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BGH Entscheidung vom 01.03.1957 – 1 StR 258/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tm Namen des Veilkes

In der Strafsache

den Kaufmann Eric EEE zu 1 geboren ar ED 9:7 in un.

wegen Betrugs U.»8,

hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5, Juli 1957. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Nr. Peetz Bundesrichkter Mantel Bunäesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEEEED

als Vertreter Ger. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land gerichts München I vom 1. März 1957

1.) im Falle 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über ie Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben,

2.) in Abs 3 des Urteilssatzes dahin geändert: "im übri- : gen wird der Angeklagte freigesprochen", Zu

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Tie Straikenmer hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen, hiervon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, und wegen vier weiterer Unterschlagungen zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg:

1.) Schuläspruch:

a) An sich ist zu beanstanden, daß bei der zusaunmenfassenden rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen nicht klargestellt ist, in welchen Fällen Betrug, in welchen fällen Unterschlagung und in welchem Falle beides vorliegen soil. Doch nötigt der Mangel nicht zur Aufhebung des Urteils, weil dem Zusammenhang das Erforderliche entnommen werden kann:

b) Im Falle 1 der Urteilsgründe (Firma Bub; SO E EB 0: Van: una Firma 1. SEE) Kann die Verurtei- ..

lung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in Tateinheit mit Un-

Ba we

terschlagung keinen Bestand haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte einen Personenkraftwagen, den er mit geliehenem Geld gekauft und sogleich seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma Bu: als Sicherheit für deren Bürgschaftsleistung übereignet hatte, einige. lonate später, ohne zuvor den aufgenommenen Kredit zurückge- : zahlt zu haben, der PüEEm- ©: VE: bei selbstschuldnerischer Bürgschaft der Kfz-Finanzierungsfirma IL: SC für ein Darlehen von 3 950 DU erneut sicherungsweise übereignet: Da der Beschwerdeführer die vereinbarten Rückzahlungsfristen für dieses Darleher, wie es von vornherein

seiner Vorsteiluns und seinem Willen suts. r&ack, nicht einhielt, wurde die Firma L. SW von der Zank =1s Bürgin in Anspruch genommen. üle pfändete zwar später im Wege des Rückgriffs den Fersonenkraftwagen des Angek_agten, mu3te ihn jedoch nach Br durchgeführtem Rechtsstreit an die Firma Bu auf Grunä deren”

‚ Tie Firma Se

vorgehenden Sicherungseigentuns herausgebei

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, stützt das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs und Unterschlagung einerseits darauf, daß er durch die zweite Sicherungsübereignung über den Personenkraftwagen, der in fremdem Eigentum stand und den er in alleinigem Gewahrsam hatte, wie ein Eigentümer verfügte, obwohl er wußte, daß ihm dies verboten war, und zum anderen darauf, daß er die Pe 2: Vak sowie üäie Firma L. >] durch die Vortäuschung seines "unumschränkten Eigentums" an dem Wagen zur Gewährung des Darlehens bezw. selbstschuldnerischen Verbürgung veranlaßte:

Diese Begründung ist rechtsirrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich ihsoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat, ivgi u.a: BGHSt 1. 262, 264 .und die dort angeführten Entscheidungen) macht sich derjenige, der eine bereits sicherungsübereignete Sache einem anderen Gläubiger erneut zur Sicherheit übereignet, in der Regel entweder des Betrugs oder der Unterschlagung schuldig. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung und welchen Willen der Täter hinsichlich der Übertragung des Eigentums an den-neuen Empfänger hat. Weiß er, daß er diesem durch den Übereienungsvertrag kein Eigentum verschaffen kann, und will er demgemäß auch das bestehende Eigentum des ersten Sicherungsempfängers gar nicht beeinträchtigen, so hat er nicht den Tatbestand E

.

der Unterschlagung {zum Nachteil des ersten Sicherungsnehmers),

sondern den des Betrugs (zum Schaden des epäteren Gläubigers) verwirklicht, sofern auch sonst die Werkmäle dieses Vergehens gegeben sind: Glaubt der Täter umgekehrt. dem späteren Empfänger durch den Übereignungsvertrag eine rechtswirksame Sicherung zu verschaffen, so ist er der Unterschlegung und nicht des Betrugs

- schuldig.

Welche Vorstellung und weichen Willen der Angeklagte im vorliegenden Falle bei der zweiten Sicherungsübereignung des Personenkraftwagens hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an die Bank gehabt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Dafür, daß etwa wegen zusätzlicher Täuschungen ein Ausnahmefall vorliege, in dem Unterschlagung und Betrug in Tateinheit zusammentreffen, ergeben die bisherigen Feststellungen des Tatrichters keinen Anhalt.

Tas Urteil ist hiernach, soweit es den Fall 1 betrifft, aufzuheben.

Erkennt das Landgericht den Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung des Betrugs zum Nachteil der Firma L. SED ur schuldig, so wird es zu beachten haben, daß der Schaden, der. ur dieser Firma durch die in dem nechtsstreit gegen die Firma Bub erwachsenen Verfahrenskosten entstanden ist, anders als die durch die Inanspruchnahne als Bürgin bewirkte Schädigung ihres Vermögens nicht dem von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entspricht und daher bei der Feststellung des Schuläumfangs - nicht auch bei der Strafbemessung - außer Betracht zu bleiben hat (vei u.a. BEHSt 6, 115).

ce) In den übrigen 13 Fällen läßt die Verurteilung des Angeklagten teils wegen Betrugs teile wegen Unterschlagung keinen

Rechtsfehler ersehen.

a) Offensichtlich unbegründet ist die Levision, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht selbständige Betrugsund Unterschlagungshandlungen statt eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs angenommen hat. Der Beschrerdeführer hat übersehen, daß der allgemeine Entschluß des Täters, durch Wiederholung strafbarer Handlungen gleicher Art seinen Lebensunterhalt zu fristen, nicht einem Gesamtvorsatz, der zur Begründung einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist, gleichgeachtet werden kann (u.a. BGHSt 1, 313, 314 £),

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2:) Strafausspruche Nie Aufhebung des Urteils im Palle ! hat die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notviendig zur Tolge:

Hiervon abgesehen 1äßt sich die Bemessung der Gesamtstrafe und der übrigen Einzelstrafen aus Rechtsgründen nicht. beanstanden. Was der Beschwerdeführer selbst in dieser Hinsicht vorbringt, ist teils feststellungswidrig oder neu und des halb in Giesem Rechtszuge unbsachtlich(§ 337 StPY), teils sachlich unbegründet: '

Keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, daß das Landgericht in den Fällen, in denen auf” Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis erkannt ist, nicht ausdrücklich die Anwenäbarkeit des § 27 b StGB erörtert hat. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl u.a. 4 StR 4917/51 vom 29. Mai 1952 = IM § 27» StGB Nr i), kann in einem Talle. in dem der Tatrichter neben Einzeifrei-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-01/1-str-258-57#rd_14

heitsstrafen unter drei iionaten zugleich auf solche von längerer Dauer erkannt und eine Gessmtstrafe zebilde ohne zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen, in der Regel. sofern nicht die Umstände des Einzelfalls das Gegenteil nahelegen,

it des § 27 b stiill-

schweigend verneint, jedenfalls diese Vorschrift nicht aus Verse-

angenommen werden, daß er die Antienäbarke

hen oder Rechtsirrtum unangewendet gelassen hat: Im vorliegenden Falle hat das Lard;’ericht neben 10 Einzelstrafen von weniger als drei Monaten Gefängnis 5 Einzelstrafen von drei lonaten und eine von sechs Honaten Gefängnis für verwirkt erachtet. Bei dieser Häufung von Strafen, insbesondere auch solchen,

die das in § 27 b StGB vorgesehene Maß übersteigen, und angesichts der im Urteil ohne Rechtsirrtum berücksichtigten Straferschwerungsgründe, ist der Schluß gerechtfertigt. daß die Strafkammer in den in Betracht kommenden Fällen den

§ 27 6 StGB bewußt nicht angewendet und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber für überflüssig gehalten hat. Bedenken. hiergegen bestehen auch insoweit nicht, als die im Falle 1 erkannte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis infolge

der Aufhebung des Schuläspruchs wegfällt.

Auszuschließen ist ferner, daß die Ötrafbemessung in den Fällen 2 bis 14 äurch diejenige im Falle i, in dem das Urteil aufgehoben wird, zum Nachteil ües Angeklagten beeinflußt wor-

den ist.

Der Beschwerdeführer wird im übrigen in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine in diesem Rechtszuge unbeachtlichen Einwendungen gegen die Höhe der bisherigen N Gesamtstrafe zu wiederholen und gegebenenfalls Beweisamträge E in dieser Hinsicht zu stellen.

Firma Sa) nat das Landgericht

3:) Im Falle 2 des ( le rettet wegen einer Einzelhandälung gemäß ilt n r

den Angeklagten § 246 StGB verur

: 3 des Er-Sffnungebeschlusses des Betrugs zum Nachteil dsr Firma Ben

sich nach Ziff

in drei Einzelhandlungen schuidig gemacıt haben soll Ferner hat die Strafikamner den Beschwerdeführ im Faile 3 des Urteils (Büromöbelhanälung StB entgegen dem Eröffnungsbeschluß, in dem ihm fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma St zur Last gelegt war, nur einer Einzelhssälung schuldig erxannt. In beiden Fällen hat das Landgericht unterlassen, den Angeklagten hinsichtlich der nicht für erwiesen erachteten Einzelhandlungen ausdrücklich freizusfrechen. Dies kann der Senat durch eine entsprechende Berichtigung des Abs 3 des landgerichtlichen Urteilssatzes n-chholen. 3

Senatspräsidexrt Dr. Hörchner Bundesrichter Mantel‘ ist, bevor er das ee Dr. Peetz ist infolge Urlaubs Urteil unterzeichnen konnte an der Unberzeichnung verstorben. verhindert.

Dr. Peetz Dr. Peetz

Werner Hübner

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