Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 16.01.1957 – 2 StR 591/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2_StR_ 591/56 ‘

2268 027

Im Namen des Volkes

In der Strafssche gegen

den Vermessungstechniker Horst F „ ohne festen

“ohnsitz, geboren am ED 1923 in FW, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtslofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EB in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt mn bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am xain vom 25. September 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Widerstandes zu seiner Gesamtstrafe vor zwei Jahren Gefängris verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge irt unzulässig, da sie nicht klarstellt, welcher Verfahrensverstoß behauptet werden soll.

Im übrigen sei bemerkt, daß die mündliche Urteilsbegründung keine Grundlage einer Verfahrensrüge sein kann, da maßgebend allein die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe sind (BGHSt 7, 363),

II.

1) Die Verurteilung wegen Widerstandes ist rechtlich fehlerfrei. Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen an.

2) Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,

Nach den Feststellungen mißhandeltie der Angeklagte seine frühere Geliebte Magdalene Be wiederholt in brutaler Weise, indem er ihr Schläge mit den !länden, aber auch mit harten Gegenständen, so einem Schippenstiel versetzte, ihr dabei einmal Zähne einschlug, weiter ihr die Finger mit Gewalt in die Augenhöhlen stieß und sie mit Schuhen, auch auf den Kopf und in das Gesicht, trat. ) erlitt durch die Mißhandlungen erhebliche Verletzungen im Gesächt, am Kopf und an anderen Körperteilen, so eine Rippenfraktur. Im Juli 1955 schlug der Angeklagte anläßlich eines Streites die BP neftig und biß ihr, als sie sich wehrte und ihn hierbei in den Finger bis, den

linken Teil der Nasenspitze ab, sodaß sie mehrere Tare klinisch behandelt werden nußte,

Rechtlich zutreffend nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht in den Fällen, in denen er die Bl |) mit den Händen schlug und mißhandelte, einer gelährlichen Körperverletzung aber, soweit er ihr Schläge mit harten Gegenständen versetzte und sie nit den Schuhen trat. Zu Recht beurteilt sie weiter das Abbeißen der linken Nasenspitze als eine schwere Körperverletzung. Sie stellt fest, daß das Fehlen eines Teils der Nase dem Gesicht der B® einen häßlichen Anblick gibt, und findet darin eine erhebliche dauernde zntstellung. Diss ist rechtlich bedenkenfrei (RGJW 28, 2232). Die Xöglichkeit, die NMißgestaltung unter Umständen durch eine Plastik zu verdecken, steht nicht entgegen (RGSt 14, 344). Die Strafkamer führt ohne Rechtsirrtum aus, daß Be sich einem rechtswidrigen Angriff gegenübersah, als der Angeklagte sie schlug, und daß sie bei der Abwehr in Notwehr handelte. Ohne Rechtsfehler nimmt sie auch an, B@@® habe sich innerhalb des Rahmens der gebotenen Abwehrhandlung gehalten, als sie dem ängeklagten in den Finger biß. Die Strafkamner verneint daher zu Recht eine Notwehr des Angeklagten gegenüber der berechtigten Abwehr der Bi (RGSt 67, 337, 340). Die Revision greift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Widersprüche und Denkfehler aufweisen, an; unbeachtlich ist auch das Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren.

Nach § 56 StGB in der Fassung des 3. Stri@ von 4. August 1953 (BGBl I 735) iet der Angeklagte ?ür die schweren Folgen aber nur verantwortlich, wenn er sie wenigstens fahrlässig herteigeführt hat. Das Urteil ent-

-E..

hält hierzu keine Erörterung, sodaß nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer dies geprüft hat. Bei der gegebenen Sachlage kann aber kein Rechtsfehler voriiegen. Wer einem Andern einen Teil der Wase durch einen Bi3 gewaltsam abtrennt, muß schon nach allgemeiner Erfahrung damit rechnen, daß die Verstümmelung der Nase eine Verunstaltung des Gesichts und damit eine dauernde Eritstellung bewirken

kann. Auch der Angeklagte konnte daher die schwere Tolge seiner Mißnandlung voraussehen. Tatsachen, die eine soiche Einsicht des Angeklagten ausschließen, sird dem Sachverkalt nicht zu entnehmen. Auch seine Zurechnungsfähigkeit war nach dem Urteil weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert, Die Strafkammer hat daher zu Recht eine schwere Körperverletzung in diesem Falle bejeht-

Die Annahme einer fortgesetzten Bandlung ist rechtlich richt zu beanstanden; der Angeklagte war somit wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen (RG HRR 34, 64).

Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer eingehend geprüft, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzukilligen sind, dies aber mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Sie hat demnach § 228 StGB nicht übersehen. Die Revision greift auch hier nur unzulässigerweise die Würdigung der Strafkammer an und will anstelle der rechtlich zutreffenden Folgerungen der Strafkamner ihre eigenen setzen.

3) Die Verurteilung wegen Raubes läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach den Feststellungen drohte der Angeklagte der Bial mit, nach der Sachlage nicht unerheblichen, Schlägen und Mißhandlungen. Zutreffend findet die Strafkammer darin eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Die Strafkammer stellt weiter. Test. der Angeklagte habe bei der Yegnahme des Geldes selbst nicht ernstlich an seine Ersatzforderung geglaubt und sei sich bewußt gewesen, keinen Anspruch auf das Geid zu haben. Hiernach hat die Strafkammer den äußeren und inneren Tatbestand eines Raubes ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Straikammer führt zwar bei der „strafzumessung aus, in dem Verhältnis des Angeklagten zu der sm hätten sich die Unterschiede zwischen kein und Dein im Laufe der Zeit verschoben und in dem Angeklagten hätte sich möglicherweise die Vorstellung gebildet, er brauche die Eigentumsrechte der Io ) nicht so zu berücksichtigen, wie die anderer Personen. Mit diesen etwas mißverstänädlichen Irwä-

gungen wollte die Strafkammer nach dem Zusammenhang aber offen- f

sichtlich nur ausdrücken. daß das Zusammenleben mit der 3» die Hemmungen des Angeklagten, die unter normalen Verhältnissen ihn von einer solchen Tat abgehalten hätten, vermindert habe. Dies hat sie ohne Rechtsfehler mildernä berücksichtigt.

Das Vorbringen der Verteidigung richtet sich auch hier

nur ufnzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Baldus . Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges

Ep