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BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 1 StR 283/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IFL
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Samlun ı 2270 070
Gesetz: StrfG §§ 10, 20
Rechtssatzs An der in der Entscheidung BGHSt 7, 58 vertretenen Rechtgansicht des Bundesgerichtshofes, daß § 10 StrF6G 1954 auf Vorstrafen keine Anwendung findet, die naeh § 20 StrFfG zu tilgen sind. wird festgehalten.
Aktenzeichen: 1 StR 283/55 AG Erlangen
LG Nürnberg-Fürth Urteil des BGH vom 11. Dezember 1956 Bayer.ObLG
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Beschluß
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In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Konrad M EHER zu: To dort geboren am iin 15839;
wegen Betrugs
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1956 beschlossens
An der in der Entscheidung BGHSt 7. 58 vertretenen Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes., daß § 10 StrFG 1954 auf Vorstrafen keine Anwendung findet, die nach § 20 StrF& im Strafregister zu tilgen sind, wird festgehalten.
Gründes
Der Angeklagte, gegen den im Jahre 1948 wegen einer Verfehlung gegen Art I KRG Nr 50 eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 500 DM verhängt wor den waren, ist ‘durch Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 23. August 1954 wegen Betrugs, begangen am 1. April 195%, zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden, Seine auf das Strafmaß beschränkte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg- Fürth vom 20. Dezember 1954 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hält die Voraussetzungen der §§ 1, 2 Abs 2. §§ 10, 20 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 21 Abs 2 Nr 6 StrfG 1954 für gegeben und will demgemäß das Verfahren einstellens es sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des 2.. Strafsenats des Bundesgerichtshofes 2 StR 4/54 vom 23. November 1954 (BEHSt 7, 58) gehindert und hat daher ‘die Sache nach § 121 Abs 2 QVE dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt» | |
' Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
Der erkennende -Senat tritt jedoch - wie auch schon der
3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem nicht veröffentlichten Urteil 3 StR 851/53 vom 30. Juni 1955 - der erwähn-- ten Entscheidung vom 23. November 1954 bei.
1.) Es kann dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht zugegeben werden, .daß schon der Wortlaut der $$ ‚10, 20 StrFG 1954 eher gegen als für die in BGHSt 7, 58 vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs spreche, § 10 des Gesetzes spricht ausdrücklich von Vorstrafen, die "beim * Inkrafttreten dieses Gesetzes ... tilgungsreif sind". Das
Inkrafttreten geht sprachlich von der Vorstellung
einer Bewegung auf das Endziel der Gesetzesschöpfung aus.
das Wort "sind" dagegen von der Vorstellung eines Ruhen-
den, schon Vorhandenen, auf das die Bewegung trifft. Die Wendung "beim Inkrafttreten" ist auch nur zeitlich, nicht ursächlich zu verstehen, Danach kann es sich, sprachlich betrachtet, bei den "tilgungsreifen" Vorstrafen im Sinne
des § 10 nur um solche handeln, für die die Tilgungsreife bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestand, nicht dagegen auch um solche, die erst durch das Gesetz tilgungsreif geworden sind. y
Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht auch die Stellung des § 20 und des § 10 im gedanklichen Aufbau des Gesetzes. Wollte der Gesetzgeber in § 10 keine abschließende Regelung treffen, sondern in diese Vorschrift auch die Fälle des § 20 einbeziehen, so hätte das im Wort-
. laut zweifelsfrei zum Ausdruck kommen müssen. Das wäre ohne
Schwierigkeit möglich gewesen, etwa durch folgende Fassung: "Yorstrafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt cder tilgungsreif sind, der beschränkten Auskunft unter-
liegen oder durch dieses Gesetz (§ 20) getilgt werden soo -"
2): . Nach der Überzeugung des Senats entspricht es > auch nicht dem Sinn und Zweck des § 20 StrFG, dem wegen einer Wirtschaftsstraftat im Sinne der §§ 20 Abs 1 Satz ]., 21 Abs 2 des Gesetzes vorbestraften und nunmehr erneut straffälligen Täter außer der Tilgung der früheren Strafe auch noch die Vergünstigung der Straffreiheit für die neue Straftat zuteil werden zu lassen. Weder die Begründung des Regierungsentwurfs noch die sonstigen Gesetzgebungsun-- terlagen (vgl den Bericht des Abgeordneten Dr. Furler in der 33. Bundestagssitzung vom 18. Juni 1954) erwähnen mit einem Wort, daß § 20 auf dem Wege über die Vorschrift des § 10 auch eine sachliche Einschränkung des § 2 Abs 3 (§ 3 Abs 2) des Gesetzes schaffe. Das läßt den Schluß zu.
daß der Gesetzgeber an diese Möglichkeit nicht gedacht hat. Dann erlaubt es aber die gebotene enge Auslegung von Straf.- freiheitsbestimmungen nicht, einen derartigen Gesetzeswillen nachträglich aus den §§ 20 und 10 herauszulesen - um so weniger als damit nicht nur ein bestimmter Personenkreis doppelt begünstigt würde, sondern auch diese Vergünstigungen in der un-. gewöhniichen Weise miteinander verknüpft wären, daß die eine erst die Grundlage für die andere schüfe.
Vielmehr stehen bei § 20 Abs 1 StrFG 1954 Zwecke des Strafregisters im Vordergrund. Das ergeben die gesetzgeberi.- schen Erörterungen. Das bestätigt ferner der Satz 2 dieser Vorschrift. Danach ist der Strafregistervermerk über die Verurteilung wegen einer Wirtschaftsstraftat nicht zu tilgen, wenn der Täter zugleich, d.h, durch eine und dieselbe Entschei.-- dung, wegen anderer Straftaten oder Rechtsverletzungen verurteilt worden ist. Diese Bestimmung gilt - zum Unterschied von der Regelung, die § 20 Abs 2 für die Tilgung von Strafregistervermerken über Verurteilungen durch Spruchgerichte trifftunbestritten auch für solche Fälle, in denen zwischen der Wirtschaftsstraftat und der anderen Verfehlung das Verhältnis der Tatmehrheit nach den §§ 74 ff StGB besteht. Die gleichzeitige Verurteilung 2.B, nur wegen einer Übertretung, selbst einer für sich allein nicht registerpflichtigen (§ 2 Abs 3 StrafRegVO), steht also der Löschung eines sonst nach § 20 Abs 1 Satz i StrfG 1954 tilgungsfähigen Vermerks entgegen.
Wenn überhaupt, so erweist sich hierin der dem § 20 zugrunde liegende Leitgedanke ais vom Strafregisterzweck bestimmt. Sinnfällig ist insbesondere der rechtliche Zusammenhang
mit § 2 Abs 5 StrafRegVO, wonach die in einer Entscheidung enthaltenen Verurteilungen sämtlich dem Strafregister mitzuteilen sind, auch wenn nur ein Teil von ihnen registerpflichtig ist. Hätte § 20 StrF&G 1954 entsprechend der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts auch für die Straffreiheit Bedeutung, so wäre wenig verständlich, warum der Straffreiheit, wenn sonst
die Voraussetzungen dafür gegeben sind, das Zusammentreffen gerade von solchen Verfehlungen entgegenstehen sollte, an deren einer Art (den Übertretungen) das Gesetz im allgemeinen keinenAnstoß nimmt (§ 2 Abs 3 und 4, § 3 Abs 2) und deren andere Art (die Wirtschaftsstraftaten) es sogar besonders begünstigt,
Hiernach kann nicht anerkannt werden, daß § 20 Abs 1 StrF§ 1954 auch auf den Straffreiheitszweck ausgerichtet sei. Seine Tragweite ist vielmehr auf den durch den Wortlaut bestimmten unmittelbaren Anwendungsbereich begrenzt. %
Die Entscheidung 'entspricht dem Antrag des Oberbundes--
anwalts,
Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Werner beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert:
..Dr. Peetz
Hübner ' Dr. Hengsberger