der geistigen und sittliichen Reife abhängig. nicht \ aber’ davon, welche Maßnahmen (Zuchtmittel, Jugendstrafe oder Erwachsenenstrafe) nach Ansicht des Richters den be.- sten Erfolg versprechen (Dallinger-Lackner, Erl. 47 zu § 105 JGö).
Der Rechtsfehler nötigt dazu, das Urteil :m Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Fes5stellungen aufzuneben und die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen. Diese wird gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob es sich bei den Taten des Angeklagten um Jugendverfehlungen
handelt (§ 105 Abs i Nr 2 J66).
Baldus ‘ Busch Dr.Totterweich
Scharpsenseel Menges