Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.01.1957 – 5 StR 484/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2290 095
5 StR_484/56
—
Im Namen des Volke Ss
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerhard S in u: vg. dort geboren an le :9;>,
- Sachbezeichnung: Cu... - wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Januar 1957, an .der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ik
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gm
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21.August 1956 aufgehoben, soweit es die gegen den Angeklagten Sg verhängte Strafe betrifft.
Der Angeklagte Sm wird zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte
SED zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;z
Die Strafkammer hat u.a. den Angeklagten SH wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefä nisstrafe von fünf Monaten verurteilt. -
Die zu Ungunsten dieses Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil ir zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit es die gegen den Angeklagten verhängte Strafe betrifft. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechte Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde ' Umstände zugebilligt. Diese Entscheidung wird von der Revision nicht angegriffen und kann auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Strafkammer hat aber sachliches Strafrecht dadurch verletzt, daß sie den Angeklagten zu einer Strafe von nur fünf Monaten Gefängnis verurteilt hat. Nach § 244 Abs 2 StGB, dem die Straf zu entnehmen ist, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr Ge fängnis. Eine geringere Strafe durfte die Strafkammer nicht verhängen. Der den Angeklagten betreffende Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.
Einer Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer bedarf es nicht. Der Senat erachtet bei der
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Sachlage, wie sie sich aus den Gründen des gasefochtenen Urteils ergibt, !7 Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts die gesetzliche Mindeststnafe von einem Jahr Gefängnis für angemessen. Er ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO biefugt, von sich aus diese Strafe zu verhängen. Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Börker |