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BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 1 StR 228/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_228 ’56 . 2270 069 WW,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Berufsschuldirektor Dr. Theodor B EB aus

HE, seboren zrı Gi 1501 in Tou. wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der il. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Bündesanwalt Dr. REED in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. GW bei der Verkündung

“als Vertreter der Biundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB 4 A

u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: : |

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Oktober 1955, : soweit dieser wegen "eines Vergehens der fortgesetzten Untreue, zugleich eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung und Amtsunterschlagung" verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "eines Vergehens der fortgesetzten Untreue, zugleich eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung und Amtsunterschlagung, ferner zweier Vergehen des Betrugs und acht Vergehen der Urkundenfäischung*verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dringen aus sachlichen Gründen zum Teil duroh.

I. Revision der Staatsanwaltschaft.

l. In der Veruntreuung von Mitteln der "Berufsabendschule" in den Fällen B 1 - 5 der Urteilsgründe findet die Strafkammer nur eine einfache Unterschlagung, weil der Angeklagte sie nicht als Direktor der städtischen Berufsschule, sondern als Leiter der Berufsabendschule vereinnahnt habe, die keine öffentliche, sondern eine private Schule gewesen sei. Die Strafkammer nimmt an, es sei auch nicht nachweisbar,

daß der Angeklagte geglaubt habe, die Gelder der "Berufsabendschule" als Direktor der städtischen Berufsschule zu enpfangen und zu verwalten. Damit ist jedoch der Tatbestand des § 350 Abs 1 StGB nicht einwandfrei verneint. Ein Beanter im Sinne des § 359 StGB empfängt Geld auch dann "in amtlicher Eigenschaft". wenn ihm die dienstliche Zuständigkeit hierzu fehlt, der Geber sie jedoch annimmt und der Beamte

dies erkennt (BGH NIW 1952, 191 Nr 17). Unter diesem Gesichts-

punkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft, obwohl dies nahe lag.

2: In den Fällen B 20 und 21 der Urteilsgründe sieht die Strafkammer in der Veruntreuung von Lernmittelbeiträgen eine Amtsunterschlagung. Die Revision beanstandet es zu Recht, daß die Strafkammer den § 351 StGB nicht angewendet hat. Die Strafkammer meint. unter § 351 StGB fielen nur

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solche Rechnungen, Register oder Bücher, die nach einer antlichen Anordnung zur Eintragung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmt seien. Das ist unrichtigs denn bei Rechnungen genügt es, daß der Täter ihnen diese Zweckbestimmung beilegt (BGHSt 1, 388). Außerdem hat hier, was die Strafkammer übersieht, eine solche amtliche Anordnung bestanden. Nach der von der Strafkammer erwähnten Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. August 1934 waren die Abrechnungen über die Beitragerhebungen an die Bezirks- oder Stadtschulbehörden zum Zwecke der Prüfung einzusenden. Die Strafkammer ist deshalb, soweit sie die Anwendbarkeit des § 351 StGB verneint, von einer falschen Sachlage ausgegangen. Hierauf kann die weitere Annahme beruhen, der Angeklagte habe - unwiderlegt - angenommen, die Verwaltung der Lernmittelbeiträge unterliege nur der Kontrolle der Schüler- und Lehrvertretung: Möglicherweise soll sie auch nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bayer. Gesetzes vom 22. Dezember 1951

(GVBl S 227) gelten, das die Verpflichtung, Beiträge zu erheben, aufhob. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen aueh vorher die Veruntreuung von Lernmittelbeiträgen durch unrichtige Abrechnungen verschleiert.

3. Der Angeklagte hat aus Mitteln der privaten Handels-Tachschule für seine Tätigkeit als Leiter in der Zeit von

1948 bis 1954 monatlich 100,-- DM entnommen, obwohl eine Vergütung in den von ihm selbst aufgestellten Haushaltsplänen nicht vorgesehen war. Das Urteil hält eine strafrechtliche Schuld des Angeklagten für nicht gegeben, weil

ihm ein Vergütungsanspruch zugestanden habe. Die Revisicn bekämpft diese Auffassung. Sie führt eine Reihe von Tatsachen an. die gegen einen solchen Vergütungsanspruch sprechen können. Sie hält deshalb die Würdigung der Strafkammer für

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widerspruchsvoll und denkgesetzlich fehlerhaft. Indessen kann dies dahingestellt bleiben. Das Urteil ist schon aus den Gründen zu 1 und 2 aufzuheben, soweit es sich auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nach den §§ 246 266. 350 StGB bezieht. Die Strafkammer hat deshalb in der neuen Verhandlung Gelegenheit, den Sachverhalt auch unter den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten erschöpfend zu prüfen.

Zur inneren Tatseite nimmt die Strafksmmer an, der Angeklagte habe vom Schuljahr 1952/1953 an damit rechnen dürfen, daß ihm das Kuratorium eine Vergütung von 100,-- DM bewilligen werde. Das würde den Vorsatz der Untreue und Unterschlagung für die früheren Jahre nicht ausschließen. Ferner ist in der neuen Verhandlung in diesem Zusammenhange zu untersuchen, warum der Angeklagte niemals eine Vergütung beantragt, sondern seine Entnahmen während eines langen Zeitraums durch unrichtige Belege verschleiert hat, obwohl er geglaubt haben will, daß ihm das Kuratorium eine Vergütung bewilligen werde. Nach der Erfahrung des Lebens spricht ein solches Verhalten nicht gerade für Gutgläubigkeit.

4. Das Urteil leidet weiter an folgendem Rechtafehler:

Es nimmt in den Fällen B 1 - 22 Untreue und gleich- t Ah zeitig in den Fällen 1 - 19 und 22 einfache Unterschlagung, r in den Fällen 20 und 21 Amtsunterschlagung an. Die Beträge, die sich der Angeklagte aneignete, stammten in der Regel von Bankkonten, die er für die von ihm geleiteten Schulen führte. Hatte er schon in dem Augenblick, als er Gelder abhob, die Absicht, sie ganz oder zum Teil für sich zu verwenden, so beging er damit Untreue. In der späteren Aneignung läge dann nur eine straflose kachtat (RGSt 69, 58, 64; BGH 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 318/52 vom 25. September 1952), Das hat die Strafkemmer nicht beachtet. Insoweit kann der Angeklagte benachteiligt sein.

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5. Die Revision wendet sich schließlich noch dagegen,

daß die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat. Auch hier hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen. Rechtssätze des Bundesgerichtshofs hierzu finden sich in den Entscheidungen NJW 1952, 234 Nr 31

und BGHSt 5, 124, 130.

6. Die Verfahrensrügen beziehen sich auf das Urteil nur insoweit, als es aus sachlichen Gründen au?zuheben ist Sie bedürfen deshalb keiner Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, Beweisamträge zu stellen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Betrugsfälle vertreten.

II. Revision des Angeklagten.

1, Die Revision meint, der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den Fällen 20 und 21 stehe es entgegen, daß

die Lernmittelbeiträge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22, Dezember 1951 "auf rein freiwilliger Basis" erhoben worden seien. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist allein, daß die Schüler oder deren Jltern dem Angeklagten die Beiträge, wie das Urteil feststellt, "in seiner amtlichen Stellung als Leiter der städtischen Berufsschule und nur mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung gegeben haben und daß der Angeklagte dies auch erkannt

hat".

2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich von dem Schneidermeister DB "für private Leistungen auf schulischen Ausgabebelegen jeweils doppelte Quittungen ausstellen" lassen, die keinen Leistungsgrund angaben,

und acht hiervon nachträglich wit dem Vermerk versehen: "Berufsabendschule-Materialzuschuß", um gegenüber dem Finanz-

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amt höhere Werbungskosten aufweisen zu können. Damit ist der äußere und der innere Tatbestand der Urkundenverfälschung im Sinne des § 267 Abs 1 StGB einwandfrei dargetan. Die Arsicht der Revision, der nachträgliche Vermerk habe den Inhalt der Urkunden nicht abgeändert, weil er "innerdienstlicher" Art gewesen sei, widerspricht dem Sachverhalt,

3: Die Revision vermißt zu Unrecht die Prüfung, ob der Angeklagte sich für berechtigt gehalten habe, Eonorare für Abendkurse zu entnehmen, die er während einer im eigenen Interesse ausgeführten Amerikareise überhaupt nicht abgehalten hat. Denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte darüber im klaren war, für diese Zeit keinen Vergütungsanspruch zu haben.

4. Zur Verurteilung wegen Betruges führt die Revision nichts aus. Insoweit ist das Urteil ebenfalls rechtlich richt zu beanstanden.

5, Das Urteil ist auch auf die Revision des Angeklagten aus

den unter I 4 angegebenen Gründen in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Unfange aufzuheben.

Dr. Peetz Mantel Werner Yübner Dr. Hengsberger