Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 10.01.1957 – 2 StR 146/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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äle Hausfrau Rosalie H «EEE geborene aus Du, 30: : geboren am =:

wegen fahrlässigen Falscheides

hat ker 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs !n der Sitzung vom 29, April 1957, an der teilgenommen rabanı

Bundesrichter Prof. Dr. Busch a.3 Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Buni23cichter Scharpensee). Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEWD in der Verhandlung,

Bundesanwalt dE> bei der Verkündung als Vertre er Bundesanwaltschaft, iR Justizangestellter K als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt; | en

Auf Jie Revision der Angeklagten wird das Urteil sr . des Landgerichts in Bonn vom 10. Januar 1957 mit . den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kusten des Rechismittels, an das Lanlgericht zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, we_l 3.e ve. Ableistung des Offenbarungseides am 19. März 1955 danach nefragt, ob nicht auch ein Volkswagen zu ihrem Vermögen geröre, erklärt hat,

si.e habe niemals einen Volkswagen besessen; wohl habe

ıhre Tochter Josefine sich vor etwa zwei Jahren einen

Volkswagen gekauft; dieser Wagen sei 'das alleinige

Eigentum ihrer Tochter, und zwar habe ihre Tochter

seinerzeit den Wagen von der Firma Ge MB :n Köın

gekauft,

Daraufhin leistete die Angeklagte den Eid vocschriftsmäßig dahin ab, daß sie ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Die Strafkammer ist der Meinung, daß die Angaben der Angeklagten Über den Volkswagen objektiv unrichtig gewesen seien. Entgegen ihrer Erklärung, die Tochter habe den Volkswagen gekauft, nabe sie ihn selbst für eigene Rechnung erworben; sie habe ausschließlich die Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin über den Ankauf des Wagens geführt und habe dann an einem späteren Tage unter Mithilfe eines Kraftfahrzeugsachrerständigen den Kaufvertrag abgeschiossen, der schriftlich fixiert und auch von ihr unterschrieben worden sei. Er enthielt, wie das Urteil feststellt, äie Bestimmung, daß bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises der Wagen Eigentum der Verkäuferin bleibe.

Die Angeklagte nahm den Wagen nach Abschluß des Kaufvertrags mit und benutzte ihn in der Folgezeit für ihre Geschäftszwecke, Entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung bezahlte sie jedoch auf den Kaufpreis zunächst nichts, weil sie keine Gelämittel hatte. Die von ihr gegebenen Schecks wurden mangels Deckung nicht eingelöst.

Weil die Angeklagte den Wagen nicht bezahlen konnte, trug sie sich mit dem Gedanken. den Kauf rückgängig zu machen. Da erbot sich ihre gehbehinderte Tochter, für die Bezahlung des Wagens Sorge zu tragen, wenn sie, da sie keinen Führerschein hatte, von ihrer Mutter, der Angeklagten, oder ihrem Bruder jeweils zu ihrer Arbeitsstelle gebracht und von dort wieder abgeholt würde; im übrigen sollte der Wagen für den Geschäftsbetrieb der Angeklagten benutzt werden können, jedoch nicht von dem Bruder, d.i. dem Sohn der Angeklagten, für vrivate Zwecke.

Aus Mitteln der Tochter erhielt die Verkäuferin bis September 1953 1500 DM. Der Kaufpreis wurde zu dieser zeit auf Vorsteilüung der Angeklagten von der Verkäuferin auf 2000 DM herabgesetzt. Über die 1500 DM hinaus gingen jedoch bei dieser keine Zahlungen mehr ein. Der Kraftfahrseugbrief, den die Verkäuferin am 9. September 1953 der Angeklagten ausgehändigt hatte, wurde am 7. November 1953 auf die Tochter der Angeklagten umgeschrieben.

Auf Grund dieses Sachverhalts kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß dann, wenn die Angeklagte alle Rechte aus dem Kaufvertrag auf ihre Tochter übertragen habe, dies frühestens erst zwei Monate nach dem Ankauf des Wagens

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geschehen sei, nachdem die Angeklagte in der Zwischenzeit den Wagen für ihren Geschäftsbetrieb benutzt gehapt habe; dennoch habe die Angeklagte beschworen, ihre Tochter nabe den Wagen gekauft, und weiter, sie selbst habe nie einen Vo..kswagen besessen, obwohl sie den Wagen zwei Monate

leng fast ausschließlich für ihre Geschäftszwecke benutzt

hatte:

Die Strafkammer verkennt nicht, daß im Volksmund viel-

#ach unter "Besitz" das Eigentum verstanden wird, und geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe davon aus, daß dies auch bei der Angeklagten so wer, als sie ihr Vermögen vor Ableistung des Offenbarungseidles angab. Die Ange-

klagte habe jedoch "mit großer Wahrscheinlichzeit es unter-

lassen, die gebotene historische Schilderung der Rechtsverhältnisse mit Bezug auf den Tolkswagen zu geben, um jedem Risiko einer Einbeziehung des Volkswagens in die Zwangsvollstreckung zu entgehen", Nach inren geistigen Fähigkeiten sei sie sehr wohl in der Lage gewesen, dıe irreführende Unvollständigkeit ihrer Aussage zu erkennen,

Das Gericht nimmt jedoch an, "die Angeklagte nabe gedanzenlos den Sachverhalt aus ihrer Sicht wirtschaftlich betrach-

tet, wobel für sie ausschlaggebend gewesen sein möge, daß ihre Tochter und nicht sie die 1500 DM aufgebracht hat", Mit dieser Überlegung verneint die Strafksmmer einen Meineid der Angeklagten und erklärt sie einss fahrlässigen Falscheides im Sinne des § 163 StgB schuldig.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben.

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iu Offenbarungseiädsverfahren muß der Schuldner aller-- dings sein gesamtes Vermögen angeben (vgl BGHSt , 74). Dazu gehört auch eine noch nicht fällige oder künftige Forderung, sofern für deren Entstehung zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grundlage bereits gegeben ist. Das hat die Rechtsprechung insbesondere auch für Anwartschaftsrechte ausgesprochen. Die Angeklagte mußte deshal.b als Schulänerin auf Eigentumsvorbehalt gekaufte und ihr übergebene Sachen bei ihren Vermögensangaben auch dann enführen, wenn die Sachen yon ihr noch nicht pezahl+ waren (vgl BGH NJW !955, 638 Nr 15). Der Eid der Angeklagten war also falsch, wenn sie ein noch nicht erleäigses Tertregsverhältnis verschwiegen hat, aus üem ihr ein Lnwartschaftsrecht auf den Volkswagen zustand. Der Offenbarungseid decit alle bei Gelegenheit seiner Ableistung von dem Scauläner gegebenen Erklärungen, soweit diese den Bestanä seinss Vermögens betreffen. Andererseits braucht der Offennerungseidschuläner solche Sachen und Rechte, die ihm zweifellus nicht mehr gehören, in seinem Vermögensverzeichnis unä is den sonstigen Angaben Über sein Vermögen nicht aufzuführen, sofern dies nicht von ihm im Rahmen äes § 807 ZPO zu „ffenbaren ist (vgl BGHSt 8, 399, 400). Dafür liegen indessen hier nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunrte vor. Auf Erklärungen des Schuläners oder deren Unterlassung außerhalb der gesetzlichen Umgrenzung in § 807 ZPO bezıenti sich der Offenbarungseid nicht. Die Verurteilung der £Angsklagten kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß sie. falsche Angaben Über den Erwerb des Wagens und die früheren Besitzverhältnisse an ihm gemacht, den Sachverhalt "bewußt vereinfacht" und "die gebotene historische Schilderung der Rechtsverhältnisse" unterlassen hat. Diese Angaben werde. nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshufs von dem Offenbarungseiä nicht umfaßt.

Ob dıe Angeklagte das Anwartschaftsrecht auf das Eigen-

tum des Volkswagens, das sie durch den von ihr am 21. Pebruar 19553 mit der Firma N] abgeschlossenen Kaufvertrag erlangt hatte, zur Zeit der Ableistung des Offenbarungseides am 19. März 1955 nicht mehr besaß, stellt das Urteil allerdings nicht eindeutig fest. Die Strafkammer hält aber für möglich, daß sie zwei Monate nach dem Kaufvertrag alle Rechte aus diesem wirksam auf ihre Tochter übertrug (vgl. RGZ 130 S i15, 118). Unter diesen Voraussetzungen hätte die Angeklagte alsdann in dem Offenparungseiäsverfehren auch hinsichtlich des Volkswagens ihr Vermögen vollständig angegeben, weil sie insoweit keinen Teii ihres tatsächlich vorhandenen Vermögens durch ihre Erklärung verschwiegen hätte. Eine Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides ist jedoch nur dann möglich, wenn die von dem Schuläner bsschworenen Angaben über das Vermögen objektir unzutreffend gewesen sind (vgl RGSt 37, 395). ae Hiernach ist nach den bisherigen oetateitungen ac. äußeren Sachverhaltwnach die Unrichtigkeit des Offenbarungseides der Angeklagten nicht nachgewiesen,

Überdies sind die Feststellungen zur inneren Tatsei® widerspruchsvoll. Denn das Urteil unterstellt, daß die Angeklagte "Besitz" im Sinne von Eigentum verstanden hat. Dann konnte allerdings, wie das Urteil zutreffend folgert, nicht angenommen werden, daß die Angeklagte mit ihrer Erklärung, nie einen Volkswagen besessen zu haben, bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Als Offenbarungseiäschuldnerin hatte sie nur die Richtigkeit und Vollständigkeit der in § 807 Abs 1 ZPO verlangten Angaben zu beschwören (vgl BGHST 8, 399). Unter diesen Umständen konnte das Urteil mit der bloßen Reäewendung "somit konnte die Angeklagte nicht des

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Meinends (§ 154 StGB). sondern nur des fahriässigen Falsneiäles im Sinne von § 163 StGB für schuldig befunden werlen", im Schuldspruch nicht begründet werden. Diese formelhafte Wendung in den Urteilsgründen ist dazu nicht ausreichend

(vgl Rast 57, 2345 653, 37')e

Wegen der hiernach unzureichenden und teilweise widerspruchsvollen Feststellungen zum Tatbestande des fahrlässigen Falscheides ist die Aufhebung des Urteils geboten.

Die Biidung einer Gesamtstrafe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Vorstrefakten hätten nicht vorgelegen (vgl BGHSt 3 S 278, 280; 4 S 366). Dies wird in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein.

Busch _ Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscna Menges