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BGH Entscheidung vom 20.12.1956 – 4 StR 417/56

4. Strafsenat

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va Für das Nachschlagewerk ! 2245 071

Gesetz: StGB §§ 184 Abs 1 Nr 1, 59

Rechtssatzs Die Einlassung des Täters, er habe die Ausstellung von Bildern, die das Gericht für unzüchtig erachtet, deshalb für erlaubt gehalten, weil sein Verkäufer sie beim Ankauf für zulässig erklärt habe oder weil Strafverfahren, die gegen andere Aussteller eingeleitet worden seien, nicht zur Verurteilung geführt hätten, ist grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Tatbestandsirrtums zu prüfen. Ein Verbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn der Täter geglaubt hätte, auch die Ausstellung unzüchtiger Bilder sei erlaubt.

Aktenzeichenz 4 StR 417/56 Urteil des BGH vom 20, Dezember 1956 LG Wuppertal

A StR 417/56

Im namen

des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Paul S EEE au TEummmEmmmEm. N Ve

wegen Verbreitung unzüchtiger Bilder u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumne

Dr, Sauer

Prof.@r. Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ll bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GM

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Verbreitung unzüchtiger Bilder (§ 184 Abs 1 Nr 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 6 Abs 1, 1, Abs 3, 3, 5 Abs 2, 21 Abs 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 zu einer Geldstrafe von 3,000,-- DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Die beiden dem angeklagten gehörenden Bildautomaten und 60 im einzelnen bezeichnete Diapositive sind eingezogen worden. Die Unbrauchbarmachung der Farbdiapositive und Platten ist angeordnet worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte betrieb drei Spielhallen im Stadtgebiet von WER. In ihnen hatte er in der Zeit von Juni 1955 bis Januar 1956 zwei Bildautomaten, genannt "3 D-Theater", aufgestellt und in Betrieb genommen. Gegen Einwurf eines 19-Pfennig-Stücks konnte der Benutzer durch ein Okular eine Serie von 10 Farbfotos betrachten, deren einzelne Bilder nach vier Sekunden wechselten. Blickfang und Mittelpunkt ‘dieser Bilder war. jeweils eine äußerst spärlich bekleidete Frau. Auf allen beanstandeten Fotos waren die weiblichen Brüste als Geschlechtsmerkmal durch verschiedene Hilfsmittel besonders hervorgehoben; die dargestellten Frauen und Mädchen wurden auf diese Weise zum Gegenstand begehrlicher Betrachtung

gemacht.

Der Angeklagte kannte sämtliche Bilder und wußte, daß sie offensichtlich schwer jugendgefährdend waren und aus diesem Grunde Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürften. Darauf hatte ihn die Verkäuferin der Geräte ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl sorgte er nicht für eine hinreichende Überwachung in den betreffenden

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Spielhallen. Dabei war ihm bekannt, daß sich der Besucherkreis zum großen Teil aus Jugendlichen und Heranwachsenden zusammensetzte. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben in der. Zeit von Juni 1955 bis Januar 1956 auch zahlreiche 16- und 17-jährige Personen mit stillschweigender Billigung des Angeklagten die 3 D-Theater benutzt. Die vorhandenen Verbotsschilder untersagten Jugendlichen dieses Alters nur die Benutzung der Geldspielautomaten.

Hit der Revision macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß e5 zwei vom Verteidiger gestellte Beweisamträge auf kEinholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die beschlagnahmten Bilder unzüchtig und schwer jugendgefährdend seien, zu Unrecht abgelehnt habe. Außerdem rüg er die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Rüge der mangelnden Aufklärung greift nicht durch. Inwieweit der Richter der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Beurteilung ’der Begriffe "unzüchtig" und "offensichtlich schwer jugendgefährdend" ist Aufgabe des Gerichts, das hierflir grundsätzlich die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entrcheidung BCHSt 8, 80 /887 ausgeführt, daß es für die Beurteilung der Frage der offensichtlich schweren sittlichen Jugendgefährdung einer besonderen Sachkunde oder Vorbildung in erzieherinchen oder seelenkundlichen Fragen nicht bedürfe und auch der einfache Mensch meist über ein sehr gutes Urteilsvermögen auf diesem Gebiet verfüge. Zu einer anderen Beurteilung gibt auch der Umstand keinen Anlaß, deß ein anderes Gericht und andere Staatsanwaltschaften eine abweichende Beurteilung vorgenommen haben.

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Auch die Sachrüge mußte erfolglos bleiben.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung bejaht, daß die Bilder unzüchtig sind. Das Landgericht beschreibt die Bilder in folgender Weise: Bei allen Aufnahmen sei im Vordergrund und Mittelpunkt des Bildes jeweils eine weibliche Person in "bikiniähnlicher" Bekleidung, also in einer solchen, die noch dürftiger sei als der sogenannte Bikini-Badeanzug, zu sehen. Den Bildhintergrund bilde stets eine Landschaft. Das Wesentliche sei jedoch nicht diese, sondern die im Vordergrund und Bildmittelpunkt stehende weibliche Person. Sie lenke den Blick des Betrachters sofort auf sich und nehme ihn während der nur kurzen Betrachtungsdauer von vier Sekunden so in Anspruch, deß alles andere zurücktrete und nur als unwesentlich wahrgenommen und empfunden werden könne. Diese Wirkung des weiblichen Bildgegenstandes werde durch die dreidimensionale Darstellung noch außerordentlich erhöht, so daß der Betrachter die Nodelle selbst zu sehen glaube. An ihnen falle aofort auf, daß jeweils die Brüste besonders hervorgehoben und betont würden; sie bildeten den eigentlichen Bildmittelpunkt. Nicht die Frau in ihrer natürlichen Gesamterscheinung solle gezeigt werden. Der Sinn und Zweck dieser Bilder liege vielmehr darin, die weiblichen Brüste als Geschlechtsmerkmale zu zeigen. Dieser Zweck werde jeweils durch verschiedene Hilfsmittel erreicht. Das auffälligste dieser Eilfsmittel sei stets die "bikiniähnliche" Brustbekleidung. Die Brüste seien weitgehend entblößt und nur durch schmale horizontal oder vertikal über die Brustwarzen verlaufende Stoffstreifen bedeckt. Noch wichtiger sei die dreidimensionale Technik. Sie bewirke, daß die Brüste jeweils außerordentlich nlastisch und geradezu "greifbar" erschienen. Das wirkungsvollste sei schließlich die zeitliche Beschränkung der Be-

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trachtungsdauer. Aus welchen Gründen und in welcher Absicht auch immer der Betrachter durch das Okular sehe, in vier Sekunden vermöge. er gerade den betonten Bildmittelpunkt, die Brüste. wahrzunehmen. Alles andere trete demgegenüber zurück und werde durch den Anblick des neuen Brustmotivs im folgenden Bild sogleich völlig verdrängt. Diese Beschreibung gilt für alle Bilder, die der Verurteilung zugrunde liegen. Zusätzlich hat das Gericht an weiteren Merkmalen noch folgende festgestellt: Bei den meisten

der Bilder werde die "fleischliche Fülle" des Busens noch durch die jeweilige Körper- oder Armhaltung verstärkt und besonders hervorgehoben, z.B. durch Vorbeugen des Oberkörpers, Zusammendrücken oder Hochheben der Arme, Halten eines Salles oder sonstigen Gegenstandes, Sitzstellung auf einem Felsblock oder im Auto, Anlehnung an ein Auto oder an einen Baumstamm. Ein weiteres Hilfsmittel sei die Farbe; auf vielen Bildern sei der Körper der Frau sonnengebräunt, die Brust und die Lendengegend jedoch weiß.

Diese Beschreibung ist für die Prüfung der Frage genügend, ob die Bilder geeignet sind, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Die zunächst gegebene Beschreibung trifft nach - dem Urteil auf alle Bilder zu. Sie reicht dazu aus, die Auffassung des Landgerichte. nachzuprüfen und den unzüchtigen Charakter der Bilder zu bejahen. Es war nicht erforderlich, eine Beschreibung für jedes einzelne Bild zu geben, da es sich nur um eine ständige Wiederholung derselben Merkmale gehandelt haben würde. Unter diesen Unständen war es auch nicht notwendig, im einzelnen anzugeben, bei welchen Bildern die noch zusätzlich angegebenen Merkmale vorliegen.

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Auch der Vorsatz ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Er führt aus, der Angeklagte habe zum mindesten mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe die Bilder und alle oben angeführten Einzelheiten gekannt, aus denen sich der das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechilicher Hinsicht verletzende Charakter der Bilder ergebe. Dem stehe seine eigene "großzügige" Auffassung nicht entgegen. Das Bewußtsein der schamverletzenden Bigenschaft könne auch derjenige haben, der nach seinem eigenen Enpfinden "Schamverletzendes" an der Darstellung nicht finde.

Er habe gewußt, daß die Bilder die Geschlechtsmerkmale der dargestellten Frauen besonders hervorheben und daß diese Darstellung bewußt gewählt worden sei, um auf den Betrachter sexuell aufreizend zu wirken. Bereits hiermit ist der Vorsatz des Angeklagten gegeben, Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere zusätzliche Begründung des Landgerichts nicht an, nach welcher der Angeklagte zumindest im Hinblick auf den ihm bekannten Betrachterkreis, vorwiegend Jugendliche und Heranwachsende, billigend mit der Möglichkeit, daß die Bilder das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines gesunden normalen Menschen verletzen könnten, gerechnet habe. Einer rechtlichen Stellungnahme zu dieser Hilfsbegründung bedurfte es hiernach nicht,

Das Landgericht hat weiter geprüft, ob sich der Angeklagte in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe und hat dies verneint. Es legt mit näherer Begründung dar, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er die oben erwähnte Mitteilung der Verkäuferin für maßgebend und daher die Aufstellung der Bildautomaten - außer für die Benutzung durch Jugendliche — für erlaubt gehalten habe. Dieser Gesichtspunkt würde jedoch nicht für die Frage eines Verbotsirrtums, sondern für die eines Tatbestandsirrtums Bedeutung haben können. Denn jene Mitteilung könnte ebenso wie die Tatsache, daß die gegen andere Personen eingeleiteten

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Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt haben, zur Folge haben, daß der Angeklagte aus diesen Umständen geschlossen hat, die Bilder seien nicht als das allgemeine

Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzend anzusehen, Dann

würde es infolge Unkenntnis des zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden - wertenden -.- Merkmals der Unzüchtigkeit am

Vorsatz fehlen (§ 59 StGB). Diesen.hat jedoch das Landgericht nit der Begründung, daß der Angeklagte den schamverletzenden Charakter der Bilder erkannt habe, bereits bei der Erörterung des Vorsatzes einwandfrei festgestellt. Ein Verbotsirrtum könnte insoweit dann in Betracht kommen, wenn der Täter geglaubt häite, auch unzüchtige Abbildungen dürften ausgestellt oder sonst very breitet werden. In einem Irrtum dieser Art wird sich - jedenfalls in unserem Kulturbereich - wohl kaum jemals ein Täter befinden, da die’ dem § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zugrunde liegende Norm im allgemeinen Rechtsbewußtsein verankert ist. Das Landgericht ist auch ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Angeklagten jenes Verbot bekannt war, zumal er sich selbst auf

eine Unkenntnis in dieser Richtung nicht berufen hat. Ein Verbotsirrtum kommt somit hier nicht in Frage.

Auch im übrigen gibt das Urteil: zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

Rotberg an Krumme Dr. Sauer Lang-Hinrichsen ° Dr. Wiefels ®