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BGH Entscheidung vom 31.01.1957 – 4 StR 168/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanesex. des Voüikes in de» Strafsarche gegen

den Volksschullehrer Adcı£ B mw aus rd dort geboren am EEE 1.916.

ern:

wegen Unzuchi mit Männern

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 2 vom 23, Mai 1957, an der teilgenommen haben: i Bundesrichter Krumme Br

als Vorsitzender, NS Bundesrichter Dr.Sauer. “ h; Bundesrichter Dr.Seibert 29 Bundesrichter Hoepner . .E Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen En

als beisitzende Richter,

Obersiaatsanwalt pr üer Verhandlung,

Staatsanwalt Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestel1ter ip . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 31. Januar 1957 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Eine Strafaus-- setzung zur Bewährung hat sie abgeiehnt, weil nach ihrer Überzeugung das Öffentliche Interesse die Vollstrecku:g der erkannten Strafe erfordert.

Die Revision rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts; die Revisionsbegründung enthält aber Ausführungen nur zur Frage der Verietzung des § 23 StGB.

Die sachlichrechtliche Naehprüfung des ganzen Urteils ergab weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Das Jandgericht hat auch die Vorschrift des § 23 StGB nicht dadurch verletzt, daß es die Aussetzung der Strafvolistreckung in Anwendung von Abs 3 Nr 1 dieser Vorschrift versagt hat. In ihrem Sinne erfordert das öffentliche Irteresse die Strafvollstreckung dann, wenn einer oder mehrere der anerkannten Zwecke des staatlichen Strafens, die nach Lage der Sache besondere Beachtung verlangen, ohne die Vollstreckung nicht erreicht werden können, Auch wenn den in § 23 Abs 2 StGB in den Vordergrund gestellten Zwecken bei Aussetzung der Strafe Genüge getan würde, kann doch z.B. das Beäürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch ‚die Tai begengenen Verletzung der Rechtsordnung (der Sühnezweck) oder die Notwendigkeit die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken (der Gedanke der allgemeinen Abschreckung) die Vellstreckung erforderlich machen (EGH NJW 1955, 30, 18). Welchen der verschiedenen Strafzwecke das Gericht bei der Entscheidung über die Straflaussetzung maßgebenä sein ı8ßi, überläßt das Gesetz seinem vflichtmäßigen Ermessen

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(BGHS% 6, 125).

Mit dem Abschreckungszweck, der sog. Generalprävention, begründet der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Voilstreckung hier nicht. Dadurch schon verliert die Behaup‘sung der Verteidigung an Bedeutung, daß die Straftat in der Öffentiichkeit überhaupt nicht bekannt geworden sei; im übrigen enthält das Urteil aber auch keine derartige Fesistellung. Die Strafkammer ist vielmehr der Meinung, daß der Strafzweck der Sühne für begangenes Unrecht hier nur durch eine Vollstreckung der Strafe erreicht werden kann. Dies begründet sie mit der "besonderen Abscheulichkeit der Straftat, dem schamlosen Vertrauensbruch des Angeklagten, dem hohen Unrechtsgehalt seines Vergehens und der besonderen beruflichen Stellung des Angeklagten (eines Volksschullehrers}f: im Gemeinschaftsleben", Damit nimmt sie Bezug auf die Straizumessungsgründe, die das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerflich bezeichnen, weil er das Vertrauen eines jungen lIenschen (eines 18-jährigen ehemaligen Schülers, den er von einer Wiedersehensfeier ehemaliger Volksschüler in seine Wohnung eingeladen hatte) und dessen Respekt vor - seinem früheren Lehrer schamlos mißbraucht hat und auch die Ausführung der Tat "ekelhaft und scheußlich" sei: der Ange klagte habe durch sein Verhalten zugleich den ganzen Lehrerstand "diskreditiert", der in seiner Lebensführung für die Jugenä beispielhaft sein solle,

Diese Erwägungen tragen die Entscheidung, daß die Tat nur durch die Vollstreckung der erkannten Strafe gesühnt werden könne, Es ist auch kein Rechtsfehler, daß sie gleichzeivig bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind.

Krumme Sauer Seibert

Hoepner Lang-Hinrichsen

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