Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 16.01.1957 – 2 StR 590/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StE. 593076

2661 070

Im Namen des volkes

In der IStrafsa:he

gegen

den Lendwirt Heinrich SS

geboren an m : 3.9 in cm:

wegen Unzucht mit Kindern UV.

aus EB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshsfs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus ais Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als sarnalt U ED henannaltachatt,

Justizangestellter als Urkundsbe

für Recht erkannt:

ur der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. Oktober 1956

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-590-56#rd_1

Der Ange':lagte iet wegen eines Verbrechens nach § 176 Abe I Nr 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB, in einem weiteren Falle wegen einss Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB und sodann in vier Fäl len wegen Vergshens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrefe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt wcor-- den !

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen kechtiso Sie muß Erfolg haben,

Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an beginnender Cerebralsklerose, welche eine sogenannte Alteredemen» ausgelöst und zur Folge hat, daß er seine Handlungen nur noch in vermindertem Maße zu kontrollieren vermag. Tas Urteli sprioht sich indessen nicht darüber aus, ob auf Grund dieses Krankheitsbefundes bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 5]. Abs 1. oder Abs 2 StGB jeweils zur Tatzelt vorgelegen haben oder ob eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 5i . Abs 2 StGB zur Zeit der Begehung der Straftaten zu vernei.- nen ist, Diese Feststellung kann indessen bei der erwähnten Erkrankung nicht entbehrt werden ıvg! RGSt 7%, 121’. Ob und in welchem Maß der Angeklagte zur Zelt der Tat in seiner Zu. . rechnungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. muß also auf Ba Grund des vom Sachverständigen vorgetragenen Krankheitebefun.- des erörtert und entschieden werden (vgl BGHSt 7. 238); Denn sachlichrechtlich ist die Prüfung des § 5i. StGB und die Mit-- teilung des Ergebnisses dieser Prüfung für den Angeklagten in den Urteilsgründen immer dann getcten. wenn der Sachverhalt hierzu Anlaß gibt. Tas ist hier verabsäumt worden. Deshalt muß das Urteil aufgehoben werden.

LER Bi

Dur»n dio ncuc Hauptverharälung erhäl; die Strafkammer Gelegsnhei;. sich mit dem sonstigen Vorbrinzen der Kewisi.n. soweit es rechtlich bedeutsam ist, auseinanderzuzsetzsäa, in®. besendere wit der Fage der Verführung nach $ ı:: a Nr 5 stuB vgl RGSS 79. 199°.

Baldus Busch . Dre Dotterweich Dr. Sobalscha Menges