Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.03.1957 – 4 StR 28/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 28/51 2242 006
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen i. den Vertreter Willi P aus SCHERER. dort geboren am 12, z.Zt. in anderer Sache in
Strafhaft,
2. den Bauarbeiter Friedrich _K WOpEEEEEEER sus GE dort geboren an EEE ;„ Z.2t. in Untersuchun
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. U. 2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
7. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krunme
Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichter Hoenner
Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. pei üer Verkündung
als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter 'der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. August 1956, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Sr.
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Die Strafkammer hat u. a. verurteilts
den Angeklagten Willi Pi wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei
Monaten Gefängnis,
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den Angeklagten Friedrich KB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefängnis.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.
l. Die Revisionen machen zutreffend geltend, daß das Gericht unvorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil bei dem Urteil der Strafkammer Gerichtsassessor Dr. Dh mitwirkte, der zu dieser Zeit nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer war (§ 338 Nr 1 StPO iVm §§ 63, 64, 67 GVG). Nach
der dienstlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten waren
von den vier ständigen Mitgliedern der VII. großen Strafkammer am Sitzungstage der Vorsitzende beurlaubt, ein Landserichtsrat krank und ein Landgerichtsrat zur Dienstleistung
beim Oberlandesgericht abgeordnet, Nur Gerichtsassessor FB ::,
WEB, der auch an der Entscheidung mitgewirkt hat, war noch verfügbar. Als Krankheitsvertreter war der Kammer ferner
durch Präsidialbeschluß der Gerichtsassessor Dim zuc.- teilt. Assessor Dr. DB. der bisher das zum Oberlandesgericht abgeordnete Mitglied der VII. großen Strafkammer vertreten hatte, wurde durch Beschluß des Präsidiums vom 15.August
i955 der VI. Strafkammer überwiesen und gehörte am 20. August 1956 der erkennenden Kammer nicht mehr an. Seine Kitwirkung beruht auf der irrigen Auslegung eines ihn nicht betreffenden Präsidialbeschlusses vom 16. August 1956. Nach § 338 Er 1 StPO muß davon ausgegangen werden, daß das angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Daher ist.es mit den Fest-
stellungen aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge einzugehen ist.
Rotberg Krumme Seibert
Hoepner Lang-Hinrichsen