Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.03.1957 – 2 StR 314/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Due 2270 012 | ImNanea ades Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Günter S «ERBE avs DEE.
geboren an > 1909 in BB: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 25, September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kenges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt gi in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: en
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht in Krefeiäd zurückverwiesen.
Vor Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern als geährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchtheus und Nebenstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hai die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten machi Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts geltend. Der zur Rücknahme von Rechtsmitteln bevollmächtigte Verteidiger hat beantragt, das Urteil aufzuheben und "auf ein milderes Urteil, evtl. auf Einweisung in eine Heilanstalt, in jedem Falle aber ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung" zu erkennen; danach könnte angenommen werden, daß die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sei. Indessen zieht die Begründung die Zurechnungsfänigkeit des Angeklagten überhaupt in Zweifel, sodaß das Urteil in vollem Umfang nachzuprüfen ist.
Der Angeklagte ist mehrfach, allerdings nit eiaer mindestens siebenjährigen Unterbrechung, in der er straffrei blieb, einschlägig vorbestraft. Im Jahre 1948 wurde über seinen Geisteszustand ein Gutachten des Direktors der Oldenburgischen Heil- und Pflegeanstalt in Wehnen erstattet, wonach der Angeklagte zwar ein Psychopath, aber voll zurechnungsfähig war. Dieses Gutachten wurde in der Hauptverhandlung vom 19. März 1957 gemäß § 256 Abs. 1 StPO, also im Wege des Urkundenbeweises, verlesen. Der Verteidiger stellte im Laufe der Hauptverhandlung
folgenden Anirag:
"In der Strafsache gegen Günter Sc virä für den Fall, daß das Gericht Verhängung von Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen pzw. hierauf erkennen sollte, vorherige Erstattung eines ärztlichen Gutacktens beantragt.
Der Angeklagte isi nach Ansicht der Verteidigung nicht in der lage, seiner besseren Einsicht gemä3 zu handeln."
Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden und ausgeführt, es bedürfe eines weiteren Gutachtens nicht, weil die Kammer von der Aurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des Gutachtens von 1948 überzeugt sei, die Sachkunde des früheren Gutachters außer Zweifsl stehe, das Gutachten keine wWidersorüche enthalte und einem anderen Sachverständigen keine überlegenen Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Das Landgericht hat also augenscheinlich von dem Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht. Ob die "Voraussetzungen des § 244 Abs, A SiPO hier vorlagen, bedarf keiner entscheidung; auch wear der Beweisan-:
trag Ges Verteidigers formell zutreffend abgelehnt werden konnte, blieb die Aufklärungspflicht des Gerichts nach
§ 244 Abs. 2 StPO bestehen (BGHSt 10, 116); die Rüge
der Revision ist avch als Aufklärungsrüge zu verstehen. Das Gericht hat durch Verlesung des Gutachtens aus dem Jahre 1948 zu erkennen gegeben, daß es zur Prüfung des Geisteszustandes des Angeklagten, insbesondere seiner Hemnungsfähigkeit, eines Sachverständigen bedurfte. Dann mußte sich aber bei dem langen Zeitraum, der seit 1948 verssrichen ist, die Notwendigkeit aufdrängen, einen Sachverständigen zu hören, der über den heutigen Zustand des Angeklagten sich äußern kann, zumal da bereits vor neun Jahren der Angeklagte als krankhafter Psychopatk bezeichnet worden ist und krankhafte Psychooa'shie sich fortentwickeln kann. "Eigene Wertungsmaßstäbefder Stralkammer für Faltlosigkeit und Willensschwäche - an anderer Stelle spricht das Lardgericht davon, daß der Angeklagte
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"nicht mehr die Kraft aufbringt, strafbaren Hardlungen .-.:> entgegen zu wirken", also hemmungsunfähig ist -— kommen nicht in Betracht; entscheidend sind nur die Wertungsmalistäbe des Gesetzes.
Hiernach ist das Urteil aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die neue. Verhandlung wird dem Verteidiger auch die Möglichkeit geben, die in der Revisionsbegründung angebotene Beweiserhebung darüber zu beantragen, daß auch ohne Sicherunssverwahrung die Öffentlichkeit in Zukunft vor dem Angeklagten geschützt werden kann.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha kenges