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BGH Entscheidung vom 26.02.1957 – 5 StR 465/56

5. Strafsenat

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5 StR 465/5

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Postassistentin Erika 3 EEE» aus EEE,

geboren am EB 1925 in zug, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Serviererin Valentine DB EEEEEED aus 1,

geboren an EEE 1925 in rei,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 26.Februar 1957, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Rn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten Erika Dein und Valentine DD gegen das Urteil des Schwur-

gerichts in Lübeck vom 27.Juni 1956 werden verworfen. '

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin geändert, daß die Anrechnung der

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Untersuchungshaft auf die Strafe der Angeklagten Erika DEE esfälıt.

Jede Angeklagte hat die Kosten ihres 'Rechtsmittels, die Angeklagte Erika DB auch die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.

Der Angeklagten Valentine DEE wirä die nach dem 27.dJuni 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe . angerechnet,

= Von Rechts wegen -

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Die beiden angeklagten Schwestern haben in der Nacht vom 22. zum 23.Novenber 1947 ihre Mutter, die schlafend im Bett lag, dadurch getötet, daß sie sie mit Kopfkissen und Federbett erstickten. Der Tod trat nach einem heftigen Abwehrkampf von mindestens 10 Ninuten Dauer ein. Das Schwurgericht sieht diese Tötung als heimtückisch an und hat deshalb veide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, Erika DB zu lcebenslangem Zuchthaus, Valentine DW zu sechs Jahren Jugendstrafe. Es hat beiden Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revisionen der Angeklagten fechten das Urteil in vollem Unfange an. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Erika DB auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie beschränkt sich auf die Anrechnung der von Erika BED erlittenen Untersuchungshaft auf die lebenslange Zuchthausstrafe.

Die Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbegründet.

Die Verfahrensrüge der Angeklagten Erika Dim ist unzulässig, weil keine Tatsachen angegeben werden, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde, zu deren Begründung nur die Revision der Angeklagten Erika PB nähere Ausführungen macht, ist unbegründet. Mit Recht sieht das Schwurgericht die Begehungsweise dieser Tötung als heimtückisch an. Daß zwischen der Mutter und ihren Töchtern schwerste, ausschließlich von der Mutter verschuldete Spannungen bestanden, ändert daran nichts. Die Mutter, die ihren Töchtern sonst oft in recht übler Weise entgegengetreten war, hatte sich ihnen gegenüber gerade an Vorabend der

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Tat verhältnismäßig freundlich gezeigt, Sie hatte ihnen entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit, gute Lebensmittel allein zu enSen, gerade an diesem Abend von den Keksen gegeben, die sie gebacken hatte. Auch wurde gerade an diesem Abend nicht gestritten, Die Mutter konnte sich, als sie zu Bott ging, für die bevorstehende Nacht keines Angriffs auf ihr ieben versehen. Die Angeklagten warteten ab, bis sie tief und fest schlief, um sie dann in Ausführung des an Nachmittag verabredeten Planes zu töten. Sie nutzten also die Arg- und Wehrlosigkeit der Mutter aus und handelten damit heimtückisch,

An dieser Beurteilung ändern auch die Beweggründe nichts, von denen das Schwurgericht in eingehender Würdigung ausführt, daß sie nicht niedrig gewesen seien. Bei der Frage, ob eine Tötung als heimtückisch anzusehen ist, kommt es in der Regel auf die Beweggründe nicht an.

ie Tötung eines arg- und wehrlosen Opfers kann nur dann als nicht heimtückisch angesehen werden, wenn es dem Täter an der feindseligen Willensrichtung fehlt, die im Begriff der Heimtücke enthalten ist (BGH NW 1957, 70). Die beiden Angeklagten handelten jedoch in ausssprochen feindlicher Haltung gegenüber ihrer Mutter; °s kann keine Rede davon sein, daß sie etwa gemeint hätten, zu deren Besten zu handeln. Daß die Feindschaft zwischen der Mutter und ihren Töchtern ausschließlich von der Mutter selbst verschuldet war, ändert nichts daran, daß diese Begehungsweise als heimtückisch angesehen werden m.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet. Aus dem Wesen der lebenslangen Freiheitsstrafe folgt, daß auf sie keine Untersuchungshaft angerechnet werden kann. Das Schwurgericht hat die Anrechnung gleichwohl

"für zulässig und geboten erachtet, damit im Fallo eines Gnadenverfahrens für die angeklagte, bei dem die Frage des Umfenges der Strar-

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verbüßung von wesentlicher Bedeutung ist, auf Grund der Entscheidung des erkennenden Gerichts klargestellt ist, daß die erlittene Untersuchungshaft als Strafverbüßung zu gelten hat".

Auch diese Begri'ndung vermag aber die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Untersuchungshaft kann nach § 60 StGB nur auf die Strafe angerechnet werden, zu der das Gericht den Angeklagten verurteilt. Auch eine spätere Begnadigung, für dic das Schwurgericht nicht zuständig wäre, würde nichts daran ändern, daß die Angeklagte zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt ist. Eine etwaige Umwandlung der lebenslangen Zuchthausstrafe in eine zeitige Freiheitsstrafe könnte niensls zu einer "Anrechnung" von Untersuchungshaft führen. Es läge vielmehr in einem solchen Falle im Ermessen der Gnadenbehörde, ob und in welcher Weise sie bei. ihrer Entscheidung berücksichtigt, daß die Angeklagte in Untersuchungshaft gewesen ist.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Sienxer Börker