Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 12.02.1957 – 5 StR 544/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 544/56 2216 097

u: .

Im Namen des voı kes

In der Strafsache gegen

den Kriminaikomnissar z.Wv. Josef B ERBE

sus Ho Kreis Hm. geboren am we 1505 :: oT,

wegen Körperverletzung im Ant u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Sundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwal: Dr me

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

eriündes

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich in Berlin in der Zeit zwischen den 17.Oktober und 4.Dezember 1944 in seiner Eigenschaft als Kriminalkommissar beim Reichssicherheitshauptamt bei Vernehmungen des Kaufmanns Dr. Bee, die teils vom Vorgesetzten des Angeklagten, dem SS-Sturmbannführer Om geleitet und teils von diesem, teils vom Angeklagten, teils von beiden gemeihschaftlich durchgeführt wurden, der Aussageerpressung in Tateinheit mit Förperverletzung im Amt schuldig gemacht zu haben.

Ausweislich der Urteilsgründe hat Dr.Bauer in der Hauptverhandlung ver der Strafkammer als Zeuge eidlich bekundet, der Angeklagte habe ihn bei seiner ersten Vernehmung, die durch den SS-Sturmbannführer. GWww erfolgt sei, zunächst ins Gesicht geschlagen. Dann habe der Angeklagte ihn, nachden er mit auf dem Rücken gefesselten Händen über einen Sessel gelegt worden sei, zusammen mit einem SS-Mann festgehalten, während ein weiterer SS-Mann ihm mit einem Gummiknüppel insgesamt 40 Schläge (20, 10 und 10) auf Rücken und Gesäß verabfolgt habe. Nach seiner letzten Vernehmung, die der Angeklagte durchgeführt habe, sei er in das Dienstzimmer des SS-Sturmbannführers Cm geführt worden. Dort sei er von einem SS-Mann durch Schläge (20) mit einem Gummiknüppel auf Rücken und Gesäß mißhandelt worden. Diese Mißhandlung habe der Angeklagte veranlaßt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen, Sie hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Bee die Überzeugung gewonnen, daß Dr. Beg bei den Vernehmungen durch Schläge ins Gesicht und durch Schläge mit einem Gummiknüppel auf Rücken und Gesäß mißhandelt worden ist. Es ist der Strafkammer aber zweifelhaft geblieben, ob sich die Mißhandlungen im einzelnen tatsächlich so abgespielt haben, wie Dr.BgB "sich heute noch zu erinnern glaube", insbesondere

- 3 -

ob der Angeklagte sich an den Mißhandlungen beteiligt oder sie veranla3t hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rüg; Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Sirafrechts. Sie hat Erfolg.

Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs 1 StcB) ist ein Vergchen. Das gleiche gilt für die gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB), deren der Angeklagte sich tateirheitlich schuldig gemacht haben würde, falls der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutrifft. Da die Strafverfolgung von Vergehen der in Rede stehenden Art ( in 5 Jahren verjährt (§ 67 Abs 2 StGB) und die erste richterliche Handlung, durch welche die Verjährung nach § 68 StGB hätte unterbrochen werden können. ausweislich der Akten srst am 4.Oktober 1954 vorgenommen worden ist (vgl Bl 3R der Strafakten), kann der Angeklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Körperverletzung im Ant und der gefährlichen Körperverletzung nicht mehr verurteilt werden. Die dem Angeklagten zur Last gelegte tateinheitlich begangene Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist dagegen ein Verbrechen, bei dem die Stralverfolgunz nach § 67 Abs 1 StGB erst in 10 Jahren verjährt. Da die lOjährige Verjährungsfrist im Zeit- L) punkte der richterlichen Handlung vom 4.Oktober 1954 noch nich‘ verstrichen war, ist die Verjährung durch sie unterbrochen worden (§ 68 StGB); insoweit ist die Strafverfolgung daher noch nicht verjährt.

Zu Recht macht die Revision geitend, die Strafkammer habe ihre Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, Pater Odilo als Zeugen darüber zu vernekmen, daß Dr.3auer durch den Angeklagten mißhandelt worden sei.

u -4-

Pater OEM hat bei seiner Vernehmung durch den Untersuckungsrichter am 2.Februar 1956 eidlich bekundet, Dr. BE habe ihm im Mai 1945 erzählt, daß der Angeklagte bei seinen Mißhandlungen die Regieführung gehabt habe (vgl Bl 234 der Strafakten).

Das mußte der Strafkammer aus den Akten bekannt sein. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer sich bei ihren Zweifeln an der objektiven Wahrheit der Aussagen des Dr. BED wesentlich durch die Erwägung bestimmen lassen, daß das Erinnerungsbild

des Zeugen von den Tatvorgängen, insbesondere von der Tatbeteiligung des Angeklagten, sich in den etwa 12 Jahren, die seitdem verstrichen seien, verschoben haben könne. Die Tatsache, daß der Zeuge

im Mai 1945, also bereits wenige Monate nach der

Tat, dem Pater Ode erzählt hat, der Angeklagte habe bei den Mißhandlungen die Regieführung gehabt, ist ein Umstand, der die erwähnten Zweifel der Strafkammer sehr wohl hätte beheben können. Auf sie mußte daher die Beweisaufnahme erstreckt werden. Dadurch, daß die Strafkammer es unterlassen hat, Pater Oi» als Zeugen hierüber zu vernehmen, ist die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO verletzt worden.

Daß das Urteil zuf dieser Gesetzesverletzung beruhen kann, liegt auf der Hand. Es muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

- 5.

Die Zurückverweisung an eine ande”’e Kamuer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs 2 Satz 2 S+PO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker