Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.02.1957 – 4 StR 54/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ä an #, sıR 54/37 2242 010
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ImNamnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergnann Stanislaus X up =. "AHEEEEED-
geboren am EB 1891 in Tursko,
wegen Unzucht mit Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ‚Staatsanwalt GB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Oktober 1956 wird
verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat sich mit vierzehn- bis fünfzehnjährigen Berglehrlingen, die ihm zur Hilfe bei seiner Arbeit zugewiesen worden waren, in vier Fällen im Sinne des § 175 a Nr 3 StGB vergangen und in einem fünften Falle ein sciches Verbrechen versucht. Er leidet an einer Hirnaderverkalkung und einer Erkrankung des Zwischenhirns, die sein Hemmungsvermögen sicher erheblich vermindert (§ 51 Abs 2 StGB).
Das Landgericht hat ihn freigesprochen, da sich darüber hinaus auch durch eine längere Beobachtung nach § 8i StPO nicht mit letzter Gewißheit würde klären lassen, ob die Krankheit zur Zeit der Tat soweit fortgeschritten war, daß der Angeklagte unfähig war, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln (§ 51 Abs 1 StGB).
Es hat gemäß § 42 » StGB seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
l. Das Landgericht hat durch das Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß die psychologischen Symptome der Krankheit des Angeklagten durch keine Heilbehandlung zu beheben sind und daß seine Erkrankung und die dadurch verursachten Charakteränderungen mit größter Wahrscheinlichkeit dazu führen werden, daß er wieder unzüchtige Handlungen an Jugendlichen vornehmen wird, wenn er auf freiem Fuße ist, Die Tatsache, daß die Räumlichkeit seiner bisherigen Arbeitsstelle eine besonders günstize Gelegenheit zu derartigen Handlungen bot, berechtigt nach der Ansicht der Strafkammer nicht zu der Schlußfolgerung,
daß er, nachdem er aus seiner bisherigen Arbeitsstelle entlassen worden ist, anderen Orts keine sittlichen Verfehlungen begehen werde. Diese Feststellungen sind rein tatsächlicher Art und mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar.
2. Den - allerdings knappen - Ausführungen des Landgerichts ist auch zu entnehmen, daß hier mit Sicherheit nur die Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt den Schutzzweck des § 42 b StGB zu erfüllen vermag. Die Strafkammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen, wonach - um weilere Straftaten gleicher Art zu verhüten - der Angeklagte der dauernden Beaufsichtigung bedarf, wie sie n ur in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewährleistet ist. Sie stellt dazu ausdrücklich fest, daß die Beaufsichtigung durch Angehörige, "insbesondere durch die Ehefrau des Beschuldigten", nur unzulänglich und in ikren Erfolg und ihrer Durchführbarkeit zweifelhaft sein würde, Dabei wird ersichtlich die Betreuung durch die Ehefrau nur als die am nächsten zu erörternde Möglichkeit erwähnt, &ber allgemein ausgesprochen, daß der Beschuldigte auch bei seinen verheirateten Kindern nicht dauernd so überwacht werden kann, wie es der Schutz der Allgemeinheit erfordert. Bei der Intensität und Bedenkenlosigkeit, mit der er in mehreren Fällen die bisher unverdorbenen und zunächst widerstrebenden Jungen Fast unvermittelt zum Mundverkehr aufforderte und ihn auch schließlich durchsezte, erscheint es auch einleuchtend, daß eine dauernde Überwachung in einer Familie nur in einem besonders günstigen Ausnahmefall möglich sein würde, für dessen Vorliegen hier nichts spricht. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, mit deren Hilfe das Landgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen (EGHSt 2, 168). Im übrigen behauptet die Revision nur, daß der Sohn Josef des Angeklagten für dessen dauernde Überwachung
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geeignet, nicht aber daß er dazu auch bereit sei.
Daß die Verteidigung nach der Hauptverhandlung einen Bauern ausfindig gemacht hat, der bereit ist, den Angeklagten als Landarbeiter bei sich aufzunehmen, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigens das mag gegeberienfalls später im Rahmen des § 42 £ Abs 3 StGB in Erwägung gezogen werden. Nachforschungen nach einer solchen Arbeitsstelle drängten sich dem Tatrichler aber auch nicht auf, da. die Gefährdung der Jugendlichen, die sich aus der krankhaften Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten ergibt, nach der Feststellung des Landgerichts nicht auf die Gelegenheiten beschränkt ist, die sich ihm auf seiner Arbeitsstelle bieten. Überdies ist zweifelhaft, ob die Arbeit auf einem kleineren landwirtschaftlichen Betriebe das unbewachte Zusammensein des Angeklagten mit jugendlichen Mitarbeitern ausschließen würde.
Daß ein Vormund oderein Pfleger einen gefährlichen Geisteskranken dieser Art nicht dauernd beaufsichtigen kann, bedarf keiner Darlegung.
Da die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils such sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen 1äßt, muß die Revision verworfen werden.
Sen.Präs.Dr, Rotberg ist beurlaubt, ortsabwesend
und daher an der Unter- Mantel Seibert schrift verhindert.
Maritel Hoepner Lang-Hinrichsen