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BGH Entscheidung vom 10.01.1957 – 4 StR 544/56

4. Strafsenat

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In Yanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Rolf Richard T EB aus Hg: zeboren arı EEE 1923 in Dip. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 10. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesriehter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Überstastsanwalt rei der Verkündung als Vertretsr der Bundesanwaltischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. September 1956. wird verworfen. j

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 26. September 1956 erlittene Un-

tersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, davon in einem Fall in Tateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens en Harry ER verurteilt worden ist, richtet sich seine Revision gegen den Schuldspruch mit der Begründung, er sei bei Begehung der Tat volltrunken gewesen. Im übrigen wendet er sich gegen den Strafausspruch. Dar Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Als der Angeklagte eines Sonntags im März 1956 allein in seiner Wohnung war, ließ er sich von dem im gleichen Hause wohnenden, noch nicht ganz 10jährigen Harry GE Sie: holen, nahm ihn dann im Einverständnis mit der Mutter des Kindes gegen 15.30 Uhr mit in seine Wohnung und behielt ihn etwa zwei Stunden bei sich. Während dieses Aufenihalts gab er dem Kinde, nachdem er selbst vorher schon eine Flasche Johannisbeerwein und ein Glas Grog getrunken hatte, ebenfalls ein oder zwei Glas Grog zu trinken. Als dem Jungen davon schlecht wurde und er sein Bedürfnis verrichten wollte, veranlaßte er ihn, in "seinen Mund zu urinieren. Dann legten sich beide nackt ins Bett, Der Angeklagte leckte am Geschlechtsteil des Knaben und ließ ihn auch an seinen Gliede lecken.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesen Vorgängen ein Verbrechen nach. § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erblickt. Auch die tateinheitliche Verurteilung aus § 175 a Nr 3 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Sie setzt allerdings voraus, daß das verführte Kind den Tat--

bestand des % 175 StGB naclı der inneren und äußeren Tatseite erfüllt. Dabei genügt es schon, wenn es in einer seinem Alter gemäßen Weise geschlechtliche Empfindungen in dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 48). Bine solche Anteilnalıme des Knaben hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Aus seinen Ausfükrungen ergibt sich aber, das der Angeklagte den Jungen durch Alkoholgenu3 geneigt gemacht hat, sich seinem unzüchtigen Ansinnen zu fügen, und ihn dadurch veranlaßt hat, mit

ihm Unzucht zu treiben und sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Das Merkmal der Verführung ist damit rechtsirrtumsfrei festgestellt. Mit welcher inneren Anteilnahme das Kind den unzüchtigen Vorgängen gefolgt ist, ergibt sich aus seiner eindrueksvollen und sprechenden Schilderung, die es in der Hauptverhandlung von den Einzelheiten des Geschehens gegeben hat,

Den Zeitpunkt der Tatausführung hat das Landgericht festgestellt, soweit dies bei der Sachlage möglich war. Welcher weiteren Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen können, gibt die Revision nicht an. Diese Rüge ist mithin unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben Über die Menge des vor und während der Tat genossenen Alkohols unter Zuziehung eines Sachverständigen rechtlich unangreifbar begründet, überdies zu seinen Gunsten - entgegen dem Gutachten - nur verminderte Zurechnungsfänigkeit angenommen ünd die Strafe entsprechend gemildert.

Wenn der Angeklagte auch 1 1/2 bis zwei Stunden nach dem Weggang des Kindes auf den Polizeibeamten einen betrunkenen Eindruck machte, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich der erst unmittelbar vor der Tat und während des

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Besuches des Kindes genossene Alkohol zur Zeit der Verübung der unzüchtigen Handlungen noch nicht voll ausgewirkt haben kann. Zudem betrug der Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten etwa 2 1/2 Stunden nach Beendigung der Unzuchtshandlungen nur 1,76 °/oo. Unter diesen Umständen verstößt die Annahme seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit keineswegs gegen die Ergebnisse der ärztlichen Wissenschaft. Daß ein Kraftfahrer mit einem solchen Alkoholspiegel nicht mehr fahrtüchtig ist, bedeutet nichts für die Frage der Zurechnungsfähigkeit.

2. Auch der Strafausspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

In allen Fällen hat das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt unä auf die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus erkannt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisien gehen fehl. Die Zubilligung mildernder Umstände ist nur gerechtfertigt, wenn dem Gericht die Straftat nach ihrem Gesamtbild weniger schwer zu wiegen scheint, als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetz bei Abgrenzung des Regelstrafrahmens vorgeschwebt haben. Hierüber entscheidet der Strafrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 59, 237; BGHSt 4, 8). "Selbst nach den Erfahrungen der mit Sittlichkeitsverbrechen fortlaufend befaßten Strafkammer zeugen die Taten des Angeklagten von einer nur in wenigen Fällen anzutreffenden Hemmungslosigkeit"; sie lassen eine tiefgehende verbrecherische Neigung erkennen. Wenn die Strafkammer darauf hinweist, daß die Intensität der Unzuchtshandlungen bei Heidrun WEB befürchten lasse, daß das Mädchen erheblichen seelischen Schaden davongetragen hat, so verwertet sie ersichtlich nicht bloß vermutete Folgen der Tat, sondern sie berücksichtigt lediglich in zulässiger Weise die besondere Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten, die sich schon jetzt in dem Ver-

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halten des Kindes bemerkbar zemackt hat. Nach den Urteilsfeststellungen brach Heidrun nämlich noch »iele Monate nach den Unzuchtshandlungen, als schon die Verfehlungen mit Harry DB >ekannt geworden waren, auf Befragen der \utrter in Tränen aus und wagte nicht, ihr das unzüchtige Geschehen rückhaltlos in seinem ganzen Ausmaß zu erzählen. Die Tatsache, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, nötigte den Tatrichter nicht, ihn mildernde Umstände zuzubilligen. Der weitgehenden alkoholbedingten Inthemmung des Angeklagten bei der Verführung des Knaben hat das Landgericht besonders Rechnung getragen, aber ohne Rechtsirrtum auch in diesem Fall auf die “indeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt, weil er sich schon vorher mehrmals an dem Mädchen vergangen hatte und sich deshalb besondere Zurückhaltung

im Verkehr mit Kindern hätte auferlegen müssen.

Nach alledem muß die Revision als unbegründet verworfdn werden.

Rotberg ee Krumne . Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen