Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.04.1961 – 4 StR 310/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR_310/61 2175 097
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreinergesellen Ernst M EB aus LCD. Kreis WB, dort geboren an. iREE> ED,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, ,br.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt HEEEEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. April 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
bie Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I.
Der Verurteilung liegen "folgende Feststellungen zugrunde:
Am Abend des 21. August 1958 wollte der Angeklagte mehrere im Betrieb seines Vaters tätige Arbeiter mit einem VW-Kombivagen von Bad NP nach Hause bringen. Dabei mußte er einen unbeschrankten Bahnübergang überqueren, der über die eingleisige Nebenstrecke Ds-VogiB (TE) innerhalb der Ortschaft CE führt. Der Übergang war nicht durch eine Blinklichtanlage gesichert. Auf beiden Seiten der zur Bahnstrecke abfallenden, in einer Kurve verlaufenden Landstraße erster Ordnung waren je drei Baken und je ein Warnkreuz für einen unbeschrankten Bahnübergang aufgestellt. Durch ein zwischen der zweiten und ersten Bake angebrachtes Verbotszeichen war die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 20 km/std. vorgeschrieben. Für den aus Richtung Ec® kommenden Angeklagten war die Sicht vor dem Bahnübergarig nach links auf die Bahnstrecke in Richtung des Bahnhofs
CE äurch hohe Sträucher beeinträchtigt. Der Überweg selbst war nach Durchfahren der Kurve aus 80 bis 90 m Entfernung zu übersehen.
Gegen 21.40 Uhr war ein Nahgüterzug im Bahnhof . CO auf Gleis 2 eingelaufen. Zum Ein- und | Ausladen von Stückgut am Güterschuppen auf Gleis 1 wurde eine Rangierabteilung eingesetzt, die über den Bahnübergang fahren mußte, um über eine Weiche von ‚einem Gleis zum andern zu gelangen. Sie bestand aus einer Lokomotive, Tender und zwei Wagen. Die Lokomotive fuhr dabei rückwärts, vor ihr der Tender mit dem Dreilichtspitzensignal (drei weiße brennende Laternen in Form eines A). Der erste Rangiervorgang verlief reibungslos. Nach vollzogener Ladung sollte die Lokomotive auf demselben Weg an den Zug zurückgesetzt werden. Der Lokomotivführer P@9 fuhr langsam auf den Überweg zu. Ein Posten zur Sicherung des Überwegs war entgegen der ausdrücklichen bahnantlichen Bestimmung nicht aufgestellt worden. Zu gleicher Zeit näherte sich der Angeklagte mit seinen ’Kombiwagen dem Überweg mit mäßiger Geschwindigkeit. Er bemerkte die Rangierabteilung erst, als er nur noch wenige Meter von dem Überweg entfernt war. Er bremste zwar, konnte aber. sein Fahrzeug nicht vor u dem Gleis anhalten, Der Wagen wurde von den Puffern des Tenders erfaßt und völlig eingedrückt. Die sie-. : ben Wageninsassen und der Angeklagte selbst wurden - zum Teil schwer - verletzt,
II»
Die Strafkammer erblickt das strafbare Verschulden des Angeklagten darin, daß er, obwohl ihm die Ge-
fährlichkeit des Übergangs genau bekannt war und im Wagen noch kurz zuvor darüber gesprochen worden war, daß zu dieser Zeit ein Güterzug vorbeifahren werde, auch die Sicht auf die Bahnstrecke durch Gebüsch beeinträchtigt war, nicht mit Schrittgeschwindigkeit
an den Überweg herangefahren sei und notfalls angehalten habe. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen hätte er die Rangierabteilung rechtzeitig bemerken müssen, zumal die Lichter des Tenders in der Dunkelheit sichtbar gewesen seien,
1; Die gegen die Urteilsfeststellungen erhobenen Angriffe gehen fehl:
a) Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkammer den Sachverhalt durch weitere Fragen an den Angeklagten hätte erforschen müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen der Tatrichter in der Hauptverhandlung tatsächlich an die Verfahrensbeteiligten uni Beweispersonen gestellt hat.
' Die Revision hat auch keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren die Strafkammer sich noch hätte. bedienen können (BGESt 2, 168).
b) Wenn im Urteil auch nicht ausdrücklich angegeben ist, der Angeklagte habe die in seinem Fahrzeug geführten Gespräche über die Vorbeifahrt eines Zuges um die Zeit der Annäherung an den Bahnhof CE gehört, so muß doch aus den Urteilsdarlegungen entnonmen werden, daß der Tatrichter davon überzeugt war, der Angeklagte habe diese Reden vernommen, Der Senat
ist daher an die Feststellung, daß der Angeklagte um die Ankunft des Zuges um diese Zeit wußte (UA 8); gebunden.
c) Ebensowenig bedurfte es der ausdrücklichen
. Feststellung, daß der Angeklagte die Sichtbeschränkung bei der Annäherung an den Überweg kannte oder hätte kennen müssen. Daraus, daß er sich selbst auf diese Tatsachen berufen und ausweislich der Urteilsgründe vorgetragen hat, er habe ungefähr 30 m vor dem Überweg, "als die Sicht nach links durch am Bahngleis stehendes Buschwerk noch beeinträchtigt gewesen sei", von dem Zug nichts bemerkt und nur den: erleuchteten Bahnhof von CD gesehen (uA 4), konnte das Landgericht ohne weiteres schließen, daß der Angeklagte die Sichtbehinderung kannte, zumal er selbst eingeräumt hat, dab ihm der Bahnübergang und seine Gefährlichkeit genau bekannt gewesen sei (UA 5). Das Landgericht hat mithin rechtsirrtumsfrei angenommen, daß er die Gefahrenstelle genau kannte, worunter es offensichtlich auch die Kenntnis der Sichtbehinderung schon vor dem Unfall verstanden hat.
- 4) Das Landgericht hat nach Vornahme einer Ortsbesichtigung bei Tage im Urteil festgestellt, daß das Dreilichtspitzensignal an dem Tender der Lokomotive bei der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit. sichtbar ‘war. Das konnte es schon aus der Lage des Bahnübergangs und dem Verlauf der Landstraße, auf der sich der Angeklagte dem Überweg näherte, durch Schlußfolgerungen auf Grund der allgemeinen Erfahrung feststellen, ohne die Örtlichkeit nochmals bei Nacht zu besichtigen. Der Einwand, es handele sich insoweit um eine bloße Vermutung, ist. mithin unbegründet; der Zusammen-
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hang ergibt, daß hier nicht die Erkennbarkeit des Signals auf der sichtbehinderten Wegstrecke, sondern kurz vor dem Überweg gemeint ist, als die Sicht auf die Schienen für ihn frei war.
e) Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet festzustellen, wo sich die Rangierabteilung während der Dauer der Annäherung des Angeklagten an den Bahn-Übergang befand. Das Landgericht wirft ihm nämlich nicht vor, daß er sie auf dem ganzen Wege zum Übergang, also auch auf der durch hohes Gebüsch abgeschirnten Strecke, nicht. gesehen habe, Vielmehr führt er nur aus, der Angeklagte hätte die Lichter es Tenders rechtzeitig sehen müssen, wenn er sich pflichtgemäß vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit dem Überweg genähert, notfalls sogar angehalten hätte. Es meint also offensichtlich nur die letzte Fahrstrecke un-
mittelbar vor dem Übergang, als der Rangierzug ebenfalls schon in unmittelbarer Nähe war.
2» Der Schuldvorwurf läßt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen.
a) Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Umfang der vom Landgericht angenommenen Sorgfaltspflicht des Angeklagten.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer, der einen durch Warnkreuze vorschriftsmäßig gesicherten, ünbeschrankten, also mit Vorrang ausgestatteten Eisenbahnübergang überqueren will, gemäß § 3 a Abs. 6 StVO zu höchster Sorgfalt verpflichtet ist. Bei Unübersichtlichkeit der zum {jberweg führenden Bahnstrecke muß er sich - über
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die bei einem beschrankten Übergang gebotene Sorg- £altspflicht hinaus — so langsam, nötigenfalls mit Schrittgeschwindigkeit an den Übergang herantasten, daß er beim plötzlichen Auftauchen eines schienengebundenen Fahrzeugs rechtzeitig vor dem Gleis anhalten kann. Wenn er die Bahnstrecke - wie dies
nach der eigenen Einlassung des Angeklagten zutrifft - erst wenige Meter vor dem Überweg einschen kann,
muß er also schon vorher für den Fall, daß er bei Erreichen der freien Sicht dag Herannahen eines Zuges bemerken solilte,. so langsam fahren, daß er noch“. ‚rechtzeitig vor den Schienen anhalten kann. Je nach dem Grad der Sichtbehinäerung auf den Bahnkörper, muß er sogar vor den Schienen anhalten und den Motor seines Fahrzeugs abstellen, um sich nähernde Fahrgeräusche sowie Pfeif- und Läutesignale besser hören
zu können. Reichen alle diese Vorsichtsmaßnahmen
nach den Sichtverhältnissen nicht aus, was zum Beispiel leicht bei langsam fahrenden langen Lastzügen vorkommt, kann der Fahrzeugführer sogar verpflichtet sein, einen Lotsen zu entsenden, der an den Schienen nach beiden Seiten hin Ausschau hält und ihm ein Zeichen gibt,sobald er gefahrlos über den Überweg fahren kann (BGH in DAR 1958, 1375 VRS 3, 161; 4, 434, 522; 5, 284; 9, 202, 204; 15, 276; BayObLG in YRS 5, 51; OLG Hamm in VRS 20, 218; Kraftfahrzeugrecht A - 2 Stichwort Vorfahrt; Vorrang der Schienenbahnen Erläuterung 1 unter V 2 d und die dort angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen). Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Kraftfahrer zur Zeit der Überquerung die Annäherung eines Zuges erwarten muß oder nicht. Die Erfahrung lehrt, daß Züge häufig mit großer Verspätung eintreffen oder
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den Bahnhof verspätet verlassen und daß gerade in der Nähe eines Bahnhofs jederzeit Rangiervorgänge unter Mitbenutzung eines Bahnüberganges stattfinden.
Der Kraftfahrer darf sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf verlassen, daß die Bahnbediensteten die in den Fahrdienstvorschriften angeordneten Warnsignale und sonstigen Sicherheitsmaßnahmen anwenden werden. Die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen werden durch solche inneräienstlich vorgeschriebenen zusätzlichmSicherungsmaßnahmen nicht verringert (BEH 3 StR. 1389/51 vom 27. 3. 1952). Ihr Unterlassen begründet höchstens ein schuläverringerndes Mitverschulden der verantwortlichen Bahnbeanten, das im Strafmaß zu berücksichtigen ist (4 StR 480/56 v, 18.1.1957).
b) Das Landgericht hat auch rechtsbedenkenfrei angenommen, daß der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat.
Er hat sich, obwohl er die Lage des Übergangs und seine Gefährlichkeit infolge der bis zuletzt bestehenden Sichtbehinderung auf die Bahnstrecke genau. kannte, nicht von vornherein so langsam genähert, äaß er auf alle Fälle vor den Schienen rechtzeitig anhalten konnte, falls er bei Erreichen der freien Sicht auf dem Bahnkörper: plötzlich äie Annäherung eines Zuges bemerken sollte. Zwar ist er mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren, nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlas- "sung mit 15 bis 20 km/std. Jedoch hätte er sich, da er erst wenige Meter vor dem Überweg - Sicht auf die Bahnstrecke erhielt, mit Schrittgeschwindigkeit heran-
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tasten, wenn nicht überhaupt vor den Schienen anhalten müssen. Dann hätte er, wie die Strafkammer rechtlich unangreifbar feststellt, die sich nur, mit Sehiistgeschwindigkeit nähernde Rangierabteilung/wahrnehmen müssen, weil bei der herrschenden Dunkelheit die Lichter des Tenders weit genug sichtbar waren.
Die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hat die Strafkammer mit Recht als für den Unfall ursächliches Verschulden angesehen und somit ersichtlich auch dessen Voraussehbarkeit bejaht.
3. Ebenfalls rechtlich unangreifbar ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Transportgefährdung.
4. Die Strafzumessung ist ebensowenig rechtlich zu beanstanden,
Eine unzulässige Verwertung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen kann darin nicht gefunden werden, daß der Tatrichter Tatumstände, die für den Grad des fahrlässigen Verschuldens von Bedeutung sind, wie die genaue Kenntnis der Lage und Gefährlichkeit des Überwegs und der Hinweis auf die Ankunft eines Zuges im Bahrhof CE un die Tatzeit, bei der Höhe der Strafe mit in die Waagschale geworfen hat. Auch die "besonderen" Folgen der Tat, nämlich die Tatsache, daß sieben Wageninsassen, zum Teil schwer, verletzt worden und zwei Personen fast 2 3/4 Jahre nach dem Unfall noch nicht wieder hergestellt waren, konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß strafschärfend verwerten, da alle diese Folgen seiner unvorsichtigen Überquerung des Bahnübergangs für den Angeklagten voraussehbar waren. |
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Das erhebliche Mitverschulden der Bahnbediensteten durch Außerachtlassung der vorgeschriebenen Sicherung des Übergangs hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.'
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen,
Rotberg Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen