Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.03.1957 – 4 StR 545/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_545756
Im
2245 065
Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Gertrud ‘; EB 2: SEE aus Em; dort geboren an 1215,
wegen Meineids u-a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr, Rotberg
else
Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen
als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EWR in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WM rei der Verkündung
als
Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als
Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. September 1956 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte nicht wegen "fortgesetzten" Betrugs, sondern - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines inde Oktober 1954 begangenen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenföälschung verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfangs wird äle Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wirä die Revision rerworfen.
Soweit die Angeklagte freigesprochen ist, Fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. über die Kosten des Hechtsnmiitels im übrigen hat das Landgericht zu ovefinden.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte war seit Oktober 1954 Provisionsvertreterin der Besteck- und Porzellanwarenhandlung Bin in VER. Um sich eine Provision zu verschaffen, legte sie dieser Firma einen gefälschten Bestellschein er zhefrau Hilde von der Tghbüber verschiedene Sesteckteile im Hechnungsbetrage von 115,50 TE vor. Trau von der Hi ha:te ihr keinen Auftrag erteilt und auch die Unter-Schrift nicht geleistet. Die Angeklagte erhielt eine Provision von 15 DM. Um die Unrichtigkeit des Bestellscheins zu verschleiern, ließ sie sich die Ware zur Auslieferung an die Aundin aushändizgen, gab sie aber üinde Dezember 1954 . wieder zurück mit der Begründung, daß die Käuferin sie erst Ende Janusr 1955 haben wolle, In diesem Zeitpunkt ließ sie sich die Besteckteila wiederum zur Weiterleitung an die Kundin aushändigen und leistete die Anzahlung aus eigenen Mitteln, indem sie angan, das Gelä bei der Auslieferung von Frau von der FM erhalten zu haben. Sie behielt die Ware ohne weitere Gegenleistung, zu der sie nicht in der Lage war, in ihrem Besitz und gab sie erst am Tage vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils - 6. September 19556 - zurück:
In dem bürgerlichen Rechtsstreit der Firma Di geren Frau von der Ip beschwor die Angeklagte an 7: Juli 1955 bewußt wahrheitswidrig, daß die Beklagte die Besteckteile gekauft und auch den Bestellschein unterschrieben habe.
Das Landgericht hat sie wegen Meineids und viegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jaur Gefängnis verurteilt.
Die bürgeriichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Janren aberkannt.
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Inre Kevision, die Verletzung verfahrersrechtlicrer Vors»chriften und des sacklicnen Strafrechter rügt, is# nur zum Teil begründet.
1. Zu Unrecht beanstandet der Verteidiger die Ablehnung seines Beweisamtrages auf Anhörung eines zweiten Schriftsachverständigen Über die Ächtheit der Unterschrift der Frau von der Egg au? dem Bestellschein.
Der Tatrichter hat die Ablehnung damit begründet. "daß gegen den Beweiswert dJes erstatteten Gutachtens, insbssondere auch in Verbindung mit den anderen Beweismitteln, entkräftende Umstände weder ersichtlich noch vorgebracht seien", Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Fälschung der Unterschrift - also das Gegenteil der behaupteten Tatsache - durch das frühere j sutachten erwiesen sei. Dieser Ablehnungsgrund entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Demgerenüber beruft sich dis Revision nur darauf, daß schon Irrtümer von Schriftsachverständigen vorgekommen seien und die Vernehmung eires weiteren Öutechters zwöglicherweise
auch hier die Echtheit der Unterschri?t ergeben 'hätte. Das ist kein gesetzlich anerkannter Grund, der das Landgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nötigte>
Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch, Ob der Ehemann von der Eh in der Hauptverhandlung eine andere den Gericht vorliegende Unterschrift seiner Frau nicht als die ihrige erkannte, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Dieser Vorgang bezog sich auch nach dem Revisionsvorbringen nicht auf die streitige Unterschrift. Die Strafkammer, die nach den Urteilsgründen die Unterschrift unter dem Bestellschein schon selbst als plumpe Fälschung erkennen konnte, hat auf Grund eines von "wissenschaftlichen Grundsätzen getragenen
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autachten" des nach 26jähriger Berufsausübung besonders
war. Sie war deshalb zu weiterer Ermittlungstätiskeit nicht verpflichtet.
2, Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und keireids 1§ 8t keinen Rechtsirrtum erkennen.
uch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie die Aufgabe der Warenbestellung durch Vorlage eines gefälschten Bestellscheins betrifft.
5. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafkamner, das weitere betrügerische Verhalten der Angeklagten bei der Aushändigung der Bestecke sei nicht als "straflose Nechtat" (richtiger: mithestrafte Nachtst) zu würdigen, sondern als Nirzel-
‚akt eines fortgesetzten Betruges.
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Eine sog. straflose Nachtet kommt allerdings nach anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann
in Betracht, wenn der durch die Vortat angerichtete Schaden
mit der durch das weitere - an sich - strafbare Verhalten verursachten Schädigung zusammenfällt und dieses wiederum nur von derselben rechtswidrigen Absicht getragen wird, die den Täter schon bei Verübung der Vortat beherrschte. Wenn durch das nachfolgende Verhalten des Täters aber
ein anderes Rechtsgut verletzt oder der durch die Vortat eingetretene Schaden erweitert oder vertieft wird, ist auch die Nachtat besonders zu bestrafen, sofern sie für sich allein einen strafbaren Tatbestand begründet
(BCHst 5, 295 /2977; 6, 67; NJW 1955, 508; RGSt 43, 60 v'657; 48, 290; 49, 405 /2077; 57, 43; 59, 128 /T307; 60,
Lan.
371 £; 62, 61; 65, 187 /I927: 64, 281 /2837; 87. 70/1375 67, 273 [27575 I 1933, 2287 Ir 16; HERR 1938, 351; 1942. 420)
In der Aushändigung der Bestecke auf Grund der Vorspiegelungen der Ängeklagter hat das Landgericht zwar mit Kecht eine Erweiterung des Vermögensschadens der Firma SE :rolickt; senn sie gab die Ware nur her, damit sie äer vermeintlichen Käuferin zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben werde, während die Angeklagte den Besitz behielt und 20 Monate lang verhejmlichte, um die Gläubigerin Über die wahre Sachlage zu täuschen. Außerdem könnte unter Umständen auch eine Vertiefung des Schedens der Släubigerin darin gefunden werden, daß sie iiber das Bestehen ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Provision getäuscht und dadurch verhindert wurde, ihn geitenä zu machen (KGSt 63, 186 /I917): Allein die Unklarheit über ihre Vermögenslage, in die sie dadurch versetzt wurde, daß die Angeklagte ihr vorspiegelte, sie hebe eine Kaurfgeldforäerung gegen Frau von der Fin, aber dis Zntstehung einer Rückzahlungsforderung gegen sich selbst verschwieg, bedeutete eine Vermögensge?ährdung, die einer weiteren Vermögensbeschäödigung im Sinne des § 263 StGB gleichsteht.
Durch dieses Vorgehen konnte sie sich aber nur dann eines weiteren Betruges oder versuchten Betruges schuldig machen, wenn sie auch einen weiteren entsprechenden Vermögensvorteil erlangt oder wenigstens erstrebt hätte. Die dahin gehende Beweisannahme der Strafkammer findet indes in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
Daß sie die Besteckteile etwa für ihren eigenen Haushalt verwendet oder auf andere Weise nutzbringend verwertet habe oder verwerten wollte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr ging es ihr neck der Überzeugung
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der Strafkammer nur Jarur, ihre Terfelilung zu verschleiern. Die Verleckung einer Straftat stellt nach allgemeiner Heinung allein noch keinen Vermögensvorteil dar (RG Rspr 3, 16 /237; 4, 669; LZ 1926, 1015 Nr 2; RGSt 42, 287 /2917; 58. 211 /2137; 59, 128 /T307). Insoweit würde es über-
ies sn dem Erfordernis der Stoffgleichheit fehlen, weil er erlangte Vorteil nicht dem Vermögensschaden der läubigerin entspricht (BGiSt 6, 115).
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Selbst wenn die Angeklagte zugleich die Absicht gehab‘ haben sollte, die Rückforderung der Provision durch ihre Täuschungshandlung zu verhindern oder hinauszuzögern - wofür die Sachlage allerdings keinen Anhalt bietet, weil die Angeklagte sogar einen höheren Betrag als Anzahlung für die Bestecke hingegeben hat -, 80 würde ihr weiteres betrügerisches Vorgehen doch nur der Sicherung des durch die Vortat schon erlangten, nicht aber zur Erreichung eines weiteren Vermögensvorteils gedient haben. Diese Schädigung würde also rit dem schon früher eingetretenen Vermögensschaden zusammenfailen und deshalb durch die Bestrafung der Vortat mit abzugelten sein (vgl RGSt 48, 290; 62, 61; 63, 187 /T927; Schröder MDR 1950, 398 /#007).
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung kann von einer neuen Verhandlung nicht mehr erwartet werden. Der Senst ist deshalb in der Lage, den Schuldspruch nach § 354 Abs 1 StPO selbst richtigzustellen. Da von dem vom Landgericht angenommenen ?Fortgesetzten Betrug nur eine einzelne Betrugshandlung als Grundlage für die Verurteilung wegen Beiruges, begangen in Tateirheit mit Urkundenfälschung, bestehen bleibt, muß die Angeklagte von dem in Üröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf eines weiteren selbständigen Betrugsvergelens freigesprochen werden.
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Dss führt zur Aufhebunx der Einsätzstrafe von swei „onaten und der Gesamtstrafe.
Im übrigen ist Gie Revision als unbegriindet zu verwerfen.
Rotberg Krumme Seibert Hoenner Lang-Hinrichsen