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BGH Entscheidung vom 20.12.1956 – 4 StR 500/56

4. Strafsenat

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4_StR 500/56

Im Namen des Volxkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Elfriede Marie T EB zerorene con aus DEE, seboren an EM 1931 in Kup Kreis CR (Ostpreußen),

wegen Totschlages

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter en

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 27. Juni 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in 3ochun zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die im Jahre 1931 geborene Angeklagte war 1945 in Ostpreußen von vier Russen vergewaltigt worden. Nachdem sie in russische Lager verbracht, erkrankt, arbeitsunfähig und 1947 entlassen worden war, flüchtete sie in die Ostzone. Nach weiteren Erkrankungen ging sie Ende des gleichen Jahres über die Zonengrenze und war als landwirtschaftliche Hilfskraft und Hausgehilfin tätig.

Im Jahre 1950 lernte sie Gerhard Flllbkennen. Ab Pfingsten 1951 kam es zwischen beiden zu geschlechtlichen Beziehungen, die im Jahre 1953 zur Schwängerung der Angeklagten führten. Sie beschlossen deshalb zu heiraten. Zwei Tage vor der Eheschließung kam es zur Fehlgeburt. Sie heirateten jedoch noch im November 1953. Nachdem FR 1355 arbeitslos geworden war, gingen sie nach Dortmund, wo sie zunächst bei Verwandten wohnten. Sodann mietete sich Frömming ein möbliertes Zimmer, während die Angeklagte eine Stellung als Hausgehilfin annahn. Die Ehe der Angeklagten entwickelte sich seit der Übersiedlung nach Dortmund nicht günstig, da FTegb „sris Neigung hatte eine wirkliche Ehegemeinschaft hergustellen. Der Gedanke, für die Angeklagte zu sorgen und eine gemeinsame Wohngelegenheit zu finden, lag ihm völlig fern. Er gab sich als unverheiratet aus und verlangte das gleiche von seiner Ehefrau, die diesem Wunsche nachkam. Das Verhalten FM: änderte sich auch nicht, als die Angeklagte von ihm schwanger wurde. Er wollte jeglicher Verpflichtungen enthoben sein. Ihre Schwangerschaft leugnete sie allgemein ab. Am Abend des 10. August 1955 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, da die Angeklagte den Verdacht ehelicher Untreue ihres Mannes hatte. Durch die Entwicklung ihres Verhältnisses zu ihrem Ehemann war sie in starke Gemütserregung geraten

und verzweifelt. _

Im Laufe des folgenden Tages spürte sie Schmerzen in Kreuz und Leib. Sie legte sich in ihrem Zimmer auf ihr Bett, darauf setzten starke Blutungen ein und sie erbrach sich. Bald darauf kam es zur Geburt eines Kindes, Sie blieb dann mit diesem noch eine Weile liegen und wickelte es sodann fest in die blutdurchdränkten Kleidungsstücke ein, auf denen sie gelegen hatte. Sie spürte dabei, wie sich das Kind bewegte und drückte etwas zu. Dann legte sie das Bündel in den Kleiderschrank. Das Zudrücken und das Weglegen des Kindes erfolgte, um sein Leben auszulöschen. Es ist kurze Zeit darauf an Erstickung gestorben»

Das Schwurgericht hat sie als Totschlägerin zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision rügt sie die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1.) Die Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit den Rügen der Verletzung des sachlichen Rechts erörtert.

2.) Das Landgericht ist auf Grund eines psychiatrischen und eines psychologischen Gutachtens sowie eingehender

" eigener Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte bei der Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es war nicht rechtsfehlerhaft, daß das Gericht aus dem Verhalten der Angeklagten vor und nach der Tat Schlüsse auf ihre Geistesverfassung zur Zeit der Tat gezogen hat. Daß diese zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind, also eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht erkennen lassen. Dies ist hier der Fall. Unbegründet ist die in diesen Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht habe zur Prüfung

des Geisteszustandes der Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen, nach Möglichkeit eine Ärztin vernehmen müssen, die über besondere Erfahrungen darüber verfüge, welche schweren seelischen Schädigungen Massenvergewaltigungen auch noch im späteren Leben insbesondere bei Geburtsvorgängen haben könnten. Den beiden Sachverständigen waren die Vergewaltigungen, die die Angeklagte als Kind erlitten hatte, bekannt, da sie während der ganzen Verhandlung bis zum Schluß der Beweisaufnahme anwesend waren. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß sie diese Umstände bei Abgabe ihres Gutachtens nicht gewürdigt hätten oder hierzu nicht imstande gewesen wären. Die Beurteilung dieser Fragen liegt innerhalb des Aufgabenkreises eines Psychiaters und Psychologen. Die Meinung der Revision, daß Sachverständige, die

im wesentlichen in Westdeutschland aufgewachsen seien, allgemein nicht das nötige 'Einfühlungsvermögen für diese Fragen hätten, ist nicht begründet. Besondere Umstände, die gegen die allgemeine Sachkunde der vernommenen Sachverständigen sprechen, hat die Revision nicht vorgetragen. Der Tatrichter konnte auch davon ausgehen, daß die Sachverständigen, wenn sie die erforderliche Sachkunde nicht gehabt hätten, selbst eine weitere Begutachtung angeregt haben würden. Diese brauchte sich daher dem Gericht nicht aufzudrängen. Im übrigen hat die Angeklagte Beweisamträge in dieser Richtung nicht gestellt:

Auch sonst 15ßBt die Beurteilung der Schuldfrage einen Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings führt der Tatrichter aus, das Kind könne nicht, wie der Verteidiger - nicht die Angeklagte - in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dadurch erstickt sein, daß die Angeklagte ihm, um es am Schreien zu verhindern, den Xund zugehalten habe, da es zur Atmung durch die Nase befähigt gewesen sei. Wie das

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Urteil ergibt, ist die Überze.gung des Gerichts nicht von diesem möglicherweise unrichtigen Erfahrungssatz beeinflußt worden. Vielmehr ist es aus tatsächlichen Gründen, insbesondere auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, das Kind sei durch das Drücken

auf seinen Körper oder dadurch erstickt, daß die Angeklagte es in die blutdurchdränkten Kleidungsstücke gewickelt und dann in den Schrank gelegt habe. Es hat also jene Möglichkeit der fahrlässigen Herbeiführung des Erstickens nicht

auf Grund des - angeblichen - Erfahrungssatzes, sondern

aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Mithin handelt q es sich eindeutig nur um eine zusätzliche und daher unschädliche Hilfserwägung. Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinen Anlaß, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Tod auch durch Zuhalten des ilundes habe eintreten können, weil die Nase eines Neugeborenen so stark mit Absonderungen gefüllt sei, daß es durch sie nicht atmen könne. Die Aufklärungsrüge geht von einem Sachverhalt aus, den das Gericht seiner Beurteilung aus tatsächlichen Gründen nicht zugrunde gelegt hat.

3.) Zu durchgreifenden Bedenken geben jedoch die Ausführungen zur Strafzumessung Anlaß.

Der Tatrichter hat der Angeklagten zwar mildernde Unstände bewilligt und in den sie begründenden Gesichtspunkten gleichzeitig Strafminderungsgründe erblickt, jedoch den Fall nicht als einen solchen angesehen, der der untersten Grenze des durch § 213 StGB gesetzten Strafrahmens nahekomme. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei keine Seltenheit, daß eine Frau in der Zeit ihrer Niederkunft von ihren shemanne Lieblosigkeit und Untreue erfahre. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und mangelnde Vorsorge seien Alltagserscheinungen. Diese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflußt sein. Abgesehen davon, daß sie in ihrer Verallge-

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meinerung zu weit gehen und nicht genügend berücksichtigen, daß das Verhalten des Ehemannes hier einen außergewöhnlichen kangel an ehelichen Pflichtbewußtsein und einen besonderen hohen Grad von Rücksichtslosigkeit aufweist, geben sie zu der Annahme Anlaß, das Gericht sei von der Meinung ausgegangen, daß Umstände, die häufig im Alltag anzutreffen

sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könnten. Dies würde in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sein. Die Strafe soll in erster Linie dem jeweiligen Umfang der Schuld des Täters. entsprechen.. Das Schuldmaß wird u.a. durch die Stärke der Beweggründe beeinflußt, die den Täter zur Tat veranlaßt haban. Daß die angeführten Umstände schuldmindernd wirken können, ist allgemein anerkannt. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob ein großer oder geringer Personenkreis von Umständen, die für den Umfang

der Schuld bedeutsam sein können, betroffen wird, sondern allein darauf, ob sie gerade auf den jeweiligen Täter bei Begehung der Tat maßgebend eingewirkt haben und mithin seine Tat in milderem Licht erscheinen lassen. Andernfalls könnnten in Zeiten allgemeiner schwerer Notlage schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Täters nicht im Sinne der Strafminderung berücksichtigt werden. Die Strafzumessungspraxis hat jedoch mit Recht einen anderen Standpunkt eingenommen.

Es liegt ferner eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze darin, daß das Gericht die lage der Angeklagten derjenigen einer jung verwitweten Frau, die ein. eheliches Kind zur Welt bringt, gleichstellt, da auch sie ohne den Schutz des Ehemannes dastehe. Es bedeutet für die seelische Lage einer Frau jedoch etwas wesentlich anderes, ob sie jene Hilfe entbehren muß, weil der Ehemann verstorben ist oder weil er sie aus Gleichgültigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Hinwendung zu einer anderen Frau versagt. Ferner wird die Erwägung des Gerichts, daß die Angeklagte - rechtlich

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gesehen — verheiratet und das Kind ein eheliches war, der tatsächlichen Lage der Ang-klagten, auf die es bei der Strafzumessung ankommt, nicht gerecht. Für deren Beurteilung ist hier nicht so sehr die -echtliche Stellung der Angeklagten als Ehefrau, sondern die innere seelische Not entscheidend. Wenn auch in diesem Falle objektiv der Gesichtspunkt der Beschämung entfiel, der für eine uneheliche Autter häufig der Beweggrund zur Tat wird, so war die Lage der Angeklagten in ihrer Verlassenheit und Not in Verbindung

mit dem Erregungszustand bei der Geburt doch der einer unehelichen Kutter ähnlich, zumal sie sich nach aussen hin

auf Verlangen ihres Mannes als unverheiratet bezeichnet hatte und sich daher durch die Geburt des Kindes blosgestellt fühlen mußte.

Unter diesen Gesichtspunkten wird der Tatrichter die Strafzumessung erneut zu prüfen haben.

Das Revisionsgericht hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Schwurgericht zu verweisen (§ 354 Abs 2 StPO):

Rotberg Krumme Dr. Sauer Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels