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BGH Entscheidung vom 23.02.1957 – 1 StR 323/57

1. Strafsenat

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StR 323/57 222% "

E ImNamen des Volkes ‚In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor Jakob s EEE aus N 1 BED. sort geboren am GEM 1915, - Sachbezeichnun ng? Richard SED ©.

wegen Tortges. Eorgehenm :. ‚nach Art, VIIL Abs. 1 MilRege Nr.55

‚hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Novenber 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,

Bundesrichter: Werner Bündesrichter Martin

- Bundesrichter Dr, Hübner

. Bündesrichter Dre. Hongsberger als’ beisitzende Richter,

" Oberstäatsamwalt beim Bundesgerichtshoruumume Ban

als. Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aus. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

| Auf ie Revision des Angeklagten Br wir ra das Urteil Ges Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 1957, so weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismititels, an

das Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

‚Haupt ikassiervertreter, bzw. Hauptkassier-ließ er sich noch.

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Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens nach Art.VIIi Abs. i des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen amerikanischen Militärregierung in Tateinheit mit einen fortgesetzten Vergehen gegen Art. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 6 der ehemaligen Alliierten Hohen Kommission vom 21, u September 1949 zu einer Gefängnissirafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 1.000,- Di, ersatzweise weiteren 25 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge war der Angeklagte ab Juni 1948 Angestellter der | ED CE (abgekürzt: Amexco), eines amerikanischen Unternehmens, das u.a. im Auftrag der amerikanischen Armee Geldgeschä ifte für deren Angehörige ab- - wickelt. Diese Stellung bot ihm Gelegenheit zu unerlaubtem Handel mit amerikanischen Zahlungsmitteln, die er auch ausnützte. Yährend seiner Verwendung als Schalterbeamter (1948 bis September 1952) "verschob" er - "teils gemein- \ - scha aftlich m mit zwei anderen, teils allein - an verschleppte Personen Dollarschecks (Tr welierscheoks, ‚Money-Ora und Vnlimited-Schecks) im Gesamtbetrag von 30. 000 bis 35. ‚c00. Bu Dollars. gegen Hereinnahme \ von illegal aufgekauftem. Besat- Sr Züngsgelä. In der Folgezeit - ‚nach seiner Ablösung as. " Sehalterbeanter wegen zwischenzeitlicher Ernennung. zum

" mindestens von dem Mitangeklagten p m ee

in Höhe, von 300 bis 400 Dollars zur lei Lterveräusserung an . seine "Abnehmer. geben. Sein Gesamtverdienst aus diesen Ge- „ ppnärben betrug BE “mindestens 3, 500. bis, a „000 Du.

. Die auf die v erletzung \ verfahrens- und sachlichrechtlicher Vox >schrif ten gestützte Revision des Angeklagten ist,

begründet.

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aerfolge der Verfehlungen des Angeklagten vermissen. Dem

1, Soweit die Revision die Pesistellungen des Tatirichters angreift oder durch den Vortrag neuer Taisachen zu ergänsen sucht, kann sie allerdings nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung wichtiger Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO).

2. Die Verfahrensrüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) bedarf kei- ‚ner Erörterung, weil das Urteil aus sachlichrechtilichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

3, Im Rahmen der Sachbeschwerde bemängelt die Revision mit Recht, daß das angefochtene Urteil keine Begründung für cie Zusammenfassung der dem Angeklagien zur Last gelegten unerlaubten Geldgeschäfte zu einer fortgesetzien Wirtschaftestraftat enthält. 2 |

. . Die knappen Feststellungen der Strafkemner lassen

die ‚für r die Beurteilung. der Gleichartigkeit der Ausfüh-

rungsar [7 gebotene Schilderung der in den Forbsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen oder Hand] lungsgruppen. ‚und insbesondere jede. ‚Klarstellung der zeitlichen Aufeinan-

"Urteil ist nicht ‚einmal zu. env ‚nehmen, wann der Beschweı de führer nit den ‚ver Pbotenen Gelägeschäften begonnen hat. und. ober: sie in kürzeren oder längeren zeitlichen. Abständen

ausgeführt hat. Nach der inneren Tatseite fehlt es an der Festst ellung eines die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes Zu dessen Früfung und Darlegung bestand umso-

mehr Veranl assung, als die Geldgeschäfte des Angeklagten

sich auf eine Reihe von Jahren und hier wiederum auf mehrere Zeitabsc hnitte verteilen und offenbar in verschiedener - Weise abgewickelt wurden. Während seiner Beschäftigung als

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Schaiterbeamter hatte der Angeklagte vermutlich unmitielbaren Zugriff auf die unerlaubterweise getauschten Dollarschecks. wcbei er zunächst mit anderen gemeinsame Sache machve, später aber allein handelte. In der Zeit seiner gehobenen Stellung als Haupikassiervertreter bzw. Kassier dagegen erwarb er Dollarschecks nur noch durch die Vermittlung des Mitangeklagten Ti .:@ in geringen Unf ang.

'Die unzureichenden Feststellungen der Sirafkammer machen dem Revisionsgericht die Prüfung der Frage unmöglich, ob der Tatrichter ohne Rechisirrtum sämtliche Verfehlungen des Angel lagten zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßt hat oder ob er - wie die Revision behauptet _ mehrere

selbständige, gegebenenfalls in sich fortgesetzte strafbare Handlungen hätte annehmen müssen. Damit leidet das Urteil an.

einem‘ sachlichrechtlichen Fehler, durch den der. Angeklagte s0- ‚wohl aus dem Gesichtspunkt möglicher Verjährung als auch dem Sn der. Straffreiheit nach den Gesetzen vom 31. Dezenber,. 1949 -

(BGBl S. 37) und 17..Juli 1954 (B6B1| 1,.:203) beschwert sein. kann. Auf seine Revision ist daher das Urteil nit den Tesistellungen aufzuheben, soweit es ihn betrifft; eine Erstreckung. ‚auf die kitangeklagten we ) U 1} ünd 1 kommt nicht in Frage, weil esan der Nämlichkeit. der. urteilten I Taten fehlt ss 3,5120). Min 0 S

u In der ı neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner“ Gelegenheit haben, die von der Revision ı vermißten Feststel- . lungen zum inneren Taibestand der von ihr angenommenen Wirt. schaftsstraftat sowie zur Strafzumessung nachzuhol en.Sollte

das Landgericht wieder zu einer Verur teilung nach dem MilRege

Kr, 55 kommen, so wird es ausser der Si ;rafbestimmung des Arte

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VIII Abs. 1 die Verbotsvorschrift anzuführen haben, gegen die der Angeklagte verstoßen hat {vgl. BGH I StR 447/55 vom 27. März 1956). Auch wird zu prüfen sein. ob der Angeklagte etwa mit seinen Verfehlungen schon vor dem Inkrafttreten der dem aufgehobenen Schuläspruch zugrunde gelegten alliierten Stralvorschriften begonnen hat, so daß die-

se insoweit nicht anwendbar wären({Art. 1053 Abs. 2 66, § 2 Abs. 1 StGB):

Mantel Werner Martin Hübner Dr.Hengsberger