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BGH Entscheidung vom 27.02.1957 – 2 StR 31/57

2. Strafsenat

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2_StR 31/57 2260 082

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Diplom-Kaufmann Erwin x aus KW, geboren am

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wegen Meineids

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ) in der Verhandlung,

Bundesanwalt «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. September i956

| mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden; auch wurde auf die Nebenfolgen gemäß § 161 StGB gegen ihn erkannt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung der Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:

Verfahrensrechtlich behauptet er Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, weil ein Dr. Carl N@@richt als Zeuge vernommen worden sei und weil die Strafkammer das Schreiben des Zeugen Sch vom 17. Januar 1955 in Hülle Bi 24 der Zivilakten 48 4 752/54 des Amtsgerichts in Köln nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe.

0b das Landgericht dieses Schreiben von 17. Jamuar 1955 “ fehlerhaft nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat, kann kier auf sich beruhen. Denn die Aufklärungsrüge

ist jedenfalls begründet, soweit sie geltend macht, die Strafkammer habe zu Unrecht davon abgesehen, den bezeichneten Dr: Carl N@ als Zeugen zu hören. Bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung hatte der Verteidiger angeregt, zu der Frage, ob bereits bei Übergabe des in Rede stehenden Zettels an den Zeugen Sch» der gesamte mit

"Gruß KGB abschließende Vermerk mit oder ohne die Unterschrift des Angeklagten auf dem Zettel gestanden habe, auch den Dr. Carl @ als Zeugen zu vernehmen, In seiner Beschwerde gegen den die Voruntersuchung ablehnenden Gerichtsbeschluß bezeichnet er es dann wiederholt als außerordentlich wichtig, die von ihm benannten Zeugen, darunter wieder den Dr: Carl N@, zur Sache zu hören. In dem die Beschwerde 'ver-

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werfenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist gegenüber diesem Vorbringen dar Beschwerde darauf hingewiesen Wcrden. daß die benannten Zeugen in der Hauptverhandlung oder vor dieser im Wege der kommissarischen Vernehmung gehört werden könnten, soweit es auf die bezeichneten Beweise ankomme,

Gegenstand der so verschiedentlich wiederholten Beweisanregung des Verteidigers war, wie dem Inhalt der Nsidesstattlichen Versicherung" des Dr. Cari WW vom 7. Juli 1956 entnommen werden muß, daß der Angeklagte in dessen Beisein dem Zeugen Sch eine Liste überbringen ließ, die auch die Aufforderung an diesen enthielt, ihm anzugeben, welche Materialien bestellt werden sollter. Die Strafkammer folgert hingegen aus dem Ergebnis ihrer Beweisaufnahme, daß der Angeklagte den gesamten Kopf des Zettels mit dem Antrag auf Mitteilung, was bestellt wer-Sch geschrieben habe, zwecks Vortäuschung, daß ihm mittels dieser Urkunde die Bevollmächtigung zur Bestellung der Materialien erteilt worden sei. Bei dieser Sachlage war vorherige Vernehmung des Dr. Carl Ng@® als Zeuge: notwendig. Nach den Umständen ist auch nicht zweifelhaft, daß auf dem Verfahrensmangel das Urteil beruhen kann. Daher ist seine Aufhebung geboten.

Auch die Sachpüge führt zur Aufhebung des Urteils; Die Strafkammer sieht den Meineid insbesondere darin, daß der Angeklagte beschworen hat, "Ich lege ein Schreiben des Beklagten vor, woraus dies (d.i. daß der Beklagte ihn beauftragt hat, bei der Klägerin Baumaterialien zur Ver-

Be

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wendung für cine Reitbahn zu bestellen) eindeutig hervorgeht. Sie ist der Meinung, daß der Angeklagie damit js- ‘enfalls bewußt falsch ausgesagt und gesckworen habe, weil aus dem "Schreinen!" entgegen seiner eidlichen Aussage nicht hervorgehe, daß Sch ihn Vollmacht erteilt habe.

Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, daß die Zeugenaussage Tatsachen zum Gegenstand hat. Allerdings kann der Zeuge sowohl äußere als auch innere Tatsachen zu bekunden haben. Falsch ist jedoch der Eid nur dann, wenn die Aussage mit dem objektiven Sachverhalt nicht übereinstimmt. Das Urteil ergübt aber nicht, daß der Angeklagte bei seiner Bekundung über den Auftrag zur Bestellung der Materialien entgegen seiner wirklichen Auffassung falsch bekundet hat, dies gehe aus dem Schreiben eindeutig hervor. Durch eine bloße faısche Schlußfolgerung von ihm, daß dies der Fall sei, hat er die wirkliche Sachlage nicht falsch dargestelit und sich eines Meineids nicht schuldig gemacht.

Dem Angeklagten wird in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht, daß er über das Zustandekonmen des "Schreibens"! faische tatsächliche Angaben gemacht und diese beschworen habe. Ein solcher Vorwurf hätte auch einer klaren tatsächlichen Feststellung bedurft, die das Urteil nicht enthält.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung werden in dieser Hinsicht eindeutige Feststellungen zu treffen sein. Dabei wird auch klarzustellen sein, ob der Angeklagte mit seiner Angabe in dem Zivilprozeß, der damalige Beklagte habe ihn beauftragt, die Baumaterialien zu bestellen, bewußt die Unwakrheit gesagt hat; weiter bedarf der Aufklärung, op er dabei das "Schreiben", auf das er sich bezog, dem Sachverhalt zuwider als eine echte Urkunde zun Nachweis der Richtigkeit seiner Angabe bezeichnet hat,

Je nach dem Ergebnis der Feststellungen könnte sich aus üem einen oder anderen dieser Gesichtspunkte die Straftat des Meineides ergeben.

Bei der Darlegung des Urteils, daß der Angeklagte auch hinsichtlich des "dritten" Satzes "Der zweite Zettel, auf dem die angeführten Naterialien aufgeführt sind, wurde mir zusammen mit dem anderen Zettel übergeben! die Unwahrheit gesagt und beschworen habe, daher auch deshalb des Meineids schuldig geworden sei, sind die Ausführungen zur inneren Tatseite unzureichend. Es fehlt die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte hierbei bewußt unwahr ausgesagt und geschworen 'hat,so daß nach dem jetzt vorliegenden Sachverhalt Bedenken aufkommen können, cb er in diesen Beziehungen vorsätzlich gehandelt hat, wie § 154 StGB voraussetzt (vgl BGEHSt 1, 148):

Wegen der unzureichenden Feststellungen zum Tati-

bestand des Meineids muß das Urteil somit auch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.

Baldus Busch Scharpenseel

Dr.Sckalscha Menges

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