Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 19.12.1956 – 4 StR 524/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz;

Rechtssatz:

Aktenzeichen;

-Beschl. des BGH.-

StPO §§ 264, 343 Abs 1

Das Berufungsgericht, das über eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu entscheiden hat, darf bei der Feststellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den Feststellungen abweichen, die dem Schuldspruch des Erstrichters zu Grunde liegen. Hat dieser zum Beispiel festgestellt, daß der Täter mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat, so darf es pei der Sirafzumessung nicht von nur bedingtem Vorsatz ausgehen.

4 SUR 524/56 Sch@ Wanne-Eickel vom 19. Dezember 1956 OIG Hamm

Besch1lıß

ın der Strafsacıe

gegen

die Hausfrau Marie 7 2: geborene Top =: VgguimnnE:

geboren em 1398 in Om: wegen Abtreibung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vcm 19. Dezember i956 nach Anhörung des Oberbundesanwalts durch: Senatspräsidenten Dr. Rotperg und die Bundesrich;er Krumme,

Dr. Sauer, Prof. Dr, Lang-Hinrichsen und Dr. Wiefeis beschlossen:

Das Berufungsgericht, das über eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zu entscheiden :hat,darf bei der Festssellung der Strafzumessungstatsachen nicht von den Feststellungen abweichen, die dem Schuldsrpruch des Erstrichters zu Grunde liegen, Hat dieser zum Beisviel festgestellt, daß der Täter mit unbedingtem ‚Vorsatz gehandelt hat, so darf es bei der Strafzumessung nicht von nur bedingtem Vorsatz ausgehen.

Gründe§

Das Schöffengericht in Wanne-Eickel verurteilte die Angeklagte wegen Abtreibung in zwei Fällen /Freuen PB und CORE) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zum inneren Tatbestand hat es festgesteilt, daß die Angeklagte von der Schwangerschaft beider Frauen wußte,

g.a vie dan ZingriiT vei !hnen Sornelve,

i>2 Angeklagte lsgte Berufung sin, di> sie auf des Sirafmaß Veschrärkre, Das LanägerizaT mirderte el: Berufungsgericht die Strafe auf neun Monste Gefängnis herab, weil es Im gegensasz zum Erstrichter die Abtraeltungen als n’inderschwere Fälle wertete, und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Z3e: 3siner Entssheidung ging en dların aus, daß die Angeklagte im Fall Phnur mis tedingsem Vorsatz gehandelt habe.

Gegen dleses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und in erster Linie gerügt, es sei rechts- DI: fehlerhaft, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung im \ Tail POEM Tesistellungen getroffen habe, die von denen des Suhöffengerichrs zum Schuldspruch insoweit abwichen, als sie nur bedingten Vorsatz anstatt des vom Vorderrichter bejahten unbeäingten Vorsatzes annehme.

Das Cberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, auch bei einer auf üas Sirafmaß nesiränkten Berufung dürfe äas Berufungsgericht Feststellungen, die für die Strafzumessung bedeutsam sind, sogar in Abweichung von denen, die dem Schüuldspruch äes Erstrichters zu Grunde iiegen, treffen, wenn dadurch nur ® " nich‘ dem Schuldspruch die Grundlage entzogen werde. Dies sei im Fall Pütz nicht geschehen. Denn die Angeklagte bleibe nach wie vor auf Grund der Annahme vorsätzlichen Handelns wegen Abtreibung schuldig. Daß das Berufungsgericht im %egensatz zum Schöffengericht nicht unbedimten, sondern nur bedingten Vorsatz bejahe, berühre nur den Grad der Schuld, nicht aber ihr Wesen. Denn beide Vorsatzarten seien recht-Iich gleich,

M'.s dieser Meirung steh! der vorliegende Sens“ in Y.dersprurh zum OGtemlandssgeri-ht “n Celle Dieses hat in der Entscheidung vom 26. Oktoher 1955 \VR8 :C. 210) ausgesprochen, daß pei einer Bsscehränkung der Berufung auf das Strafmaß die Feststellungen zum Schuldspruch jsder Nachprüfung entzogen seien und auch bei der Strafzumessung nicht angetastet werden dürften.

Die Vorlegung ist zullssig, da die Entscheidung über lie Revision von der Beantwortung der zwischen den beiden Okerlandesgerichten streitigen Rechtsfrage abhärgs.

In sachlicher Hinsicht vermag der Senat die Ansicht des Oberlandesgerichts’ in Hamm nicht zu billigen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, da? bei einem nur den Strafausspruch eines Urteils angreifenden Rechtsmittel sowohl der Schuldausspruch els auch die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen \BGHS+ 7, 283 / 286, 287_/). Schon das Reichsgericht hatte in ständiger Rechtsprechung diese Ansicht vertreten {ROSt 42, 241 /242_7; 45, 149 /150_/}eSie fand auch im Schrifttum überwiegend Anerkennung. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Die Entscheidung des nur noch über die Straffrage urteilenden Berufungsgerichts ist nicht selbständig. Sie steht vielmehr in innerer Abhängigkeit von dem unangefochten gebliebenen Schuläspruch. Mit ihm zusammen mu3 sie ein einheitliches, widerspruchsfreies Ganzes bilden. Tegen les Grunäsatzes der Einheitlickkeit des Urteiis macht es, wie der erkennende Senat bereits in BGHSt 7, 283 /'287_/ in Übereinstimmung mit der ständigen Recht-

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entschieden cüer rhb nach recktekräftigen Schuldsprurs äle Strafe inlolge eines Rechtemittels neu festgesetzss wird.

in einem solchen Fali müsssn der rechtsicräftige Schuldspruch und die ihn zu Grunde lisgenden Feststellungen die nnansastbere Grunälage für das weitere Verfahren unäü wesenslichsr Teil des suschliefenden Urteils Sleiten 743% 22. ei [2u3_ 7‘

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Kicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung stTeit di» Meinung des Oberiandesgerichts in Hamm, neue Teststellungen des nur noch über die Straffrage erkennenden Berufungs® gerichts seien zulässig, wenn nur dem Schuldspruch nicht dis Grundlage entzogen werde. Die Unrichtigkeit dieser Auffassung wird beispielsweise offenbar im Falle der Verurteilung eines Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat, wenn er sich mit Berufung lediglich gegen den Strafeusspruch wendet und wenn das Berufungsgericht in Abweichung von der Feststeilung des Erstrichters, da? der Täter sine genau bestimmte Zaul von Einzselkandiungen "erüht haba. eine größere oder geringere Zah: soicher Handlungen für nachgewiesen halten soilte. Der Scnuldspruch müßte zwar nach wie vor wegen einer forigesetzten Straftat ergehen. Dennoch aber könnte er durch eine von der des Erstrichters ® abweichende Feststellung des Berufungsgerichts über die Zahl der Einzeitaten in unerträglicher Weise ausgehöhlt oder erweitert werden. Das liefe darauf hinaus, daß die Strafe gegen Jen Angexlagten untsr Schmälerung odsr Ausdehnung der den Schuldspruch tragenden Tetsachengrundiage bemessen werden könnte. (RGSt 61, 206 2107).

09 uni, wenn ja, wleweit nach Rechtskra?t des S2huldsp-u.5s den Berulungesericus bei seiner Intatrhneldung liner las Strafmaß nock Raum für neue Fes;steiliungen zum Umfang Ger Schuiä einss Angeklagten verbieib?, 00 es etwa andere Feststellungen ais das Erstgerichr nur Treffen darf, soweit sie sich auf außertatbestand).iche Umstände beziehen, treuch; nicht allgemein erörsert zu werden. Auf diese weitreichende Frage kommt es im vorilegenden Fail nizat an. vedenfeiils herührt die für seine Beurteilung hedeutungsvolle Frage, ob die Angeklagte mit unbedingten oder nur mit bedingtem Vorsatz abgetrieben hat, richt nur das Gebiet der Strafzumessung, sondern zugleich auch das der Schuld. Denn für deren Wesen ist es keineswegs einerlei, ob der Vorsatz des Täters der einen oder der anderen Art ist. Beide Vorsatzarten unterscheiden sich in einem Punkte wesentlichs während der mit unbedingtem Vorsatz Handelnde den gewoiiten Erfolg als sicheres Ereignis in seine Vorsteliung aufgenommen hat, hält ihn der Täter bei bedingtem Vorsatz nur für möglich. Demgemäß behandelt und bewertet das Strafgesetz häufig beide Vorsatzarten nicht gleich. Zur Verwirklichung mancher Straftatbestände genügt bloß bedingter Vorsatz nicht, sondern ist unbedingter Vorsatz Grundiage einer Verurteilung.

Daraus ergibt sich, daß die Feststellung, es habe jemand eins Tat mit bedingtem Vorsatz begangen, von der anderen Feststellung, er habe dabei mit unbedingten Vor-

rkatz gehendei%, nicht mur dem Grad, sondern der Ar+ nsch verschieden ist. Beide Fesissellungen lassen sich richt miteinaude> In Einklang prirgen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellurgnehne des Oberbundssanwalts.

Rotperg Krumnme r, Sauer

Leng-Minrrichsen Dr. Wiefels