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BGH Entscheidung vom 21.02.1957 – 4 StR 27/57

4. Strafsenat

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Für das Nachschlagewer !

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Gesetz: StGB § 1545 ZEO § 807 Abs 2

RechtssatzsZu den nach § 807 Abs 2 ZPO mit dem Offenbarungseid zu beschwörenden Angaben gehören auch Behauptungen des Schuldners über eine mit seinem Arbeitgeber verwenn sie dazu geeignet und bestimmt sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Einkommen zu erschweren. (In Fortbildung von BGHSt 8, 399).

Aktenzeichen: 4 StR 27/57 Urt. des EGH vom 21. Februar 1957 16 Dortmund

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ImNamen (es Voikes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Friedrich S m zu: Te; sort geboren em EB 1927,

wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. LengHinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED ei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Vie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferle-t:

Von Rechts wegen

nde:

G

Ig:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg,

Der Angeklagte hatte von 1955 bis Ende 1954 ein Wandergewerbe als selbständiger Händler in Textilwaren betrieben, die er auf eigene Rechnung von der Großhandelsfirma Karl RB Gmb in DB bezog. Lieser Handel rentierte sich nicht; als der Angeklagte ihn aufgab, hatte er bei der Firma RE etwa 1009 DM Schulden. Von dieser Firma bezog auch der Textilkaufmann ZEEEm in Dei Haren. die er in der gleichen Weise vertrieb, wie der Angeklagte es früher getan hatte. Von Mitte Mai 1955 bis September 1956 arbeitete der Angeklagte als Frovisionsvertreter für Ziegeler, indem er Kunden warb und für ZW: Rechnung Textilwaren an Verbraucher verkaufte, Für diese Tätigkeit hatte er mit Ziegeler ein festes Entgelt von 50 DM wöchentlich vereinbart, die Tür den Unterhalt seiner Familie bestimmt waren und zu diesem Zweck auch weiter gezahlt werden sollten, wenn der Angeklagte einmal keine Waren umgesetzt und daher keine Provision verdient haben würde. Nach einer weiteren Vereinbarung mit ZCEEEM sollte der Betrag an Provisionsverdienst, der über die wöchentlich gezahlten 50 DM hinaus ging, an die Firma Fe zur Abzahlung der Schulden des Angeklagten abgeführt werden. Ob dieser Regelung ein entsprechender Vertrag des Angeklagten oder ZGB mit der Firma Rum zugrunde lag, insbesonder> auch, ob der Angeklagte etwa seine Provisionsansprüche, soweit sie wöchentlich 50 DM überstiegen, an die Firma m apae treten hatte, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.

Auf Betreiben seinss Darlehensgläubigers BB 1:istete der Angeklagte am 2. Dezember 1955 vor den Amtsgericht in Dortunund den Offenbarungseid, wobei er hinsichtlich der Aufstellung seines Vermögens seinen früheren, auf Betreiben der Firma FB 31 sisteten, Offenbarungseid weitgehend in Bezug nahn. Über seine Frovirionseinnahmen gab er zunächst richtig an, dsß er als Frovisionsvertreter der Firma Walter EEE :& tig sei und wöchentlich ca. 80 bis 100 Ti verdiene. fügte aber hinzu;

"Es werden mir jedoch lediglich 50 DM in der Woche ausgezahlt, der Mehrbetrag wird an die Firma Res überwiesen-"

Diese Angabe war bewußt unwahr Denn entgegen der schon erwähnten Vereinbarung unit Ze hatte dieser den 50 Ti übersteigenden Zrovisionsverdienst nie an die Firma Fee: sondern stets an den Angeklagten ausgezahlt. Dieser machte seine unwahren Angaben, "um den Betrag der ihm nach seinen eigenen Schätzungen wirklich ausgezahlten Gelder von bis zu 100 DE wöchentlich durchschnittlich als im Rahmen des Pfändungsfreibetrages liegend erscheinen zu lassen und den Zugriff von Gläubigern zu vereiteln oder vorerst hintan-

zustellen",

Diesen Sachves'halt bewertet die Strafkammer als Keineid (§ 154 StGB), weil der Angeklagte "über die Verwendung seines Verdienstes unrichtige Angaben gemacht" hat. Als den wirklichen Verwendungszweck des Mehrbetrages unterstellt das Landgericht die Deckung von Reiseunkosten und die Abzahlung von Schulden, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, ‘daß "dem jebensunterhalt seiner Familie tatsächlich lediglich die wöchentlich gezahlten 50 DM dienten. währerd der an den Angeklagten gleichfalls ausgezalilte Kehrbetrag seines Provisionsverdienstes durcen

schuldenabzahlung und Reisekosten verbraucht wurde". Das Urteil geht davon aus, das eine solche Bekundung über den "Verwendungszweck" eines zunächst der Höhe nsch richtig angegebenern Verdienstes zu den vom Schuldner verlangten Angaben gehöre, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nach § 807 Abs 2 ZPO zu beschwören hat.

Diese Rechtsauffassung trifft jedenfalls dann zu: weun - wie hier - unrichtige Angaben über eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Verwendung des laufenden .Verdienstes dazu geeignet und bestimmt sinä, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Tinkommen zu erschweren. Denn auch in dieser Einsicht erfüllen nur wahre Angaben des Schuldners den strafrechtlich geschützten Zweck des Offenbarungseides, dem Vollistreckungsgläubiger alle möglicherweise seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren (BGH NJW 1955, 638 Nr 155 BGHSt 8, 399). Darauf, ob die Wortes "Der Mehrbetrag wird an die Firma Rn überwiesen" bedeuten sollten, der Angeklagte kabe auf Grund einer Vereinbarung mit Reims oder mit Zi in Höhne

des klehrbetrages keinen Anspruch auf Geldleistung an sich selbst,

kommt es hier nicht an. Selbst wenn der Angeklagte seine künfiigen Frovisionsforderungen in diesem Umfang an Res abgetreten haben sollte, war es für den betreibenden Gläubiger von Bedeutung, deß ZB trotzien monatlich weit über 50 DM an den Augkklagter,auszahltes denn dieser Mehrbetrag konnte mindestens zum Teil für eine Taschenpfändung in Betracht kom.ten.

Ins

Die äurch die Sachrüge veranlaßte sachlichrechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Rotberg Seibert Eoepner

Leng-Hinrichsen Hübner