Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 22.02.1957 – 1 StR 564/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Merkmal des Einschleichens ist erfüllt,. wenn der Täter in eine. verschlossene Wohnung unter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit ihrer . Inhaber, und unter Verwendung, an sich ordnüngs- | ‚aber ihm Richt. zustehender Sohlüssel Tun Wa ze j 1 15 ii LAN \ iLs I > nn hr 1 in Narren des Yelkes In der Strafsache gegen den Buchärucker Josef G EB aus > REED: dort gebo- ren em EB 1925, zur Zeit in dieser Sache in Uniersuchungshaft, wegen Betrugs i.R, Udo hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung - vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, = Bundesrichter Dr. Peetz ‚Bundesriehter _Wermer Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Hengsberger ‚als beisit zende Rie 'hter, Obersteatsanwalt (ammmı als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamber der Gesch ärt sstelle, für Recht erkamnts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- mittels zw tragen. Die Untersuchungshaft seit dem 9. November 1956 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet, Von Rechts wegen er ände 2 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfall: betrugs in zwei. Fällen sowie wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die zulässi gkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn ausgesprochen, De Untersuchungshaft hat sie angerechnet. Schließlich hat sie den Angeklagten nach 88 403 ff StPO verur teilt, en den Bestohlenen Schahn 1 640 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der aneklagts erhubt mit seiner Revision die allgemeine Sachrügs. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. | Das Revisionsgericht tritt der rechtlichen Wertung des. Tatrichters, soweit sie zur Veru ur

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Für das Nachschlagewerk; un oz Br die Amtliche Sammlung! nn 062

Gesetzs SIEB § 243 Abs INT T

Rechtssatz: Das Merkmal des Einschleichens ist erfüllt,. wenn der Täter in eine. verschlossene Wohnung

unter bewußter Ausnutzung der Abwesenheit ihrer

. Inhaber, und unter Verwendung, an sich ordnüngs- | ‚aber ihm Richt. zustehender Sohlüssel

Tun Wa ze

j

1 15 ii LAN \

iLs I > nn hr 1

in Narren des Yelkes In der Strafsache gegen

den Buchärucker Josef G EB aus > REED: dort gebo-

ren em EB 1925, zur Zeit in dieser Sache in Uniersuchungshaft,

wegen Betrugs i.R, Udo

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung - vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, = Bundesrichter Dr. Peetz ‚Bundesriehter _Wermer Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger

‚als beisit zende Rie 'hter, Obersteatsanwalt (ammmı

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamber der Gesch ärt sstelle,

für Recht erkamnts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- mittels zw tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 9. November

1956 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet,

Von Rechts wegen

er ände 2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfall: betrugs in zwei. Fällen sowie wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die zulässi gkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn ausgesprochen, De Untersuchungshaft hat sie angerechnet. Schließlich hat sie den Angeklagten nach 88 403 ff StPO verur teilt, en den Bestohlenen Schahn 1 640 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der aneklagts erhubt mit seiner Revision die allgemeine Sachrügs. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. |

Das Revisionsgericht tritt der rechtlichen Wertung des. Tatrichters, soweit sie zur Veru urbeilung geführt nat, in allen Punkten bein | |

Das giit auch von der Würdigung des Diebstahls in der .. Wohnung der Eltern und im zimmer ihres Untermieters Sn als Einschlechdiebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 7 StGB. Ein

* solcher liegt vor wenn die Tat zur Nachtzeit in einem

bewohnten Gebäude, begangen wird, in welches sich der- Täter

in dier ischer Absicht eingeschlichen hat, auch wenn zur.

‚ Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwe-:

send: ‚sind. Von diesen Merkmalen bedarf vor allem Gasjenige des "Binschleichens" einer Erörterung.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, nachdem er vor Wochen, um zu "streunen", die elterliche Wohnung unter Mitnahme des Haus- und des Wohnungs-- schlüssels verlassen und bereits am 9. April 1956 das Fahrrad seines Stiefvaters mit Hilfe des ebenfalls noch in sei-

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nem Besitz befindlichen Schlüssels aus den Äbsteillraum entwendet hatte, am 7. Mai 1956 sich entschlossen, in der Wohnung seiner Eitern zu stehlen, und diesen Plan am Abenä

desselben Tages gegen 21 Uhr ausgeführt. Es war bereits dunkel. Er überzeugte sich, daß weder in der Wohnung der Eliern noch im Zimmer des Untermieters Schahn Lichs brann-

te, und eninahm daraus, daß niemand zuhause sei. "Diesen Umstand", so heißt es in dem Urteil, "gedachte er für seines Zwecke auszuniiizen. Er hätte bei Anwesenheit seiner Eltern das Haus wegen des Fahrraädiebstahls und: sonstiger Vorkomm.-- 1isse nicht Zu betreten gewagt. " Er gelangte unter Verwendung der noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel in Haus und Wohnung und aß zunächst in der Küche; denn ver packte er aüßer eigenen Wäsche- und Kleiäungsstücken, die sich noch dort befanden, such Sachen seines Stiefiraters und seiner Mutter, begab sich in das über der een Wohnung liegende Zimmer des Untermieters SED; Sff:eie dieses mit dem aus der Wohnung mitgebrächten Schlüssel : entwendete einen Holzkoffer, in dem. er später I Bargeid vor fand. Er verließ das Haus sodann, nachdem er ‚alles wieder wir vorgefunden verschlossen hatte.

In diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht die Merkmale des "Einschleichens" gefunden, Hierunter ist ein "heimliches; absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogenes. Eintreten zu verstehen. Es genügt also nicht, daß der Täter lediglich geräuschlos ein Haus. betrittz- es muß noch eine Vorsichtsmaßregel,, ‚eine listige Art der. Ausführung hinzu kommen (BGHSt 9, 253, 254 £f). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat sich vorher vergewissert, daß weder die. Eltern noch der Untermieter SCHE zu Hause waren; er hat üles richtig daraus entnommen, daß wederin der elterlichen Wohnung noch im Zimmer des Sb Licht brannis. Diesen Umstand hat er, wie das Landgericht hervorhebi, susgenutzi;

Intermieters. ermöglic echten dem Angeklagten in Verbindung mit 5

lendes Eindringen, Die Annahme eines Nachschlüsseldiehstahls im Sinne des § 243 Abs Nr 3 StGB hat das Landgericht Zwar

ten bis dahin nicht abverlangt" worden waren. Ob diese 3 Erwägung angesichts des den Eitern unbekannten Aufenthalts : .d.es Besehwerdeführers zutrifft, mag unerörtert bleiben: der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert. Jedenfalie

. „rechtfertigt: es die Benutzung der Schlüssel, die ihm, da er nicht nehr bei den Eltern wohnte, nicht zustanden die bewußte. Ausnutzung. der Abwesenheit der Bewohne

im‘ ‚die Wohnung als heimlich und als absichtlich‘ der Wahr-. "nehmung anderer ent tzogen zu bezeichnen. Damit sind die

hier festgestellten Sachverhalts dahingestel L1t bleiben, on 3 die in einem Teil des Schrifttums (vgl IK 6./7. Aufl § 243 of ‚Anm VI § 3 a) erhobenen Bedenke begründet sind, den Ent-. g scheidungen RGSt 73, 9 (Pail der Täuschung eines Hausbe- Be

da er bei Anwesenrheit der Eltern deren Wohnung mit Rücksicht auf den Fahrradäiebstahl und andere Vorkommnisse nichv zu betreten gewagt hätte (vgl den im Urteil des BGH 4

289,55 vom 11o kugust 1955, IM Nr 1 zu § 243 Abs 1 Nr entschiedenen Fall, in welchem Ger Täter die Anwesenheit sämtlicher Bewohner in den oberen Räumen benutzt naite,

vm in den yaten gelegenen. zu st schlen).

Zu diesen Gesichtapunkt hritt ein weiterer hinzu. Die och in seihem: Besitz befindlic chen Schlüssel von Haus und Wohnung sowte der im Flur. vorgefundene Zimmerschlüssel des

seiner Ortskenntnis ein geräuschlosss, niemandem auffal-

ersichtlich ebenso wie im Fall 2 (vgl IIı 2 der Urteilsgründe) deshalb abgelehnt, weil- die Schlüssel dem Angeklag-

‚ihre Räumlichkeiten wohlverwahrt glau ıbten, sein Eindringen

Merkmale des Einschleichens erfüllt (vgl auch RES u 55 40035 55, 170). Es kann bei der besonderen Ge enteltung des

wohners) und RG DR 1942, 1646 Nr 5 (Fail der Mitwirkung

I 172 ;

eines ungetreuen Wächters) liege keine unmittelbare Gesetzes. auslegung, sondern nur eine entspreshende Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 7 zugrunde (vgl § 2 StGB aF);

Die diebische Absicht des Angeklagten hat die Strafkamner ausdrücklich bejaht, Daß er daneben vielleicht den Zweck verfolgte, seine eigenen Sachen mitzunehmen, ändert an dieser Beurteilung nichts (RGSt 8, 412). Auch war: sein Plan nach, der Überzeugung des Tatrichters von vornherein nicht nur darauf gerichtet, etwas Zu essen "im ührigen würde auch dies der Wertung der Tat als Verbrechen nach g 245 Abs ı

Nr 7 StGB. nicht entgegenstehen (RGSt 14, 312, 315 #2 und ‚die insoweit zu S 243 Abs 1 Nr 2 ergangene Entscheidung BEHSt 9, 253), = nn

Da der Angeklagte nicht nur seine Angehörigen, sondern auch deren Untermieter bestohlen hat, ist § 247 StGB, der an sich dem § 243 8 4GB vorgehen würde, nicht anwendbar (RGSt. |

a6 26, 43% 50, a6 #4 54, 280, 282: 73, 151, 153: 74, 0 67, 169 RG DR 1 1943, 513 Nr 1). on Nach alleden hat der Tatrichter den Angeklagten im or Fall 4 mit Recht eines ‚Verbrechens des Binschleichdicbstehls 4

“ sehuläig gesprochen.

Da auch die Erwägungen zum Strafmaß, insbesondere die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen sowohl für die Betrugs- wie für die Diebstahlstaten unä die Versagung mildernder Umstände nicht zu beanstanden sind, ist die Rervi--

sion zu verwerfen.

Dr,Hörchner Dr.Peetz Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr.Hörchner

Dr.Hengsberger